fullscreen : Haepe, Georg: ¬Das Krankenversicherungsrecht nach dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883

Verfassung  der  Kassen.  §  9.
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§  9.
Verfassung  der  Kassen.
Abgesehen  von  den  Knappschaftskassen,  deren  Verfassung  der  landesgesetzlichen ¬
  Regelung  überlassen  bleibt  (§  74  Abs.  5  des  Gesetzes),  gilt
in  Betreff  der  Verfassung  der  Krankenkassen*)  Folgendes:
I.  Orts=,  Betriebs-  (Fabrik=),  Bau-Krankenkassen,  ältere  Kassen  mit
Beitrittszwang  (oben  §  6,  2,  5—7)  (sowie  eingeschriebene  Hülfskassen)?)
können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen, ¬
  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden,3)  gelten  also  in  vermögensrechtlicher ¬
  Beziehung  als  selbstständige  rechtsfähige  Individuen,
mit  anderen  Worten:  sie  haben  juristische  Persönlichkeit.  Daher  haftet
ür  alle  Verbindlichkeiten  dieser  Kassen  den  Gläubigern  nur  das  Kassenvermögen, ¬
  §§  25,  64,  72  Abs.  3,  §  85  Abs.  1  des  Gesetzes;*)  dagegen
besitzen  Innungskrankenkassen  die  juristische  Persönlichkeit  nicht,  sondern
es  liegt  ihre  Vertretung  der  Innung  ob;  die  Innung  selbst  ist  juristische
Person,  §  73  des  Gesetzes  verbunden  mit  §  99  der  Reichsgewerbeordnung, ¬

Reichsgesetzblatt  1883  S.  213.
II.  Mitglieder  der  Kasse  sind  alle  in  der  Kasse  Versicherten,
(nur  diese),  gleichviel  ob  sie  versicherungspflichtig  oder  nur  „berechtigt"3)
sind  (§  19  Abs.  2  und  3,  §  63  Abs.  1  und  2,  §  72  Abs.  3,  §  85
Abs.  1  des  Gesetzes),  also  auch  Frauenspersonen  und  Minderjährige.
III.  Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  unter  I.
genannten  Kassen  (mit  Ausnahme  der  Innungskrankenkassen)")  erfolgt
durch  den  Kassenvorstand  und  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte
und  Rechtshandlungen,
für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Specialvollmacht*) ¬
  erforderlich  ist.
Durch  Statut  (s.  nachstehend  sub  V)  kann  die
Vertretung  nach  außen  auch  einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern
—-----  -1) -
  Daß  von  einer  „Verfassung"  der  Gemeindekrankenversicherung  nicht  die
Rede
sein  kann,  folgt  aus  dem  oben  §  6  sub  8  und  §  7  Anm.  6  am  Ende
Ausgeführten.
2)  Bezüglich  der  sonstigen  Hülfskassen  ohne  Beitrittszwang  s.  §  1  VI.  2.
3)  Persona  standi  in  iudicio;  die  Kasse  hat  vor  demjenigen  Gerichte  Recht
zu  leiden,  in  dessen  Sprengel  sie  ihren  Sitz  hat.
4)  Knappschaftskassen:  Sächsisches  Gesetz  vom  2.  April  1884  §  12.  Eingeschriebene ¬
  Hülfskassen:  Reichsgesetz  vom  7.  April  1876  §  5.
5)  arg.  „Die  Mitgliedschaft  nicht  versicherungspflichtiger  Personen":  §  19
Abs.  5  des  Gesetzes.
6)  In  Betreff  der  Innungskrankenkassen  s.  §  101  der  Reichsgewerbeordnung,
Reichsgesetzblatt  1883  S.  216.
7)  Sogenannte  actus  specialis  mandati;  z.  B.  Annahme  der  Leistung  des
Proceßgegenstandes:  §  77  der  Reichscivilproceßordnung  verbunden  mit  §§  134
und  135  des  ersten  Entwurfs  (conf.  l.  86  D.  de  solut.  46.  3).  Bei  Eingeschriebenen ¬
  Hülfskassen  wird  die  Befugniß  des  Vorstandes,  die  Kasse  nach  Außen  zu
vertreten,  durch  die  im  Statut  enthaltene  Vollmacht  bestimmt;  Reichsgesetz  vom
7.  April  1876  §  18.
            
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