Objekt : Reinitz, Max: ¬Das Rechtsverhältniss zwischen Staat und Eisenbahnen in Österreich

71  Prioritäten -
  —  nicht  getilgt,  während  der  Staat  nach  Ablauf
der  Concession,  auf  den  Schein  beharrend,  die  lastenfreie
Eisenbahn  beansprucht.
Während  also  der  Heimfall  sich  bei  rentablen  oder
garantirten  Eisenbahnen  durch  die  Nichtexistenz  von
Eigenthümern  ohne  ökonomische  Nachtheile  für  die  früheren
Concessionäre  von  selbst  vollzieht,  vernichtet  er  bei  ungarantirten ¬
  nicht  rentabeln  Eisenbahnen  vollständig  ein  Wertheigenthum. ¬

Das  Heimfallsrecht  ist  hier  das  Grab  eines  wirthschaftlich ¬
  unproductiven  Privateigenthumes  und  Aufgabe
des  Staates  ist  es  dann,  aus  dem  ihm  unentgeltlich  zugefallenen ¬
  Verkehrsobjecte  phönixgleich  ein  neues  staatliches
Zweckinstitut  wieder  erstehen  zu  lassen.
2.  Bei  nicht  heimfallenden  Eisenbahnen.  Insbesondere  die
Nordbahnfrage.
Die  österreichischen  Eisenbahn-Concessionen,  welche
auf  Grund  des  Gesetzes  von  1854  ertheilt  wurden,  normiren, ¬
  wie  schon  erwähnt,  in  der  Regel  eine  Concessionsdauer ¬
  von  90  Jahren.
Weil  aber  dieses  Gesetz  auf  erst  nach  dessen  Entstehung ¬
  gegründete  Unternehmungen  Anwendung  findet,  so
wird  der  österreichische  Staat  in  diesem  Jahrhunderte  noch
kein  Heimfallsrecht  ausüben  können.
Actuell  wäre  diese  Rechtsfrage  sehr  bald,  nämlich
schon  im  Jahre  1886,  nur  bezüglich  einer  österreichischen
Eisenbahn,  der  Ferdinands-Nordbahn,  geworden,  wenn
sich  diese  Eisenbahn-Unternehmung  nicht  des  speciellen
—
*)  Nur  50  Jahre  die  Reichenberg-Zittauer,  45  Jahre  die
Mohács-Fünfkirchener,  50  Jahre  die  Buschtéhrader-Bahn,
80  Jahre  die  Graz-Köflacher,  Brünn-Rossitzer  und  AussigTeplitzer -
  Bahn.
            
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