Notizenblatt.
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gen unterscheide, — ein Unterschied, der im §. 7 der allg. G. O. nicht gemacht
sei. Diese Bemerkung hat allerdings ihre Richtigkeit; allein dessenungeachtet kann
die Frage entstehen, ob diese Unterscheidung nicht in der Natur der Einwendungen -
selbst gegründet sei, und es wäre dabei vielleicht nicht ganz unpassend, zu untersuchen: -
ob denn die Einwendungen einer Verjährung unterliegen, eine Frage, die schon
öfters vorgekommen ist (s. auch IV. Bd. 1. Hft. des Juristen S. 88). Zum Schlusse der
Erörterung des §. 7 kommt zweckmäßig auch noch die Bemerkung vor, daß Klagerechte
nicht in die Einrede gemengt werden sollen. Dagegen liest man in einem anderen österreichischen -
Werke von sonst anerkanntem Werthe, den Satz: daß jedes Recht, dem
ein Klagerecht zur Seite steht, auch mittelst einer Einrede vertheidiget werden
könne. Ich halte diese Ansicht für eine unrichtige, die ohne nähere Berücksichtigung -
des Wesens unseres Processes dem gemeinen Rechte nachgeschrieben wurde.
Ich setze den Fall, daß der aus einer einverleibten Urkunde Geklagte die Giltigkeit -
der Urkunde bestreiten, oder der aus einem Vertrage Geklagte die Verletzung
über die Hälfte vorschützen möchte; und ich zweifle, daß man mit der Einrede
denselben Zweck, wie mit der Klage, erreichen kann. Es wäre daher nicht unnütz
gewesen, wenn der Verf. seine richtigere Ansicht etwas ausführlicher behandelt hätte.
Rücksichtlich der Erläuterung des §. 8 bemerke ich, daß zwischen dem Begehren -
in der Hauptsache und den Nebenverbindlichkeiten, dann der sogenannten Proceßbitte -
unterschieden werden könnte, weil nicht beide ganz gleich zu behandeln
sind, — denn daß hier auch die Folgen des Zuviel=Begehrens (die sogenannte
pluris petitio re, tempore, loco et causa) und der zu gering gestellten Forderung -
zu besprechen wären. So einfach und deutlich übrigens der §. 8 an und
für sich ist, so schwierig wird gar häufig die Befolgung in concreten Fällen. Wer
sich einigermaßen mit Verfassung von Klagen beschäftiget hat, wird mir sicher
beistimmen. Daher wäre hier wieder ein näheres Eingehen auf einzelne Fälle zur
besseren Orientirung sehr zweckmäßig. Besonders aufmerksam mache ich auf den
singulären Fall des Hofd. vom 23. December 1842, durch welches der Hofkammerprocuratur -
aufgetragen wurde, in ihren Klagen, wodurch die zur Zahlung
verpflichtete Partei zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit angegangen wird, die ihr
von der Behörde, durch welche sie zur Amtshandlung aufgefordert wurde, bekannt
gegebene, zum Empfange der Zahlung berufene Classe, so wie den Ort ausdrücklich -
namhaft zu machen und die Partei anzuweisen, die Zahlung dahin zu leisten.
In so fern hiernach dieser Umstand in das Klagepetit aufgenommen
werden muß, ergibt sich von selbst, daß auch der Civilrichter in Gemäßheit dessen
das zu schöpfende Urtheil zu textiren hat. — Auf der S. 58, wo von dem Begehren -
in die Einrede gesprochen wird, kommt eine Stelle vor, die, wenn ich sie
anders verstehe, — und ich habe sie mehrmals gelesen und bedacht, — mir nicht
richtig scheint. Sie lautet: »Nur dann, wenn die Abweichung des Klägers eine
unmittelbare Leistung des Geklagten zur Folge hätte, wie z. B. bei der Klage
wegen Pränotirungs=Rechtfertigung, die von dem Geklagten zu erwirkende Lö¬Max-Planck-Institut -
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