Volltext : Bayrisches Civilrecht (3)

Transmission  der  Erbschaft.  §  366.
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oder  Richter  bestimmte  Antretungsfrist  an  die  Stelle  der  Jahresfrist,
wenn  sie  kürzer  als  diese  ist  1s  Bestritten  ist,  welches  Verhältniß
eintrete,  wenn  der  Delat  verstorben  ist,  ohne  von  dem  Erbschaftsanfall
Kunde  erhalten  zu  haben,  indem  die  einen  in  diesem  Fall  die  Transmissionsfrist ¬
  vom  Tode  des  Delaten  an  laufen  lassen  14,  während  die
überwiegende  Meinung  dahin  geht  daß  in  diesem  Fall  Transmission
überhaupt  nicht  stattfinde  15.
Nach  Bayrischem  Landrecht  tritt,  wenn
der  Delat  innerhalb  der  legalen  Frist  16  oder  der  obrigkeitlich  bestimmten ¬
  Deliberationsfrist  verstirbt,  die  Transmission  an  seine  Erben  ein17
wobei  jedoch  vorausgesetzt  wird,  daß  der  Delat  vor  seinem  Tod  von
dem  Anfall  Kenntniß  erhalten  habe  's
IV.
Transmissio  ex  capite  in  integrum  restitutionis.  Die
Erben  eines  zur  Erbschaft  berufenen  Erben,  welcher  gegen  die  Versäumung ¬
  des  Erbschaftserwerbs  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
erlangen  konnte,  können  innerhalb  der  Restitutionsfrist  gleichfalls  dieses
eine  Ausdehnung  über  den  einjährigen  Zeitraum  mit  Recht  für  unzuläßig  erklären. ¬

13  Vangerow  A.  178;  Windscheid  §  600,  6;  Arndts  §  515.
*  Dieser  Ansicht  sind  Vangerow  A.  180  und  Windscheid  §  600,  5;  Erk.
8/4  51  Bl.  XVII.  123.
18  Dieser  Ansicht  sind  die  bei  Vangerow  A.  180,  29  citirten  dann  Glück
Comment.  XLIII.  219;  Seuffert  Pandekten  §  574,  8;  Brinz  Pandekten  822;
Erk.  Lübeck  30/11  48  Sf.  XIII.  46;  Celle  23/4  60  Sf.  XIV.  242;  Stuttgart
10/6  62  Sf.  XVI.  125.
16  Dieß  ist  der  im  bayrischen  Recht  bestimmte  dreißigjährige  Antretungstermin. ¬
  Kreittmayr  Anm.  10.  h  zu  L.R.  III.  1.  4:  „Stirbt  der  Erb  währendem
spatio  deliberandi  ohne  sich  vorhero  für  oder  wider  den  Erbschaftsantritt  erklärt ¬
  zu  haben,  so  transmittirt  er  sein  Recht  so  weit  auf  seine  hinterlassene
Erben,  daß  sie  die  ihm  angefallene  Erbschaft  statt  seiner  antreten  mögen,  welches
jedoch  noch  vor  gänzlichen  Ausfluß  der  übrigen  Frist  geschehen  muß  ....  womit
auch  unser  Codex  §  4  Nr.  5  ....  eintrifft.  ....  Unter  dem  legalen  spatio  aber
ist  hier  nicht  nur  die  in  cit.  L.  19  bestimmte  Jahresfrist  sondern  das  30jährige
Spatium  verstanden,  welches  dem  Erben  obgedachter  massen  in  casu,  da  er  von
niemand  betrieben  ist,  ab  ipsa  lege  anberaumt  wird;  man  supponirt  auch  hierunter ¬
  daß  der  verstorbene  Erb  den  Anfall  gewußt  habe  ....  Dann  ein  Unwissender ¬
  deliberirt  nicht,  und  wann  er  in  dieser  Unwissenheit  abstirbt,  so  lauft
der  Termin  weder  ihm  noch  seinen  Erben,  sondern  sie  werden  allenfalls  ebenso,
wie  all  andere,  welche  an  dem  Antritt  verhindert  geweßt,  contra  lapsum  Termini ¬
  restituirt.
17  Bayr.  L.R.  III.  1.  4  Nr.  5  oben  Note  10.
18  Kreittmayr  Anm.  10  h  zu  L.R.  III.  1.  4  oben  Note  16.
            
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