Volltext : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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schulden  seines  Mittlers  beruhte;  dieses  begründet  für  ihn  eine
Leistungspflicht.
Auch  an  §  617  ist  zu  erinnern:  die  Pflicht  zur  Verpflegung  und
ärztlichen  Behandlung,  die  darin  für  den  Dienstherrn  bei  Erkrankung
einer  bestimmten  Klasse  von  Dienstverpflichteten  festgesetzt  ist,  wird  nur
durch  den  Nachweis  ausgeschlossen,  daß  der  Verpflichtete  die  Erkrankung
vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.  Es  kann
nicht  bezweifelt  werden,  daß  jeder  Grad  der  Fahrlässigkeit,  also  auch
bloß  leichte  Fahrlässigkeit,  Verschulden  ist,  das  an  sich  nach  den  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  von  dem,  dem  es  zur  Last  fällt,  zu  vertreten
wäre.  Allein  der  Gesetzgeber  bestimmt,  daß  es  den  Anspruch  gegen  den
Dienstherrn  nicht  ausschließen,  somit  diesem  zugerechnet  werden  solle;
insofern  entsteht  für  ihn  eine  Leistungspflicht  infolge  eines  Verschuldens
des  Dienstverpflichteten.
Der  letzte  Fall  dieser  Zurechnungsart  innerhalb  des  Obligationenrechts ¬
  ergibt  sich  aus  der  vom  bürgerlichen  Gesetzbuch  für  die  Schuldverschreibung ¬
  auf  den  Inhaber  angenommnen  Kreationstheorie:  Der
Aussteller  wird  aus  der  Schuldverschreibung  auch  dann  verpflichtet,
wenn  sie  ihm  gestohlen  worden  oder  verloren  gegangen  oder  wenn  sie
sonst  ohne  seinen  Willen  in  den  Verkehr  gelangt  ist  (§  794).  Weil
die  Urkunde  von  einem  Unberechtigten,  also  durch  das  Verschulden  eines
Andern  —  ein  solches  ist  wenigstens  in  den  allermeisten  Fällen  die
Ursache  —
in  Umlauf  gesetzt  wurde,  wird  der  Aussteller  auf  das  in
der  Urkunde  abgegebne  Zahlungsversprechen  in  Anspruch  genommen,
ohne  daß  erst  untersucht  würde,  ob  ihn  selbst  irgend  eine  Schuld  (etwa
fahrlässige  Ermöglichung  der  vorzeitigen  Begebung)  trifft  oder  nicht;
ja  sogar  dann,  wenn  er  beweisen  könnte,  daß  er  völlig  vorwurfsfrei
gehandelt  hat.
Endlich  ist  noch  aus  dem  ehelichen  Güterrecht  die  Haftung
anzuführen,  die  nach  drei  Güterarten  den  Ehemann  persönlich  als
Gesamtschuldner  für  solche  Verbindlichkeiten  seiner  Frau  trifft,  die
Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind;  das  ist  der  Fall  bei  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  (§  1459  2),  der  Errungenschaftsgemeinschaft  (§  15302)
und  der  Fahrnisgemeinschaft  (§  1549).  Wenn  auch  der  Mann  als
Gesamtschuldner  haftet,  und  deshalb  Voraussetzung  seiner  Haftung  nicht
ist,  daß  die  Frau  ihre  rechtsgeschäftlichen  Verpflichtungen  nicht  erfüllt
hat,  daß  sie  sich  in  Verschulden  befindet:  so  ist  doch  sehr  wohl  möglich,
daß  dies  zutrifft.  Es  gehören  ja  zu  den  vom  Gesamtgut  zu  tragenden
Verbindlichkeiten  auch  die  aus  einer  unerlaubten  Handlung  der  Frau.
Daß  sie  nach  §  1463  Ziffer  1  endgültig  der  Frau  zur  Last  fallen,
kann  der  Haftung  des  Mannes,  wie  schon  öfters  betont,  die  Eigenschaft ¬
  der  juristischen  Zurechnung  nicht  nehmen.
*)  Dagegen  gehören  die  scheinbar  verwandten  Fälle,  wo  der  Schuldner
dem  Gläubiger  nur  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  haftet,  (§§  521,  599,
680,  968)  nicht  hieher.  Wenn  er  ihn  leicht  fahrlässig  (also  schuldhaft)  schädigt,
entsteht  für  den  Gläubiger  zwar  eine  Pflicht  zur  Schadenstragung,  aber  keine
Leistungspflicht.
            
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