Metadaten : ¬Die Vermächtnißforderung und die Vermächtnißklagen nach römischem Recht mit Berücksichtigung der neueren Gesetzgebungen (400)

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30.—32.  Buch.  §.  1526.  g.
eigenen  Vermächtnisses  erklärt  hat?  Oder  endlich  muß
hier  der  zweite  Vermächtnißnehmer  mit  der  Geltendmachung ¬
  seines  Vermächtnißanspruches  so  lange  warten,  bis
dem  ersteren  das  Vermächtniß  entrichtet  worden  ist?  Wenn
man  bedenkt,  daß  so  lange  das  Vermächtniß  noch  nicht  angenommen ¬
  ist,  es  noch  ausgeschlagen  werden  kann,  daß  es
ferner  eine  gesetzliche  Ausschlagungsfrist  nicht  giebt  und  somit
der  beschwerte  Legatar  auch  nicht  durch  die  Einforderung
des  ihm  auferlegten  Vermächtnisses  genöthigt  werden  darf
sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  bindend  zu  erklären, ¬

so  scheint  es  nicht  fraglich  zu  sein,  daß  von  ihm
nicht  schon,  sobald  der  unmittelbare  Vermächtnißerwerb  für
ihn  eingetreten,  die  Leistung  verlangt  werden  kann.  Allerdings ¬
  hätte  es  der  Legatar  so  in  seiner  Hand,  durch  willkürliche ¬
  Hinausschiebung  der  Annahmeerklärung  den  Untervermächtnißnehmer ¬
  hinzuhalten,  und  es  muß  zugegeben
werden,  daß  diesem  mit  einem  entsprechenden  Schutze,  wie
sie  dem  Legatar  gegen  den  die  Erbschaftsantretung  verzögernden ¬
  Erben  gegeben  wird,  nicht  hinreichend  geholfen
wäre.  Aber  andererseits  würde  eine  noch  unbilligere  Härte
für  den  beschwerten  Legatar  darin  liegen,  wenn  man  schon
jetzt  den  Anspruch  des  Untervermächtnißnehmers  fällig  werden ¬
  ließe,  so  daß  ersterer,  wenn  er  denselben  nicht  befriedigt,
alle  Folgen  der  Mora  zu  tragen  hätte,  während  er  doch
selbst  über  die  Annahme  seines  Vermächtnisses  noch  unschlüssig ¬
  ist,  und,  wenn  er  gezwungen  leistet,  im  Falle  der
Ausschlagung  auf  eine  dem  Erfolge  nach  doch  immer  zweifelhafte ¬
  und  unsichere  Rückforderung  angewiesen  wäre.  Die
3)  Anders,  wenn  ein  suus  heres  mit  einem  Vermächtniß  beschwert ¬
  ist;  die  sofortige  Einforderung  desselben  trotz  des
zuständigen  Abstinenzrechtes  unterliegt  hier  mit  Rücksicht
auf  die  dem  suus  zu  setzende  Deliberationsfrist  keinem  Bedenken. ¬

            
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