fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

l.  Hauptst.  Von  Vertragsrechten.  465
F.  251.
Besondere  Geseze  einiger  Lande  verwerfen  das  Wechselrecht.
Ein  gemeines  deutsches  Wechselrecht  im  juristischen
Sinne  giebt  es  nicht  (§.  226.),  das  eigentliche  Wechselverfahren =
  kann  daher  auch  nur  dann  eintreten,  wenn
ausdrukliche  Geseze,  oder  ein  erwiesenes  Herkommen
es  billigen.  Da  auch,  so  wie  statutarische  Geseze  uͤberhaupt, ¬
  so  auch  Prozeßordnungen  insbesondere,  einem
fremden  Richter  niemals  zur  Norm  dienen;  so  kann
man  sich  nicht  einmal  dann  auf  diese  schleunige  Verfahrungsart ¬
  berufen,  wenn  der  Wechsel  zwar  an  einem ¬
  Orte,  wo  Wechselrecht  gilt,  ausgestellt  worden  istnunmehro =
  aber  an  einem  Orte,  wo  Wechselrecht  nicht
im  Gebrauche  ist,  eingeklagt  wird.  Hat  ein  Fremder =
  einen  Wechsel  mit  der  Klausel  ausgestellt:
—
„Aller  Orten,  wo  ich  anzutreffen  bin"  -  so
muß  er  sich  zwar  gefallen  lassen,  daß  auch  an  Orten.
wo  Wechselrecht  sonst  nicht  im  Gebrauche  ist,  nach
Wechselstrenge  gegen  verfahren  wird;  allein  der  Richter ¬
  kann  doch,  wider  seinen  Willen,  nicht  dazu  gezwungen ¬
  werden  a).
Wo  aber  auch  Wechselstrenge  nicht  gilt,  werden
doch  gehöͤrig  abgefaßte  Wechselbriefe  als  quarentigiirte
Ura) ¬
  Sieh.  die  Note  b.  des  Verfassers,  und  vergl.  Claproth =
  Einleitung  in  sämmtliche  summarische  Prozesse.
§.  54.  Nleine  Grundsäze  der  summarischen  Prozesse.
§.  39.  Püttmann  Grundsäze  des  Wechselrechts.  §.
60.  S.  56.  —  Andere  behaupten,  die  Partien  könnten =
  in  allen  Fällen,  wenn  nicht  ausdrükliche  Gejeze
im  Wege  stehen,  durch  ihre  ausdrükliche,  freiwillige
Verabredung  den  Wechselprozeß  begründen.  Ludovici
Einleitung  zum  Wechselprozeß.  Kap.  l.  §.  21.  22.
Schaumburg  Princip.  prax.  jurid.  judiciar.  Lib.  II.
Cap.  III.  §.  2.
2.  Band.
Gg
            
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