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nicht aus besonderen Gründen einem von demselben zu wählenden AusGeschäft ¬
schusse übertragen wird;
7) die Höhe der Dividende zu bestimmen;
8) die Suspension seiner Mitglieder erforderlichen Falles auszusprechen;
9) die Wahl eines Rechtsconsulenten für die Bank vorzunehmen.
Fortsetzung.
§. 36. An der ausführenden Verwaltung nimmt der Verwaltungsrath nicht
Theil, diese ist der Direktion ausschließlich überlassen. Dagegen hat er über die
Thätigkeit der Direktion die Controle zu üben und ist berechtigt:
a) die Direktion, falls sie statutenwidrig handelt, die Beschlüsse, welche der
Verwaltungsrath gefaßt hat, auszuführen verweigert, oder in anderer Beziehung
Bedenken gegen ihre Amtsführung hervorruft, von derselben zu suspendiren. In
solchem Falle ist sofort eine Generalversammlung zu berufen, welche dann die weiteren ¬
Beschlüsse zu fassen hat;
b) unter Zuziehung der Direktoren außergewöhnliche Kassenrevisionen durch
eines oder mehrere seiner Mitglieder vornehmen zu lassen. Der Vorsitzende des
Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter sind zur Vornahme solcher Revision
jederzeit befugt;
bei außergewöhnlichen, seiner Beurtheilung anheim gegebenen Veranlassungen
mit einer Zahl von mindestens 6 Stimmen die Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung anzuordnen;
Außerdem darf der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter ¬
unter Zuziehung eines Direktors zu jeder Zeit in den Bureaus der Bank
von dem Geschäftsgange Kenntniß nehmen, Auskunft über alle die Bank betreffenden ¬
Angelegenheiten verlangen, deren Actien einsehen, den Geschäftsbetrieb controliren, ¬
dem Verwaltungsrath darüber Bericht erstatten, und für den Fall befundener
Unregelmäßigkeiten die erforderlichen Abänderungen zur Entschließung bringen.
Wahl des Verwaltungsrathes.
§. 37. Die Wahl des Verwaltungsrathes erfolgt durch die Generalversammlung ¬
in geheimer Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit. Er hat aus
11 Mitgliedern zu bestehen, von denen mindestens der Vorsitzende und dessen Stellvertreter ¬
in Gera und außerdem 2 Mitglieder im Fürstenthum Reuß J. L. wohnhaft ¬
sein müssen.
Seine Mitglieder sind aus der Zahl der stimmberechtigten Actionäre zu wählen
und müssen durchaus unbescholten und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
sowie Verwandte ersten und
Zwei Compagnons einer und derselben Firma,
zweiten Grades in auf- und absteigender Linie können zu gleicher Zeit nicht Mitglieder ¬
des Verwaltungsrathes sein.
Haben bei der Abstimmung mehrere Personen, als welche zur Erfüllung der
festgesetzten Zahl erforderlich sind, gleiche Stimmen, so entscheidet unter ihnen über
den Eintritt das Loos.
Verweigert einer der Gewählten die Annahme der Function, so tritt derjenige ¬
an dessen Stelle, welcher die meisten Stimmen nach dem Gewählten hatte.
Die innerhalb einer Frist von 14 Tagen von erfolgter Mittheilung der Wahl an
unterlassene Erklärung wird der Verweigerung gleichgeachtet.
Rechte der Theilnahme an dessen Sitzungen.
§. 38. Der vollziehende Direktor oder dessen Stellvertreter hat das Recht,
allen Versammlungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und in denselben eine
berathende Stimme.
Ergänzung des Verwaltungsrathes.
§. 39. Für die ersten 6 Jahre von der Eröffnung der Bankgeschäfte an,
bilden die Herren N. N. den Verwaltungsrath und erwählen aus der Zahl der
Actionäre die zur statutenmäßigen Zahl (§. 37) noch fehlenden Mitglieder. Nach