IV. Buch I. Theil II. Abschnitt 4. Hauptst. §. 318. Schluß der Verhandlung. 155
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gen Endurtheil eine Mehrzahl selbständiger Verhandlungen derselben oder
verschiedener Instanzen erheischt, auch eine für die Hauptsache präjudicielle
Verpflichtung nicht, schon von vorneherein alle concurrenten Thatsachen und
Beweise ec. zu verbinden: so gilt doch") der allgemeine Grundsatz, daß
bei nachträglichem Vorbringen in späteren Verhandlungen der Gegenparte
die etwa nöthige Vertagung nicht zu versagen und daß dem Säumigen im
Falle seine Säumniß eine schuldhafte war, der Ersatz aller daraus erwachsenen ¬
Kosten und Nachtheile auch dann zu überbürden ist, wenn er in der
Hauptsache Sieger bleibt 1s
II. Ist der Ausschluß des Versäumten auch immer nur ein Ausschluß von
dieser Verhandlung und unter der in Ziffer 1 angenommenen Voraussetzung
unpräjudicirlich für die Hauptsache: so wird doch ein solcher Ausschluß von
der ersten bezw. der betreffenden Verhandlung von selbst zu einem definitiven ¬
und irreparablen, wenn der bezüglichen eine weitere Verhandlung in
diesem und dem höheren Rechtszuge nicht folgt. Denn Thatsachen, Gesuche
und Beweise können eben immer nur in einer Verhandlung geltend gemacht
werden!9
Ein solcher Fall tritt hienach ein:
1) wenn die erste auch die einzige Verhandlung und das darauf ergangene ¬
Endurtheil mit ordentlichen Rechtsmitteln (Einspruch oder Berufung) ¬
nicht anfechtbar ist 20) oder in rechtswirksamer Weise nicht
angefochten wird
wenn das Versäumniß in eine erstinstanzielle auf die Beweiserhebung ¬
folgende Schlußverhandlung fällt und das hiezu ergangene Endurtheil ¬
mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angegriffen werden kann
oder nicht angegriffen wird.
In beiden Fällen ist ein nachträgliches Vorbringen nur mehr bei Wiederaufnahme ¬
des Verfahrens (restitutio contra sententiam) oder bei Cassation ¬
des Urtheils und hiedurch herbeigeführter Wiederholung der Verhandlung ¬
möglich.
Die unter
ziffer I und II vorgetragenen Grundsätze finden sinngemäße ¬
Anwendung auf die Verhandlungen des zweiten Rechtszugs an sich.
Denn diese tragen denselben rechtlichen Charakter wie die Verhandlungen
des ersten Rechtszugs. Das Unterscheidende liegt nur darin, daß es gegen
Urtheile zweiter Instanz eine weitere Berufung nicht gibt. Deshalb ist hier
der Ausschluß des versäumten Vorbringens sofort ein definitiver, wenn die
erste auch die einzige Verhandlung des zweiten Rechtszugs ist oder wenn
das Versäumniß in die Schlußverhandlung vor dem Endurtheil der zweiten
Instanz fällt.
§. 318.
Von dem in §. 317 dargestellten Grundsatze gibt es Ausnahmen.
Mag auch auf die erste bezw. die betreffende Verhandlung eine weitere
17) Wie bei Versäumnissen im schriftlichen Vorverfahren. Vgl. Artikel 251 Pr. O.
18) Abg. Prot. II, 325.
19) Vgl. Abg. Ref. II, 119.
20) Jugements souverains.