Volltext : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

VI.  Kap.  V.  Schutz  der  Jagdberechtigung  gegenüber  Dritten.  243
im  Augenblicke  möglich,  soll  allerdings  darauf  Bedacht  genommen
werden,  den  Angreifer  zu  weiterem  Angriffe  und  Gebrauche  einer
Angriffswaffe  unfähig  zu  machen,  ohne  sein  Leben  unmittelbar  zu
gefährden,  allein  der  Drang  der  Lage  wird  zumeist  ein  langes
Wägen  und  Ueberlegen  zu  einer  Selbstgefährdung  für  den  Angegriffenen ¬
  machen  und  der  Zwang  zu  sofortigem  Handeln  eine
nachträglich  als  Exzeß  in  der  Wahl  der  Mittel  erscheinende  Maßregel ¬
  zur  Straflosigkeit  entschuldigen.  §  53  Alin.  III  erklärt  auch
Ueberschreitung  der  Nothwehr  für  nicht  strafbar,  wenn  in  Bestürzung, ¬
  Furcht  oder  Schrecken  über  die  Grenzen  der  Vertheidigung ¬
  hinausgegangen  wurde.  Ein  weiteres  Entschuldigungsmoment ¬
  wird  hier  sehr  häufig  auch  die  sog.  Putativ-Nothwehr,
der  Glaube  an  die  Nothwendigkeit  einer  Nothwehrhandlung
bilden,  wenn  z.  B.  der  Jäger  sich  im  Walde  plötzlich  Personen
gegenübersieht,  bezüglich  deren  er  im  Ungewissen  ist,  ob  sie  nicht
Wilderer  sind,  und  wenn  dann  eine  dieser  Personen  einen  Stock
anlegt  und  anscheinend  zielt,  der  Jäger  aber  im  Dickicht  oder
wegen  Dämmerlichts  in  Sinnestäuschung  versetzt,  den  Stock  für
ein  angelegtes  Gewehr  hält,  in  Folge  dessen  selbst,  sich  angegriffen
glaubend,  Feuer  gibt  und  den  vermeintlichen  Angreifer  trifft.
Der  zivilrechtliche  Schutz  der  Jagdberechtigung  gegenüber  Dritten.
Die  dem  Verpächter  aus  Störungen  und  Schmälerungen
gegenüber  dem  Jagdpächter  erwachsenden  Verpflichtungen  und
Haftungen  wurden  schon  oben  besprochen  (s.  S.  117,  120,  181).
Auch  Dritten  gegenüber  stehen  dem  Jagdberechtigten  aus
unberechtigten  Eingriffen  und  Störungen  seines  Jagdrechtes  außer
dem  strafrechtlichen  Schutze  zivilrechtlich  verfolgbare  Ansprüche  zu.
Das  Eigenthum  an  gewilderten  Thieren  (Wildergut) ¬
  kann  von  dem  Wilderer  nicht  erworben  werden,  da  nach
§  958  Abs.  II  B.G.B.  (mit  Art.  69  E.=G.  z.  B.G.B.)  Eigenthum ¬
  nicht  erworben  wird,  wenn  die  Aneignung  gesetzlich  verboten ¬
  ist  oder  durch  die  Besitzergreifung  das  Aneignungsrecht
eines  anderen  verletzt  wird.  Das  Wildergut  bleibt  demnach,  da
durch  die  Besitzergreifung  eines  Unberechtigten  weder  für  diesen
noch  für  den  Berechtigten  Eigenthum  erworben  wird,  solange
herrenlose  Sache,  bis  es  durch  einen  anderen  thatsächlichen  Vorgang, ¬
  sei  es  durch  Uebergang  an  den  Jagdberechtigten,  sei  es
im  Wege  der  Erwerbung  durch  einen  gutgläubigen  Dritten  Eigenthum ¬
  wird.*)  Der  Jagdberechtigte  kann  bei  Betreten  des  Wilderers ¬
  auf  frischer  That  demselben  das  Wildergut  (lebend  ge*) ¬
  Begründg.  z.  b.  A.=G.  z.  B.G.B.  Verh.  d.  Abg.=K.  1898  B.=Bd.  XX
Abt.  I  S.  93;  Staudinger,  Komm.  z.  B.G.B.  §  958  Nr.  1b  und  Bl.  f.
R.=A.  Bd.  LXIII  S.  285.
16*
            
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