Volltext : Vering, Friedrich Heinrich Theodor Hubert: Römisches Erbrecht in historischer und dogmatischer Entwicklung

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solchen  Falle  sollte  der  Vater  statt  des  Kindes  die  Erbschaft  antreten
können,  falls  das  letztere  dieselbe  ausschlug*).  War  der  Vater  z.  B.
wegen  Wahnsinns  unfähig,  seinen  Willen  zu  erklären,  so  wurde  schon
nach  älterem  Rechte  utilitatis  causa  dem  Sohne  der  selbständige  Erwerb ¬
  der  Erbschaft  gestattet?).  Juristische  Personen  erwarben  eine
ihnen  deferirte  Erbschaft  durch  die  verfassungsmäßig  dazu  berechtigten
Mitglieder  oder  Vorsteher,  deren  Versäumniß  ihnen  auch  keinen  Nachtheil ¬
  bringen  soll,  und  bei  den  Römern  geschah  die  Antretung  der
Erbschaft  auch  häufig  durch  einen  der  juristischen  Person  gehörigen
Sclaven.  3)
Zu  der  für  den  extraneus  heres  nothwendigen  Erbantretung
gehört  stets  der  ernstliche  und  bestimmte  Wille,  die  deferirte  Erbschaft ¬
  ohne  Bedingung,  ohne  Zeitbestimmung  und  sonstigen  Vorbehalt ¬
  4)  erwerben  zu  wollen.  Es  ist  also  zur  Gültigkeit  der  Antretung ¬
  erforderlich,  daß  die  Delation  wirklich  erfolgt  ist  5),  und  der
Delat  das  sichere  Bewußtsein  davon  hat,  daß  und  wie  ihm  die  Erbschaft ¬
  deferirt  sei,  also  ob  der  Erblasser  gestorben  ist  oder  nichts
ob  er  als  paterfamilias  oder  als  filinsfamilias  gestorben?)  und  also
das  von  demselben  errichtete  Testament  gültig  oder  ungültig  ists);
*)  L.  8.  §.  2  Cod.  de  bon.  quae  lib.  6.  61.
2)  L.  52  pr.  l.  63  h.  t.  of.  l.  30  pr.  eod.
3)  L.  3.  §.  4  de  B.  P.  37.  1.  l.  1.  §.  2  de  off.  proc.  Caes.  1.  19.  Vgl.
Mühlenbruch=Glück.  Bd.  42.  S.  405.  Arndts.  Pand.  §.  508.  Anm.  3.  der  3.  A.
4)  L.  51.  §.  2  h.  t.  29.  2.  l.  77  de  R.  J.  50.  17.  Vgl.  oben  S.  103.
Note  7.  449  f.
321
5)  L.  21.  §.  2  h.  t.  29.  2.
6)  L.  19.  32  h.  t.  29.  2.  cf.  l.  18.  §.  1  eod.  —  Wenn  der  Berufene  aber
nur  etwa  darüber  im  Zweifel  ist,  ob  der  Erblasser  in  feindlicher  Gefangenschaft,  also
als  Sclave,  oder  als  römischer  Bürger  gestorben  ist,  so  kann  er  trotz  dieser  Ungewißheit
die  Erbschaft  mit  Wirksamkeit  antreten,  „quoniam  utroque  casu  est  jus  adeundi"
(nämlich  wegen  der  fictio  legis  Corneliae.  vgl.  oben  S.  240.  N.  5)  l.  33  h.  t.  29.  2.
*)  Dagegen  ist  die  Erbschaftsantretung  wirksam,  wenn  der  Delat  nicht  über  den
Status  des  Erblassers,  sondern  über  seinen  eigenen  Status  im  Zweifel  ist.  Vgl.
1.  34  pr.  h.  t.:  „Cur  autem,  si  suam  ignoret  condicionem  adire  potest,  si
testatoris,  non  potest?  Illa  ratio  est,  quod  qui  condicionem  testatoris  an  valeat ¬
  testamentum  dubitat,  qui  de  sua,  de  testamento  certus  est."  Man  s.  auch
oben  S.  247  und  unten  S.  448.  Note  5.
8)  L.  32.  §.  2.  1.  34  pr.  h.  t.  (s.  vor.  Note)  1.  2.  §.  3.  unde  legit.  38.  7.
1.  1.  §.  1  ad  S.  C.  Tertull.  38.  17.
            
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