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30.—32. Buch. §. 1526. g.
eigenen Vermächtnisses erklärt hat? Oder endlich muß
hier der zweite Vermächtnißnehmer mit der Geltendmachung ¬
seines Vermächtnißanspruches so lange warten, bis
dem ersteren das Vermächtniß entrichtet worden ist? Wenn
man bedenkt, daß so lange das Vermächtniß noch nicht angenommen ¬
ist, es noch ausgeschlagen werden kann, daß es
ferner eine gesetzliche Ausschlagungsfrist nicht giebt und somit
der beschwerte Legatar auch nicht durch die Einforderung
des ihm auferlegten Vermächtnisses genöthigt werden darf
sich über die Annahme oder Ablehnung bindend zu erklären, ¬
so scheint es nicht fraglich zu sein, daß von ihm
nicht schon, sobald der unmittelbare Vermächtnißerwerb für
ihn eingetreten, die Leistung verlangt werden kann. Allerdings ¬
hätte es der Legatar so in seiner Hand, durch willkürliche ¬
Hinausschiebung der Annahmeerklärung den Untervermächtnißnehmer ¬
hinzuhalten, und es muß zugegeben
werden, daß diesem mit einem entsprechenden Schutze, wie
sie dem Legatar gegen den die Erbschaftsantretung verzögernden ¬
Erben gegeben wird, nicht hinreichend geholfen
wäre. Aber andererseits würde eine noch unbilligere Härte
für den beschwerten Legatar darin liegen, wenn man schon
jetzt den Anspruch des Untervermächtnißnehmers fällig werden ¬
ließe, so daß ersterer, wenn er denselben nicht befriedigt,
alle Folgen der Mora zu tragen hätte, während er doch
selbst über die Annahme seines Vermächtnisses noch unschlüssig ¬
ist, und, wenn er gezwungen leistet, im Falle der
Ausschlagung auf eine dem Erfolge nach doch immer zweifelhafte ¬
und unsichere Rückforderung angewiesen wäre. Die
3) Anders, wenn ein suus heres mit einem Vermächtniß beschwert ¬
ist; die sofortige Einforderung desselben trotz des
zuständigen Abstinenzrechtes unterliegt hier mit Rücksicht
auf die dem suus zu setzende Deliberationsfrist keinem Bedenken. ¬