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solchen Falle sollte der Vater statt des Kindes die Erbschaft antreten
können, falls das letztere dieselbe ausschlug*). War der Vater z. B.
wegen Wahnsinns unfähig, seinen Willen zu erklären, so wurde schon
nach älterem Rechte utilitatis causa dem Sohne der selbständige Erwerb ¬
der Erbschaft gestattet?). Juristische Personen erwarben eine
ihnen deferirte Erbschaft durch die verfassungsmäßig dazu berechtigten
Mitglieder oder Vorsteher, deren Versäumniß ihnen auch keinen Nachtheil ¬
bringen soll, und bei den Römern geschah die Antretung der
Erbschaft auch häufig durch einen der juristischen Person gehörigen
Sclaven. 3)
Zu der für den extraneus heres nothwendigen Erbantretung
gehört stets der ernstliche und bestimmte Wille, die deferirte Erbschaft ¬
ohne Bedingung, ohne Zeitbestimmung und sonstigen Vorbehalt ¬
4) erwerben zu wollen. Es ist also zur Gültigkeit der Antretung ¬
erforderlich, daß die Delation wirklich erfolgt ist 5), und der
Delat das sichere Bewußtsein davon hat, daß und wie ihm die Erbschaft ¬
deferirt sei, also ob der Erblasser gestorben ist oder nichts
ob er als paterfamilias oder als filinsfamilias gestorben?) und also
das von demselben errichtete Testament gültig oder ungültig ists);
*) L. 8. §. 2 Cod. de bon. quae lib. 6. 61.
2) L. 52 pr. l. 63 h. t. of. l. 30 pr. eod.
3) L. 3. §. 4 de B. P. 37. 1. l. 1. §. 2 de off. proc. Caes. 1. 19. Vgl.
Mühlenbruch=Glück. Bd. 42. S. 405. Arndts. Pand. §. 508. Anm. 3. der 3. A.
4) L. 51. §. 2 h. t. 29. 2. l. 77 de R. J. 50. 17. Vgl. oben S. 103.
Note 7. 449 f.
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5) L. 21. §. 2 h. t. 29. 2.
6) L. 19. 32 h. t. 29. 2. cf. l. 18. §. 1 eod. — Wenn der Berufene aber
nur etwa darüber im Zweifel ist, ob der Erblasser in feindlicher Gefangenschaft, also
als Sclave, oder als römischer Bürger gestorben ist, so kann er trotz dieser Ungewißheit
die Erbschaft mit Wirksamkeit antreten, „quoniam utroque casu est jus adeundi"
(nämlich wegen der fictio legis Corneliae. vgl. oben S. 240. N. 5) l. 33 h. t. 29. 2.
*) Dagegen ist die Erbschaftsantretung wirksam, wenn der Delat nicht über den
Status des Erblassers, sondern über seinen eigenen Status im Zweifel ist. Vgl.
1. 34 pr. h. t.: „Cur autem, si suam ignoret condicionem adire potest, si
testatoris, non potest? Illa ratio est, quod qui condicionem testatoris an valeat ¬
testamentum dubitat, qui de sua, de testamento certus est." Man s. auch
oben S. 247 und unten S. 448. Note 5.
8) L. 32. §. 2. 1. 34 pr. h. t. (s. vor. Note) 1. 2. §. 3. unde legit. 38. 7.
1. 1. §. 1 ad S. C. Tertull. 38. 17.