29.3.
Rechtsprechung
29.3.1.
Reichsgericht (Civilsachen)
29.3.1.1.
Civilrecht
388
Rechtsprechung.
Da die Forderung bis zur Auseinandersetzung eine gemeinschaftliche aller
Erben ist, so ist es auch belanglos, daß der überlebende Ehegatte zugleich
Schuldner des Ausgleichungsanspruchs ist (Staudinger, Komm. 8 2032
Anm. 5, § 2039 Anm. 3; Planck, Komm. 8 2039 Anm. 5).
II. Wechtsprechung.
A. Aeichsgericht (Liviksachen).
Civilrecht.
Verantwortlichkeit des Vermiethers eines Grundstücks für
Eingriffe des Miethers in das Eigenthumsrecht an einem Nach-
bargrundstücke. Eigenthumsfreiheitsklage des Eigenthümers des
Nachbargrundstücks (8 1004 BGB.).
Auf dem Grundstücke der Beklagten Nr. 16 der F.-Straße zu B.,
das dem Betrieb einer ganzen Anzahl gewerblicher Anlagen dient, betreibt
unter Anderen auch die Nebenintervenientin (L. Sch. & Cie., jetzt T.) als
Mietherin im 3. und 4. Stockwerke des Blocks Nr. II, der an die Hinter-
seite des Hauses F.-Straße Nr. 14 des Klägers angrenzt, eine Buchdruckerei.
In der Klage ist beantragt, die Beklagte kostenfällig zu verurtheilen:
a) aus dem Grundstücke F.-Straße Nr. 16 zu B. solche Einrichtungen
zu treffen, welche das Hinüberdringen von Geräusch und Er-
schütterungen auf das Grundstück F.-Straße Nr. 14 zu B. aus-
schließen oder auf das Maß des Erträglichen zurückführen,
b) bis zur Herstellung der unter a) bezeichnten Einrichtungen auf
dem Grundstücke F.-Straße Nr. 16 zu B. den Druckereibetrieb,
soweit er auf das Grundstück F.-Straße Nr. 14 zu B. die be-
nachtheiligende Einwirkung ausübt, während der Zeit von 10 Uhr
Abends bis 6 Uhr Morgens einzustellen oder zu verhindern.
Die Beklagte hat zunächst ihre Passivlegimitation und sodann im Vereine
mit der Nebenintervenientin das Vorhandensein der gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Klage überhaupt bestritten. Durch Urtheil des Landge-
richts zu B. wurde sie aber nach Klageantrag a) verurtheilt, im Uebrigen aber
die Klage abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten wurden gegen einander
aufgerechnet, die gerichtlichen der Beklagten auferlegt, nur die Kosten der
Nebenintervention der Nebenintervenientin überbürdet.
Auf die Berufung beider Theile wurde durch Urtheil des Berufungs-
gerichts (Kammergerichts) unter Zurückweisung der Berufung des Klägers
dieser mit der erhobenen Klage abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurtheil aufgehoben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
29.3.
Rechtsprechung
29.3.1.
Reichsgericht (Civilsachen)
29.3.1.1.
Civilrecht
388
Rechtsprechung.
Da die Forderung bis zur Auseinandersetzung eine gemeinschaftliche aller
Erben ist, so ist es auch belanglos, daß der überlebende Ehegatte zugleich
Schuldner des Ausgleichungsanspruchs ist (Staudinger, Komm. 8 2032
Anm. 5, § 2039 Anm. 3; Planck, Komm. 8 2039 Anm. 5).
II. Wechtsprechung.
A. Aeichsgericht (Liviksachen).
Civilrecht.
Verantwortlichkeit des Vermiethers eines Grundstücks für
Eingriffe des Miethers in das Eigenthumsrecht an einem Nach-
bargrundstücke. Eigenthumsfreiheitsklage des Eigenthümers des
Nachbargrundstücks (8 1004 BGB.).
Auf dem Grundstücke der Beklagten Nr. 16 der F.-Straße zu B.,
das dem Betrieb einer ganzen Anzahl gewerblicher Anlagen dient, betreibt
unter Anderen auch die Nebenintervenientin (L. Sch. & Cie., jetzt T.) als
Mietherin im 3. und 4. Stockwerke des Blocks Nr. II, der an die Hinter-
seite des Hauses F.-Straße Nr. 14 des Klägers angrenzt, eine Buchdruckerei.
In der Klage ist beantragt, die Beklagte kostenfällig zu verurtheilen:
a) aus dem Grundstücke F.-Straße Nr. 16 zu B. solche Einrichtungen
zu treffen, welche das Hinüberdringen von Geräusch und Er-
schütterungen auf das Grundstück F.-Straße Nr. 14 zu B. aus-
schließen oder auf das Maß des Erträglichen zurückführen,
b) bis zur Herstellung der unter a) bezeichnten Einrichtungen auf
dem Grundstücke F.-Straße Nr. 16 zu B. den Druckereibetrieb,
soweit er auf das Grundstück F.-Straße Nr. 14 zu B. die be-
nachtheiligende Einwirkung ausübt, während der Zeit von 10 Uhr
Abends bis 6 Uhr Morgens einzustellen oder zu verhindern.
Die Beklagte hat zunächst ihre Passivlegimitation und sodann im Vereine
mit der Nebenintervenientin das Vorhandensein der gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Klage überhaupt bestritten. Durch Urtheil des Landge-
richts zu B. wurde sie aber nach Klageantrag a) verurtheilt, im Uebrigen aber
die Klage abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten wurden gegen einander
aufgerechnet, die gerichtlichen der Beklagten auferlegt, nur die Kosten der
Nebenintervention der Nebenintervenientin überbürdet.
Auf die Berufung beider Theile wurde durch Urtheil des Berufungs-
gerichts (Kammergerichts) unter Zurückweisung der Berufung des Klägers
dieser mit der erhobenen Klage abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurtheil aufgehoben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.