Volltext : Volumen secundum (2)

§  227.

§  227.  Gegenstand  des  Pfandrechts.
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Dagegen  haftet  mit  der  Pfandsache  nicht,  was  sonst  auf  Grund
des  Eigenthums  an  derselben  erworben  wird,  wie  die  im  Fluß
entstandene  Insel  und  das  verlassene  Flußbett*2.  Wird  die  verpfändete ¬
  Sache  von  einer  auf  derselben  liegenden  Last  befreit,  so
gereicht  dieß  dem  Pfandgläubiger  zum  Vortheil,  wenn  die  Last
kraft  rechtlicher  Nothwendigkeit,  nicht  wenn  sie  durch  den  Willen
des  Berechtigten  erlischt  13.
§  227.
Von  den  körperlichen  Sachen  ist  das  Pfandrecht  auf  alle
anderen  Vermögensstücke  erstreckt  worden,  welche  wie  jene  einen
Verkaufswerth  haben'.  So  namentlich“  auf  die  Forderungsrechte?, ¬
  ferner  auf  die  Emphyteusis  und  die  Superficiess,  und
der  Hauptsache  zu  der  Zeit  gewesen  ist,  wo  die  Früchte  mit  der  Hauptsache
noch  verbunden  waren.  Diese  Meinung  ist  von  Huschke  Studien  1  S.  368  fg.
vertheidigt  worden,  später  hat  derselbe  sie  auf  Sclavenkinder  beschränkt  (Zeitschr.
f.  Civ.  u.  Pr.  XX  S.  264  fg.);  so  auch  Dernburg  1  S.  446  fg.  Gestützt
wird  diese  Meinung  auf  l.  18  §  2  D.  de  pign.  act.  13.  7  und  l.  1  pr.  D.
de  Salv.  int.  43.  33.  Ueber  andere  Erklärungen  dieser  Stellen  s.  Francke
Arch.  f.  civ.  Pr.  XXX  S.  173—180,  Vangerow  a.  a.  O.  (S.  827  der
7.  Aufl.).  Gegen  die  ganze  Beschränkung  (Eigenthum  des  Verpfänders  an
der  Hauptsache  bei  oder  vor  Trennung  der  Frucht)  erklärt  sich  Göppert
a.  a.  O.  nach  seiner  Grundanschauung,  daß  die  Frucht  auch  nach  der  Trennung ¬
  als  gewesener  Theil  der  Hauptsache  rechtlich  in  Betracht  komme.  Vgl.
§  144  Note  3.  Es  ist  ihm  nicht  gelungen,  l.  29  §  1  cit.  zu  beseitigen.  Dagegen ¬
  auch  Hartmann  a.  a.  O.
12  Arg.  1.  9  §  4  D.  de  usufr.  7.  1,  l.  3  §  2  D.  de  aqua  43.  20  (wo
statt  „fundo  tuo"  zu  lesen  ist:  „fundo  meo").  Hierher  gehört  auch  der  Schatz.
13  In  l.  18  §  1  D.  de  pign.  act.  13.  7  heißt  es:  „Si  nuda  proprietas
pignori  data  sit,  ususfructus,  qui  postea  accreverit,  pignori  erit“.  Wie
aber,  wenn  der  Eigenthümer  den  Nießbrauch  zurückkauft,  oder  auch  wenn
c
er  ihm  vom  Nießbraucher  schenkungsweise  zuruckübertragen  wird?  Offenbar
hat  die  Stelle  nur  den  Fall  im  Auge,  wo  der  Nießbrauch  kraft  seiner  Natur,
durch  Tod  oder  Verjährung  (capitis  diminutio),  untergeht  und  an  das  Eigenthum ¬
  zurückfällt.  A.  M.  Dernburg  Pand.  I  §  273  Note  5.
L.  9  §  1  D.  de  pign.  20.  1.  „Quod  emtionem  venditionemque
recipit,  etiam  pignorationem  recipere  potest“.  Vgl.  übrigens  über  diese
Stelle  Huschke  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  XX  S.  181.  Ueber  den  Begriff  des
Rechts  am  Recht  im  Allgemeinen  s.  §  48a.
ia  Ueber  Pfandrecht  an  Rechten  neueren  Ursprungs  s.  Dernburg  I
§  64,  Kohler  Patentrecht  S.  166  fg.
2  L.  7  C.  de  H.  v.  A.  V.  4.  39,  l.  4  C.  quae  res  pign.  8.  16  (17).
            
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