62
schulden seines Mittlers beruhte; dieses begründet für ihn eine
Leistungspflicht.
Auch an § 617 ist zu erinnern: die Pflicht zur Verpflegung und
ärztlichen Behandlung, die darin für den Dienstherrn bei Erkrankung
einer bestimmten Klasse von Dienstverpflichteten festgesetzt ist, wird nur
durch den Nachweis ausgeschlossen, daß der Verpflichtete die Erkrankung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Es kann
nicht bezweifelt werden, daß jeder Grad der Fahrlässigkeit, also auch
bloß leichte Fahrlässigkeit, Verschulden ist, das an sich nach den allgemeinen ¬
Grundsätzen von dem, dem es zur Last fällt, zu vertreten
wäre. Allein der Gesetzgeber bestimmt, daß es den Anspruch gegen den
Dienstherrn nicht ausschließen, somit diesem zugerechnet werden solle;
insofern entsteht für ihn eine Leistungspflicht infolge eines Verschuldens
des Dienstverpflichteten.
Der letzte Fall dieser Zurechnungsart innerhalb des Obligationenrechts ¬
ergibt sich aus der vom bürgerlichen Gesetzbuch für die Schuldverschreibung ¬
auf den Inhaber angenommnen Kreationstheorie: Der
Aussteller wird aus der Schuldverschreibung auch dann verpflichtet,
wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie
sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist (§ 794). Weil
die Urkunde von einem Unberechtigten, also durch das Verschulden eines
Andern — ein solches ist wenigstens in den allermeisten Fällen die
Ursache —
in Umlauf gesetzt wurde, wird der Aussteller auf das in
der Urkunde abgegebne Zahlungsversprechen in Anspruch genommen,
ohne daß erst untersucht würde, ob ihn selbst irgend eine Schuld (etwa
fahrlässige Ermöglichung der vorzeitigen Begebung) trifft oder nicht;
ja sogar dann, wenn er beweisen könnte, daß er völlig vorwurfsfrei
gehandelt hat.
Endlich ist noch aus dem ehelichen Güterrecht die Haftung
anzuführen, die nach drei Güterarten den Ehemann persönlich als
Gesamtschuldner für solche Verbindlichkeiten seiner Frau trifft, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind; das ist der Fall bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft (§ 1459 2), der Errungenschaftsgemeinschaft (§ 15302)
und der Fahrnisgemeinschaft (§ 1549). Wenn auch der Mann als
Gesamtschuldner haftet, und deshalb Voraussetzung seiner Haftung nicht
ist, daß die Frau ihre rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt
hat, daß sie sich in Verschulden befindet: so ist doch sehr wohl möglich,
daß dies zutrifft. Es gehören ja zu den vom Gesamtgut zu tragenden
Verbindlichkeiten auch die aus einer unerlaubten Handlung der Frau.
Daß sie nach § 1463 Ziffer 1 endgültig der Frau zur Last fallen,
kann der Haftung des Mannes, wie schon öfters betont, die Eigenschaft ¬
der juristischen Zurechnung nicht nehmen.
*) Dagegen gehören die scheinbar verwandten Fälle, wo der Schuldner
dem Gläubiger nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, (§§ 521, 599,
680, 968) nicht hieher. Wenn er ihn leicht fahrlässig (also schuldhaft) schädigt,
entsteht für den Gläubiger zwar eine Pflicht zur Schadenstragung, aber keine
Leistungspflicht.