Volltext : Sammlung der Statuten aller Actien-Banken Deutschlands mit statistischen Nachweisen und Tabellen

222
nicht  aus  besonderen  Gründen  einem  von  demselben  zu  wählenden  AusGeschäft ¬

schusse  übertragen  wird;
7)  die  Höhe  der  Dividende  zu  bestimmen;
8)  die  Suspension  seiner  Mitglieder  erforderlichen  Falles  auszusprechen;
9)  die  Wahl  eines  Rechtsconsulenten  für  die  Bank  vorzunehmen.
Fortsetzung.
§.  36.  An  der  ausführenden  Verwaltung  nimmt  der  Verwaltungsrath  nicht
Theil,  diese  ist  der  Direktion  ausschließlich  überlassen.  Dagegen  hat  er  über  die
Thätigkeit  der  Direktion  die  Controle  zu  üben  und  ist  berechtigt:
a)  die  Direktion,  falls  sie  statutenwidrig  handelt,  die  Beschlüsse,  welche  der
Verwaltungsrath  gefaßt  hat,  auszuführen  verweigert,  oder  in  anderer  Beziehung
Bedenken  gegen  ihre  Amtsführung  hervorruft,  von  derselben  zu  suspendiren.  In
solchem  Falle  ist  sofort  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  welche  dann  die  weiteren ¬
  Beschlüsse  zu  fassen  hat;
b)  unter  Zuziehung  der  Direktoren  außergewöhnliche  Kassenrevisionen  durch
eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder  vornehmen  zu  lassen.  Der  Vorsitzende  des
Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  sind  zur  Vornahme  solcher  Revision
jederzeit  befugt;
bei  außergewöhnlichen,  seiner  Beurtheilung  anheim  gegebenen  Veranlassungen
mit  einer  Zahl  von  mindestens  6  Stimmen  die  Berufung  einer  außerordentlichen
Generalversammlung  anzuordnen;
Außerdem  darf  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter ¬
  unter  Zuziehung  eines  Direktors  zu  jeder  Zeit  in  den  Bureaus  der  Bank
von  dem  Geschäftsgange  Kenntniß  nehmen,  Auskunft  über  alle  die  Bank  betreffenden ¬
  Angelegenheiten  verlangen,  deren  Actien  einsehen,  den  Geschäftsbetrieb  controliren, ¬
  dem  Verwaltungsrath  darüber  Bericht  erstatten,  und  für  den  Fall  befundener
Unregelmäßigkeiten  die  erforderlichen  Abänderungen  zur  Entschließung  bringen.
Wahl  des  Verwaltungsrathes.
§.  37.  Die  Wahl  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  durch  die  Generalversammlung ¬
  in  geheimer  Abstimmung  nach  relativer  Stimmenmehrheit.  Er  hat  aus
11  Mitgliedern  zu  bestehen,  von  denen  mindestens  der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter ¬
  in  Gera  und  außerdem  2  Mitglieder  im  Fürstenthum  Reuß  J.  L.  wohnhaft ¬
  sein  müssen.
Seine  Mitglieder  sind  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Actionäre  zu  wählen
und  müssen  durchaus  unbescholten  und  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sein.
sowie  Verwandte  ersten  und
Zwei  Compagnons  einer  und  derselben  Firma,
zweiten  Grades  in  auf-  und  absteigender  Linie  können  zu  gleicher  Zeit  nicht  Mitglieder ¬
  des  Verwaltungsrathes  sein.
Haben  bei  der  Abstimmung  mehrere  Personen,  als  welche  zur  Erfüllung  der
festgesetzten  Zahl  erforderlich  sind,  gleiche  Stimmen,  so  entscheidet  unter  ihnen  über
den  Eintritt  das  Loos.
Verweigert  einer  der  Gewählten  die  Annahme  der  Function,  so  tritt  derjenige ¬
  an  dessen  Stelle,  welcher  die  meisten  Stimmen  nach  dem  Gewählten  hatte.
Die  innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen  von  erfolgter  Mittheilung  der  Wahl  an
unterlassene  Erklärung  wird  der  Verweigerung  gleichgeachtet.
Rechte  der  Theilnahme  an  dessen  Sitzungen.
§.  38.  Der  vollziehende  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  hat  das  Recht,
allen  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen  und  in  denselben  eine
berathende  Stimme.
Ergänzung  des  Verwaltungsrathes.
§.  39.  Für  die  ersten  6  Jahre  von  der  Eröffnung  der  Bankgeschäfte  an,
bilden  die  Herren  N.  N.  den  Verwaltungsrath  und  erwählen  aus  der  Zahl  der
Actionäre  die  zur  statutenmäßigen  Zahl  (§.  37)  noch  fehlenden  Mitglieder.  Nach
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer