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Nachträge
In diesem Sinne erklärte denn auch der Kriegs-MininesterialErlass ¬
vom 14. September 1861 (C. K. 3881 *), dass die Ehen gegen die
Militärgesetze nicht ungiltig sind, aber strafbar machen. Dieser
Anschauung blieb man auch bei den späteren Vorschriften über die
Vereblichung der im Militär-Dienste stehenden Personen treu. So
bei den Vorschriften über die Heirathen der k. k. Landarmee
(Kriegs-Ministerial-Erlass vom 14. September 1861, C. K. Nr.
3881) und über Heirathen in der Kriegsmarine (A. h. Entschliessung -
vom 25. Juni 1863), ferner bei den allgemeinen Bestimmungen ¬
rücksichtlich der Verehlichung (Gesetz vom 5. December ¬
1868: R. G. B. 151); bei der Ehebewilligung für Urlauber,
Reserve- und Landwehrmänner, welche noch im stellungspflichtigen -
Alter sind (Erlass des Landes-Vertheidigungs-Ministeriums,
vom 18. December 1872, Z. 1856 und vom 30. September 1868, Z.
718), und die Ehebewilligung für die Officiere und die Mannschaft
der Gendarmerie (Gesetz vom 26. Februar 1876: R. G. B. 19 *).
Dass diese Bestimmungen auf Ausländer angewendet werden
müssen, wenn diese in der österreichisch-ungarischen Armee dienen,
wurde bereits bemerkt, s. Nr. 64, S. 229.
Zur Seite 248:
Nach den, über die Ersatzpflicht der Beerdigungskosten
für ausserhalb der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten verstorbene -
Armen, in den Ländern der österreichischen Reichshälfte
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hat nur in Böhmen die
Gemeinde für Arme, deren Versorgung ihr obliegt, auch die unerlässlich ¬
nöthigen Begräbnisskosten zu bestreiten. Dagegen beschränkt
sich in den übrigen Ländern dieser Reichshälfte, zu Folge §. 24 des
Heimatsgesetzes vom 3. December 1863 (R. G. B. 105, 372), die den
Gemeinden obliegende Armenversorgung auf die Verabreichung des
nothwendigen Unterhaltes und die Verpflegung im Falle der Erkranordnungen ¬
nicht verhindern kann, dass zwischen Christen eine giltige Ehe
geschlossen werde, so ist es doch dem österreichischen Staatsbürger nicht erlaubt, ¬
die Vorschriften zu vernachlässigen, welche das österreichische Gesetz
über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe aufstellt.“
*) Also schon vor der im Jahr 1869 vorgenommenen Aufhebung der
Militär-Jurisdictions-Norn vom 22. December 1851 (sieh S. 608 des Nachtrages). ¬
*) s. Hanz' Gesetzes-Ausgabe, 2. Band: Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch; ¬
J. 1876, S. 25.