VI. Kap. V. Schutz der Jagdberechtigung gegenüber Dritten. 243
im Augenblicke möglich, soll allerdings darauf Bedacht genommen
werden, den Angreifer zu weiterem Angriffe und Gebrauche einer
Angriffswaffe unfähig zu machen, ohne sein Leben unmittelbar zu
gefährden, allein der Drang der Lage wird zumeist ein langes
Wägen und Ueberlegen zu einer Selbstgefährdung für den Angegriffenen ¬
machen und der Zwang zu sofortigem Handeln eine
nachträglich als Exzeß in der Wahl der Mittel erscheinende Maßregel ¬
zur Straflosigkeit entschuldigen. § 53 Alin. III erklärt auch
Ueberschreitung der Nothwehr für nicht strafbar, wenn in Bestürzung, ¬
Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung ¬
hinausgegangen wurde. Ein weiteres Entschuldigungsmoment ¬
wird hier sehr häufig auch die sog. Putativ-Nothwehr,
der Glaube an die Nothwendigkeit einer Nothwehrhandlung
bilden, wenn z. B. der Jäger sich im Walde plötzlich Personen
gegenübersieht, bezüglich deren er im Ungewissen ist, ob sie nicht
Wilderer sind, und wenn dann eine dieser Personen einen Stock
anlegt und anscheinend zielt, der Jäger aber im Dickicht oder
wegen Dämmerlichts in Sinnestäuschung versetzt, den Stock für
ein angelegtes Gewehr hält, in Folge dessen selbst, sich angegriffen
glaubend, Feuer gibt und den vermeintlichen Angreifer trifft.
Der zivilrechtliche Schutz der Jagdberechtigung gegenüber Dritten.
Die dem Verpächter aus Störungen und Schmälerungen
gegenüber dem Jagdpächter erwachsenden Verpflichtungen und
Haftungen wurden schon oben besprochen (s. S. 117, 120, 181).
Auch Dritten gegenüber stehen dem Jagdberechtigten aus
unberechtigten Eingriffen und Störungen seines Jagdrechtes außer
dem strafrechtlichen Schutze zivilrechtlich verfolgbare Ansprüche zu.
Das Eigenthum an gewilderten Thieren (Wildergut) ¬
kann von dem Wilderer nicht erworben werden, da nach
§ 958 Abs. II B.G.B. (mit Art. 69 E.=G. z. B.G.B.) Eigenthum ¬
nicht erworben wird, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ¬
ist oder durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht
eines anderen verletzt wird. Das Wildergut bleibt demnach, da
durch die Besitzergreifung eines Unberechtigten weder für diesen
noch für den Berechtigten Eigenthum erworben wird, solange
herrenlose Sache, bis es durch einen anderen thatsächlichen Vorgang, ¬
sei es durch Uebergang an den Jagdberechtigten, sei es
im Wege der Erwerbung durch einen gutgläubigen Dritten Eigenthum ¬
wird.*) Der Jagdberechtigte kann bei Betreten des Wilderers ¬
auf frischer That demselben das Wildergut (lebend ge*) ¬
Begründg. z. b. A.=G. z. B.G.B. Verh. d. Abg.=K. 1898 B.=Bd. XX
Abt. I S. 93; Staudinger, Komm. z. B.G.B. § 958 Nr. 1b und Bl. f.
R.=A. Bd. LXIII S. 285.
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