Transmission der Erbschaft. § 366.
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oder Richter bestimmte Antretungsfrist an die Stelle der Jahresfrist,
wenn sie kürzer als diese ist 1s Bestritten ist, welches Verhältniß
eintrete, wenn der Delat verstorben ist, ohne von dem Erbschaftsanfall
Kunde erhalten zu haben, indem die einen in diesem Fall die Transmissionsfrist ¬
vom Tode des Delaten an laufen lassen 14, während die
überwiegende Meinung dahin geht daß in diesem Fall Transmission
überhaupt nicht stattfinde 15.
Nach Bayrischem Landrecht tritt, wenn
der Delat innerhalb der legalen Frist 16 oder der obrigkeitlich bestimmten ¬
Deliberationsfrist verstirbt, die Transmission an seine Erben ein17
wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß der Delat vor seinem Tod von
dem Anfall Kenntniß erhalten habe 's
IV.
Transmissio ex capite in integrum restitutionis. Die
Erben eines zur Erbschaft berufenen Erben, welcher gegen die Versäumung ¬
des Erbschaftserwerbs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
erlangen konnte, können innerhalb der Restitutionsfrist gleichfalls dieses
eine Ausdehnung über den einjährigen Zeitraum mit Recht für unzuläßig erklären. ¬
13 Vangerow A. 178; Windscheid § 600, 6; Arndts § 515.
* Dieser Ansicht sind Vangerow A. 180 und Windscheid § 600, 5; Erk.
8/4 51 Bl. XVII. 123.
18 Dieser Ansicht sind die bei Vangerow A. 180, 29 citirten dann Glück
Comment. XLIII. 219; Seuffert Pandekten § 574, 8; Brinz Pandekten 822;
Erk. Lübeck 30/11 48 Sf. XIII. 46; Celle 23/4 60 Sf. XIV. 242; Stuttgart
10/6 62 Sf. XVI. 125.
16 Dieß ist der im bayrischen Recht bestimmte dreißigjährige Antretungstermin. ¬
Kreittmayr Anm. 10. h zu L.R. III. 1. 4: „Stirbt der Erb währendem
spatio deliberandi ohne sich vorhero für oder wider den Erbschaftsantritt erklärt ¬
zu haben, so transmittirt er sein Recht so weit auf seine hinterlassene
Erben, daß sie die ihm angefallene Erbschaft statt seiner antreten mögen, welches
jedoch noch vor gänzlichen Ausfluß der übrigen Frist geschehen muß .... womit
auch unser Codex § 4 Nr. 5 .... eintrifft. .... Unter dem legalen spatio aber
ist hier nicht nur die in cit. L. 19 bestimmte Jahresfrist sondern das 30jährige
Spatium verstanden, welches dem Erben obgedachter massen in casu, da er von
niemand betrieben ist, ab ipsa lege anberaumt wird; man supponirt auch hierunter ¬
daß der verstorbene Erb den Anfall gewußt habe .... Dann ein Unwissender ¬
deliberirt nicht, und wann er in dieser Unwissenheit abstirbt, so lauft
der Termin weder ihm noch seinen Erben, sondern sie werden allenfalls ebenso,
wie all andere, welche an dem Antritt verhindert geweßt, contra lapsum Termini ¬
restituirt.
17 Bayr. L.R. III. 1. 4 Nr. 5 oben Note 10.
18 Kreittmayr Anm. 10 h zu L.R. III. 1. 4 oben Note 16.