Full text : Volumen secundum (2)

IV.  Buch  I.  Theil  II.  Abschnitt  4.  Hauptst.  §.  318.  Schluß  der  Verhandlung.  155
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gen  Endurtheil  eine  Mehrzahl  selbständiger  Verhandlungen  derselben  oder
verschiedener  Instanzen  erheischt,  auch  eine  für  die  Hauptsache  präjudicielle
Verpflichtung  nicht,  schon  von  vorneherein  alle  concurrenten  Thatsachen  und
Beweise  ec.  zu  verbinden:  so  gilt  doch")  der  allgemeine  Grundsatz,  daß
bei  nachträglichem  Vorbringen  in  späteren  Verhandlungen  der  Gegenparte
die  etwa  nöthige  Vertagung  nicht  zu  versagen  und  daß  dem  Säumigen  im
Falle  seine  Säumniß  eine  schuldhafte  war,  der  Ersatz  aller  daraus  erwachsenen ¬
  Kosten  und  Nachtheile  auch  dann  zu  überbürden  ist,  wenn  er  in  der
Hauptsache  Sieger  bleibt  1s
II.  Ist  der  Ausschluß  des  Versäumten  auch  immer  nur  ein  Ausschluß  von
dieser  Verhandlung  und  unter  der  in  Ziffer  1  angenommenen  Voraussetzung
unpräjudicirlich  für  die  Hauptsache:  so  wird  doch  ein  solcher  Ausschluß  von
der  ersten  bezw.  der  betreffenden  Verhandlung  von  selbst  zu  einem  definitiven ¬
  und  irreparablen,  wenn  der  bezüglichen  eine  weitere  Verhandlung  in
diesem  und  dem  höheren  Rechtszuge  nicht  folgt.  Denn  Thatsachen,  Gesuche
und  Beweise  können  eben  immer  nur  in  einer  Verhandlung  geltend  gemacht
werden!9
Ein  solcher  Fall  tritt  hienach  ein:
1)  wenn  die  erste  auch  die  einzige  Verhandlung  und  das  darauf  ergangene ¬
  Endurtheil  mit  ordentlichen  Rechtsmitteln  (Einspruch  oder  Berufung) ¬
  nicht  anfechtbar  ist  20)  oder  in  rechtswirksamer  Weise  nicht
angefochten  wird
wenn  das  Versäumniß  in  eine  erstinstanzielle  auf  die  Beweiserhebung ¬
  folgende  Schlußverhandlung  fällt  und  das  hiezu  ergangene  Endurtheil ¬
  mit  ordentlichen  Rechtsmitteln  nicht  angegriffen  werden  kann
oder  nicht  angegriffen  wird.
In  beiden  Fällen  ist  ein  nachträgliches  Vorbringen  nur  mehr  bei  Wiederaufnahme ¬
  des  Verfahrens  (restitutio  contra  sententiam)  oder  bei  Cassation ¬
  des  Urtheils  und  hiedurch  herbeigeführter  Wiederholung  der  Verhandlung ¬

möglich.
Die  unter
ziffer  I  und  II  vorgetragenen  Grundsätze  finden  sinngemäße ¬
  Anwendung  auf  die  Verhandlungen  des  zweiten  Rechtszugs  an  sich.
Denn  diese  tragen  denselben  rechtlichen  Charakter  wie  die  Verhandlungen
des  ersten  Rechtszugs.  Das  Unterscheidende  liegt  nur  darin,  daß  es  gegen
Urtheile  zweiter  Instanz  eine  weitere  Berufung  nicht  gibt.  Deshalb  ist  hier
der  Ausschluß  des  versäumten  Vorbringens  sofort  ein  definitiver,  wenn  die
erste  auch  die  einzige  Verhandlung  des  zweiten  Rechtszugs  ist  oder  wenn
das  Versäumniß  in  die  Schlußverhandlung  vor  dem  Endurtheil  der  zweiten
Instanz  fällt.
§.  318.
Von  dem  in  §.  317  dargestellten  Grundsatze  gibt  es  Ausnahmen.
Mag  auch  auf  die  erste  bezw.  die  betreffende  Verhandlung  eine  weitere
17)  Wie  bei  Versäumnissen  im  schriftlichen  Vorverfahren.  Vgl.  Artikel  251  Pr.  O.
18)  Abg.  Prot.  II,  325.
19)  Vgl.  Abg.  Ref.  II,  119.
20)  Jugements  souverains.
            
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