Metadaten : Pandekten (1)

§  265.  Von  den  Entstehungsgründen  des  Pfandrechtes  im  allgemeinen.  645
Zweites  Kapitel.
Noraussetzungen  des  Pfandrechts.
I.  Die  Entstehungsgründe.
§  265.  Von  den  Entstehungsgründen  des  Pfandrechtes  im
allgemeinen.
Das  Pfandrecht  entsteht  durch  Vertrag  und  durch  letztwillige
Verfügung,  ferner  durch  den  Richter  und  endlich  unmittelbar
in  Folge  des  Gesetzes.
Es  wird  also  entweder  mit  dem  Willen  des  Eigenthümers  durch
Rechtsgeschäft  oder  ohne  und  gegen  den  Willen  des  Eigenthümers
durch  das  Gericht  oder  von  Rechtswegen  begründet.  Wenn  die  Römer
dies  gesetzliche  Pfandrecht  ein  stillschweigendes  nennen,
also  auf  den  präsumtiven  Willen  des  Eigenthümers  zurückführen," ¬
  so  ist  dies  eine  Vorstellung,  welche  der  Realität  der  Verhältnisse ¬
  nicht  entspricht.  Denn  auf  das  Vorhandensein  dieses  Willens
kommt  es  beim  gesetzlichen  Pfandrechte  nicht  an.
Die  Verpfändung  ist  entweder  eine  generelle,  d.  h.  das  ganze
jetzige  und  künftige  Vermögen  ergreifende  oder  eine  specielle,  wenn
sie  sich  nur  auf  einzelne  Vermögensbestandtheile  bezieht.
Im  heutigen  deutschen  Rechte  sind,  wie  oben  ausgeführt  wurde,
Momente  eingetreten,  welche  für  die  Entstehung  der  Pfandrechte  von
der  größten  Bedeutung  sind.
Das  Pfandrecht  an  Immobilien  vollendet  sich  erst  durch  die
Eintragung  im  Grundbuche,  das  Pfandrecht  an  Mobilien  wird  vollwirksam ¬
  erst  durch  die  Einhändigung  des  Besitzes.
Die  römischen  Entstehungsgründe  geben  in  Folge  dessen  nach
heutigem  Rechte  im  Grunde  nur  Anspruch  auf  die  Herstellung  eines
formgemäßen  Pfandrechtes;  sie  sind  zu  s.  g.  Pfandrechtstiteln  geworden. ¬

1)  l.  26  D.  de  pign.  a.  13,  7.  Dernburg,  Pfandr.  Bd.  1  §§  33  und  34.
2)  Ersitzung  eines  Pfandrechtes  findet  nicht  Aatt.  Dernburg,  Pfandr.  Bd.  1
S.  178.
3)  Die  Römer  sprechen  von  tacitae  conventiones,  hypotheca  tacita.  Vgl.  l.  3,
4,  6  D.  in  quibus  causis  pignus  vel  hypotheca  tacite  contrahitur  20,  2,  l.  un.
1b  C.  de  rei  uxoriae  actione  5,  13,  l.  1  §  2  C.  communia  de  legatis  6,  43.
Vgl-  oben  §  80,  siehe  auch  Dernburg,  Pfandr.  Bd.  1.S.  292.
4)  Vgl.  oben  §  264.
            
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