Hornviehseuche.
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unterbedienten, Gohgrefen, Loigt oder auch dem Bauermeister ¬
sofort anzumelden, wenn ihm ein Stück Vieh
dergestalt krank wird, daß es von Fressen ablässet, nicht
wiederkauet, trübe Augen und den Durchfall bekommt;
nicht weniger das kranke Vieh von dem gesunden abzusondern ¬
und an einen Ort bringen, auch solches von jemand, =
der nicht bey das gesunde Vieh kommt, warten
zu lassen; und sich nebst den Seinigen alles Umganges
mit den übrigen Einwohnern des Orts zu enthalten.
Wer diese Vorschriften genau beobachtet, soll, wenn
die Obrigkeit dessen Vieh todtschlagen zu lassen nöthig
findet, nach vorgängiger Taxation dessen Bezahlung unfehlhar -
zu gewärtigen haben; wogegen derjenige, der diese
Vorschriften zu befolgen vernachlässiget, den Verlust des
ihm gefallenen, oder auf Befehl der Obrigkeit getödteten
Viehes selbst tragen und überdem für jedes Stück des
gefallenen oder getödteten Viehes 50 Rthlr. Strafe bezahlen, ¬
wovon der Denunciant die Hälfte erhält, oder
wenn er diese Strafe nicht erlegen kann, am Leibe gestraft ¬
werden soll.
Der Amtsunterbediente, Gohgrefe, Voigt oder auch
der Bauermeister sollen gleichfalls bey Verlust des Dienstes ¬
und harter Strafe, wenn ihnen ein solcher Vorfall
angezeiget wird, selbigen so fort durch einen expressen
Bothen der Obrigkeit berichten, unterdessen das kranke
Vieh mit Zuziehung des Hirten selbst besichtigen und dafür ¬
sorgen, daß solches an einen Abort, wohin kein
Hornvieh kommt, gebracht werde.
Kein Kalb, das von einem kranken Vieh gefallen,
soll bey Leibes= oder Karnschiebenstrafe eher geschlachtet