Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1845, Bd. 3 (1845))

Notizenblatt.
156
i
gen  unterscheide,  —  ein  Unterschied,  der  im  §.  7  der  allg.  G.  O.  nicht  gemacht
sei.  Diese  Bemerkung  hat  allerdings  ihre  Richtigkeit;  allein  dessenungeachtet  kann
die  Frage  entstehen,  ob  diese  Unterscheidung  nicht  in  der  Natur  der  Einwendungen -
  selbst  gegründet  sei,  und  es  wäre  dabei  vielleicht  nicht  ganz  unpassend,  zu  untersuchen: -
  ob  denn  die  Einwendungen  einer  Verjährung  unterliegen,  eine  Frage,  die  schon
öfters  vorgekommen  ist  (s.  auch  IV.  Bd.  1.  Hft.  des  Juristen  S.  88).  Zum  Schlusse  der
Erörterung  des  §.  7  kommt  zweckmäßig  auch  noch  die  Bemerkung  vor,  daß  Klagerechte
nicht  in  die  Einrede  gemengt  werden  sollen.  Dagegen  liest  man  in  einem  anderen  österreichischen -
  Werke  von  sonst  anerkanntem  Werthe,  den  Satz:  daß  jedes  Recht,  dem
ein  Klagerecht  zur  Seite  steht,  auch  mittelst  einer  Einrede  vertheidiget  werden
könne.  Ich  halte  diese  Ansicht  für  eine  unrichtige,  die  ohne  nähere  Berücksichtigung -
  des  Wesens  unseres  Processes  dem  gemeinen  Rechte  nachgeschrieben  wurde.
Ich  setze  den  Fall,  daß  der  aus  einer  einverleibten  Urkunde  Geklagte  die  Giltigkeit -
  der  Urkunde  bestreiten,  oder  der  aus  einem  Vertrage  Geklagte  die  Verletzung
über  die  Hälfte  vorschützen  möchte;  und  ich  zweifle,  daß  man  mit  der  Einrede
denselben  Zweck,  wie  mit  der  Klage,  erreichen  kann.  Es  wäre  daher  nicht  unnütz
gewesen,  wenn  der  Verf.  seine  richtigere  Ansicht  etwas  ausführlicher  behandelt  hätte.
Rücksichtlich  der  Erläuterung  des  §.  8  bemerke  ich,  daß  zwischen  dem  Begehren -
  in  der  Hauptsache  und  den  Nebenverbindlichkeiten,  dann  der  sogenannten  Proceßbitte -
  unterschieden  werden  könnte,  weil  nicht  beide  ganz  gleich  zu  behandeln
sind,  —  denn  daß  hier  auch  die  Folgen  des  Zuviel=Begehrens  (die  sogenannte
pluris  petitio  re,  tempore,  loco  et  causa)  und  der  zu  gering  gestellten  Forderung -
  zu  besprechen  wären.  So  einfach  und  deutlich  übrigens  der  §.  8  an  und
für  sich  ist,  so  schwierig  wird  gar  häufig  die  Befolgung  in  concreten  Fällen.  Wer
sich  einigermaßen  mit  Verfassung  von  Klagen  beschäftiget  hat,  wird  mir  sicher
beistimmen.  Daher  wäre  hier  wieder  ein  näheres  Eingehen  auf  einzelne  Fälle  zur
besseren  Orientirung  sehr  zweckmäßig.  Besonders  aufmerksam  mache  ich  auf  den
singulären  Fall  des  Hofd.  vom  23.  December  1842,  durch  welches  der  Hofkammerprocuratur -
  aufgetragen  wurde,  in  ihren  Klagen,  wodurch  die  zur  Zahlung
verpflichtete  Partei  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit  angegangen  wird,  die  ihr
von  der  Behörde,  durch  welche  sie  zur  Amtshandlung  aufgefordert  wurde,  bekannt
gegebene,  zum  Empfange  der  Zahlung  berufene  Classe,  so  wie  den  Ort  ausdrücklich -
  namhaft  zu  machen  und  die  Partei  anzuweisen,  die  Zahlung  dahin  zu  leisten.
In  so  fern  hiernach  dieser  Umstand  in  das  Klagepetit  aufgenommen
werden  muß,  ergibt  sich  von  selbst,  daß  auch  der  Civilrichter  in  Gemäßheit  dessen
das  zu  schöpfende  Urtheil  zu  textiren  hat.  —  Auf  der  S.  58,  wo  von  dem  Begehren -
  in  die  Einrede  gesprochen  wird,  kommt  eine  Stelle  vor,  die,  wenn  ich  sie
anders  verstehe,  —  und  ich  habe  sie  mehrmals  gelesen  und  bedacht,  —  mir  nicht
richtig  scheint.  Sie  lautet:  »Nur  dann,  wenn  die  Abweichung  des  Klägers  eine
unmittelbare  Leistung  des  Geklagten  zur  Folge  hätte,  wie  z.  B.  bei  der  Klage
wegen  Pränotirungs=Rechtfertigung,  die  von  dem  Geklagten  zu  erwirkende  Lö¬Max-Planck-Institut -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer