Full text : Liebknecht, Karl: Compensationsvollzug und Compensationsvorbringen nach gemeinem Rechte

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unverändert  lassen,  so  muss  jener  Anspruch  auf  Liquidstellung
nachträglich  noch  mit  ganz  dem  nämlichen  Erfolge  verwirklicht
werden,  als  ob  er  vor  Erlass  des  ersten  Urteils  verwirklicht  wäre.
Jede  Verzögerung  der  Feststellung,  die  ja  den  Eintritt  der  Compensation -
  verschiebt,  die  Hemmung  des  Zinsenlaufs  erst  später
eintreten  lässt  u.  s.  w.  ist  unzulässig  oder  darf  wenigstens  zu
keinen  materiellen  Rechtsfolgen  führen.  Da  nun  aber,  wie  frühers)
betont,  bei  der  klaren  Gestaltung  des  französischen  Rechtes  von
einer  Zurückziehung  de  lege  lata  nicht  die  Rede  sein  kann,  so
würde  die  praktische  Unmöglichkeit  der  Verweisung,  die  stets  eine
Einwirkung  auf  das  materielle  Recht  enthalten  muss,  zu  behaupten
Ueberdies  kann  jener  Feststellungsantrag  unmöglich  als
sein.4)
„Compensationseinrede“  im  Sinne  der  §§  136  Abs.  2,  274  C.  P.  O.
angesehen  werden.  —  Indessen  ist  eine  Verweisung  in  Wahrheit
doch  zulässig,  nur  trägt  sie  einen  anderen  Charakter  als  diejenige
nach  §§  136  Abs.  2  und  274  C.  P.  0.  Die  französische  Praxis
erkennt  kein  absolutes  Recht  auf  Liquidstellung  im  nämlichen
Prozesse  an,5)  sondern  macht  es  von  dem  Ermessen  des  Richters
abhängig,  der  berechtigt  ist,  wenn  es  ihm  gut  dünkt,  ein  Eingehen
auf  die  reconvention  zu  verweigern.
Diese  Verweisung  der  Widerklage  geschieht  auf  dem  Wege
der  §§  136  Abs.  2,  273  C.  P.  O.  Dass  auch  bei  Zulassung  einer
Einrede  zwecks  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf  Liquidstellung
eine  Verweisung  derselben  in  der  Befugnis  des  Richters  liegt,
kann  bei  der  skizzierten  Rechtslage  füglich  nicht  angezweifelt
werden.  Auch  diese  Verweisung  stützt  sich  aber  nicht  auf  die
§  136  Abs.  2,  274  C.  P.  O.,  sondern  auf  die  Beschränktheit  des
Rechtes  auf  compensation  judiciare  und  ist  eine  endgültige  Verwerfung -
  für  den  obschwebenden  Prozess.  Es  bleibt  einzig  eine
Klage  auf  Zahlung  der  Gegenforderung  übrig.
d.  Exoterische  Beweisgründe  für  die  analoge  Anwendbarkeit  der
§§  502  ff,  562  ff  C.  P.  0.
§  45.
Wir  vermögen  unserer  Ansicht  noch  weitere  Stützen  zu
verleihen.  Es  wurde  bereits  darauf  hingewiesen,  dass  die  §§  136
Abs.  2  und  274  C.  P.  O.  unmittelbar  aus  der  1.  ult.  Cod.  und
den  §§  359  ff  A.  L  R.'s  hervorgewachsen  sind.
Nach  der  im  gemeinen,  wie  dem  preussischen  Prozessrecht
herrschenden  Auffassung,  der  erst  seit  Hasse  in  der  Praxis  eine
3  §  21.
A.  M.  Petersen  p.  246  ff;  Kohler  Zeitschr.  p.  72;  natürlich  auch
Wilmowski-Levy  I  p.  239,  nach  deren  Auffassung  die  Liquidität  ein  nur  prozessuales ¬
  Erfordernis  für  das  französische  Recht  bildet.  Vgl.  weiter  die  oben
p.  100  N.  9  cit.
5)  Vgl.  Dreier  II  p.  400  Note  5.
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