Objekt : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

Hornviehseuche.
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unterbedienten,  Gohgrefen,  Loigt  oder  auch  dem  Bauermeister ¬
  sofort  anzumelden,  wenn  ihm  ein  Stück  Vieh
dergestalt  krank  wird,  daß  es  von  Fressen  ablässet,  nicht
wiederkauet,  trübe  Augen  und  den  Durchfall  bekommt;
nicht  weniger  das  kranke  Vieh  von  dem  gesunden  abzusondern ¬
  und  an  einen  Ort  bringen,  auch  solches  von  jemand, =
  der  nicht  bey  das  gesunde  Vieh  kommt,  warten
zu  lassen;  und  sich  nebst  den  Seinigen  alles  Umganges
mit  den  übrigen  Einwohnern  des  Orts  zu  enthalten.
Wer  diese  Vorschriften  genau  beobachtet,  soll,  wenn
die  Obrigkeit  dessen  Vieh  todtschlagen  zu  lassen  nöthig
findet,  nach  vorgängiger  Taxation  dessen  Bezahlung  unfehlhar -
  zu  gewärtigen  haben;  wogegen  derjenige,  der  diese
Vorschriften  zu  befolgen  vernachlässiget,  den  Verlust  des
ihm  gefallenen,  oder  auf  Befehl  der  Obrigkeit  getödteten
Viehes  selbst  tragen  und  überdem  für  jedes  Stück  des
gefallenen  oder  getödteten  Viehes  50  Rthlr.  Strafe  bezahlen, ¬
  wovon  der  Denunciant  die  Hälfte  erhält,  oder
wenn  er  diese  Strafe  nicht  erlegen  kann,  am  Leibe  gestraft ¬
  werden  soll.
Der  Amtsunterbediente,  Gohgrefe,  Voigt  oder  auch
der  Bauermeister  sollen  gleichfalls  bey  Verlust  des  Dienstes ¬
  und  harter  Strafe,  wenn  ihnen  ein  solcher  Vorfall
angezeiget  wird,  selbigen  so  fort  durch  einen  expressen
Bothen  der  Obrigkeit  berichten,  unterdessen  das  kranke
Vieh  mit  Zuziehung  des  Hirten  selbst  besichtigen  und  dafür ¬
  sorgen,  daß  solches  an  einen  Abort,  wohin  kein
Hornvieh  kommt,  gebracht  werde.
Kein  Kalb,  das  von  einem  kranken  Vieh  gefallen,
soll  bey  Leibes=  oder  Karnschiebenstrafe  eher  geschlachtet
            
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