Verfassung der Kassen. § 9.
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§ 9.
Verfassung der Kassen.
Abgesehen von den Knappschaftskassen, deren Verfassung der landesgesetzlichen ¬
Regelung überlassen bleibt (§ 74 Abs. 5 des Gesetzes), gilt
in Betreff der Verfassung der Krankenkassen*) Folgendes:
I. Orts=, Betriebs- (Fabrik=), Bau-Krankenkassen, ältere Kassen mit
Beitrittszwang (oben § 6, 2, 5—7) (sowie eingeschriebene Hülfskassen)?)
können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, ¬
vor Gericht klagen und verklagt werden,3) gelten also in vermögensrechtlicher ¬
Beziehung als selbstständige rechtsfähige Individuen,
mit anderen Worten: sie haben juristische Persönlichkeit. Daher haftet
ür alle Verbindlichkeiten dieser Kassen den Gläubigern nur das Kassenvermögen, ¬
§§ 25, 64, 72 Abs. 3, § 85 Abs. 1 des Gesetzes;*) dagegen
besitzen Innungskrankenkassen die juristische Persönlichkeit nicht, sondern
es liegt ihre Vertretung der Innung ob; die Innung selbst ist juristische
Person, § 73 des Gesetzes verbunden mit § 99 der Reichsgewerbeordnung, ¬
Reichsgesetzblatt 1883 S. 213.
II. Mitglieder der Kasse sind alle in der Kasse Versicherten,
(nur diese), gleichviel ob sie versicherungspflichtig oder nur „berechtigt"3)
sind (§ 19 Abs. 2 und 3, § 63 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 3, § 85
Abs. 1 des Gesetzes), also auch Frauenspersonen und Minderjährige.
III. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der unter I.
genannten Kassen (mit Ausnahme der Innungskrankenkassen)") erfolgt
durch den Kassenvorstand und erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte
und Rechtshandlungen,
für welche nach den Gesetzen eine Specialvollmacht*) ¬
erforderlich ist.
Durch Statut (s. nachstehend sub V) kann die
Vertretung nach außen auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern
—----- -1) -
Daß von einer „Verfassung" der Gemeindekrankenversicherung nicht die
Rede
sein kann, folgt aus dem oben § 6 sub 8 und § 7 Anm. 6 am Ende
Ausgeführten.
2) Bezüglich der sonstigen Hülfskassen ohne Beitrittszwang s. § 1 VI. 2.
3) Persona standi in iudicio; die Kasse hat vor demjenigen Gerichte Recht
zu leiden, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat.
4) Knappschaftskassen: Sächsisches Gesetz vom 2. April 1884 § 12. Eingeschriebene ¬
Hülfskassen: Reichsgesetz vom 7. April 1876 § 5.
5) arg. „Die Mitgliedschaft nicht versicherungspflichtiger Personen": § 19
Abs. 5 des Gesetzes.
6) In Betreff der Innungskrankenkassen s. § 101 der Reichsgewerbeordnung,
Reichsgesetzblatt 1883 S. 216.
7) Sogenannte actus specialis mandati; z. B. Annahme der Leistung des
Proceßgegenstandes: § 77 der Reichscivilproceßordnung verbunden mit §§ 134
und 135 des ersten Entwurfs (conf. l. 86 D. de solut. 46. 3). Bei Eingeschriebenen ¬
Hülfskassen wird die Befugniß des Vorstandes, die Kasse nach Außen zu
vertreten, durch die im Statut enthaltene Vollmacht bestimmt; Reichsgesetz vom
7. April 1876 § 18.