Volltext : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

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Nachträge
In  diesem  Sinne  erklärte  denn  auch  der  Kriegs-MininesterialErlass ¬
  vom  14.  September  1861  (C.  K.  3881  *),  dass  die  Ehen  gegen  die
Militärgesetze  nicht  ungiltig  sind,  aber  strafbar  machen.  Dieser
Anschauung  blieb  man  auch  bei  den  späteren  Vorschriften  über  die
Vereblichung  der  im  Militär-Dienste  stehenden  Personen  treu.  So
bei  den  Vorschriften  über  die  Heirathen  der  k.  k.  Landarmee
(Kriegs-Ministerial-Erlass  vom  14.  September  1861,  C.  K.  Nr.
3881)  und  über  Heirathen  in  der  Kriegsmarine  (A.  h.  Entschliessung -
  vom  25.  Juni  1863),  ferner  bei  den  allgemeinen  Bestimmungen ¬
  rücksichtlich  der  Verehlichung  (Gesetz  vom  5.  December ¬
  1868:  R.  G.  B.  151);  bei  der  Ehebewilligung  für  Urlauber,
Reserve-  und  Landwehrmänner,  welche  noch  im  stellungspflichtigen -
  Alter  sind  (Erlass  des  Landes-Vertheidigungs-Ministeriums,
vom  18.  December  1872,  Z.  1856  und  vom  30.  September  1868,  Z.
718),  und  die  Ehebewilligung  für  die  Officiere  und  die  Mannschaft
der  Gendarmerie  (Gesetz  vom  26.  Februar  1876:  R.  G.  B.  19  *).
Dass  diese  Bestimmungen  auf  Ausländer  angewendet  werden
müssen,  wenn  diese  in  der  österreichisch-ungarischen  Armee  dienen,
wurde  bereits  bemerkt,  s.  Nr.  64,  S.  229.
Zur  Seite  248:
Nach  den,  über  die  Ersatzpflicht  der  Beerdigungskosten
für  ausserhalb  der  allgemeinen  öffentlichen  Krankenanstalten  verstorbene -
  Armen,  in  den  Ländern  der  österreichischen  Reichshälfte
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hat  nur  in  Böhmen  die
Gemeinde  für  Arme,  deren  Versorgung  ihr  obliegt,  auch  die  unerlässlich ¬
  nöthigen  Begräbnisskosten  zu  bestreiten.  Dagegen  beschränkt
sich  in  den  übrigen  Ländern  dieser  Reichshälfte,  zu  Folge  §.  24  des
Heimatsgesetzes  vom  3.  December  1863  (R.  G.  B.  105,  372),  die  den
Gemeinden  obliegende  Armenversorgung  auf  die  Verabreichung  des
nothwendigen  Unterhaltes  und  die  Verpflegung  im  Falle  der  Erkranordnungen ¬
  nicht  verhindern  kann,  dass  zwischen  Christen  eine  giltige  Ehe
geschlossen  werde,  so  ist  es  doch  dem  österreichischen  Staatsbürger  nicht  erlaubt, ¬
  die  Vorschriften  zu  vernachlässigen,  welche  das  österreichische  Gesetz
über  die  bürgerlichen  Wirkungen  der  Ehe  aufstellt.“
*)  Also  schon  vor  der  im  Jahr  1869  vorgenommenen  Aufhebung  der
Militär-Jurisdictions-Norn  vom  22.  December  1851  (sieh  S.  608  des  Nachtrages). ¬

*)  s.  Hanz'  Gesetzes-Ausgabe,  2.  Band:  Das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch; ¬
  J.  1876,  S.  25.
            
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