§ 265. Von den Entstehungsgründen des Pfandrechtes im allgemeinen. 645
Zweites Kapitel.
Noraussetzungen des Pfandrechts.
I. Die Entstehungsgründe.
§ 265. Von den Entstehungsgründen des Pfandrechtes im
allgemeinen.
Das Pfandrecht entsteht durch Vertrag und durch letztwillige
Verfügung, ferner durch den Richter und endlich unmittelbar
in Folge des Gesetzes.
Es wird also entweder mit dem Willen des Eigenthümers durch
Rechtsgeschäft oder ohne und gegen den Willen des Eigenthümers
durch das Gericht oder von Rechtswegen begründet. Wenn die Römer
dies gesetzliche Pfandrecht ein stillschweigendes nennen,
also auf den präsumtiven Willen des Eigenthümers zurückführen," ¬
so ist dies eine Vorstellung, welche der Realität der Verhältnisse ¬
nicht entspricht. Denn auf das Vorhandensein dieses Willens
kommt es beim gesetzlichen Pfandrechte nicht an.
Die Verpfändung ist entweder eine generelle, d. h. das ganze
jetzige und künftige Vermögen ergreifende oder eine specielle, wenn
sie sich nur auf einzelne Vermögensbestandtheile bezieht.
Im heutigen deutschen Rechte sind, wie oben ausgeführt wurde,
Momente eingetreten, welche für die Entstehung der Pfandrechte von
der größten Bedeutung sind.
Das Pfandrecht an Immobilien vollendet sich erst durch die
Eintragung im Grundbuche, das Pfandrecht an Mobilien wird vollwirksam ¬
erst durch die Einhändigung des Besitzes.
Die römischen Entstehungsgründe geben in Folge dessen nach
heutigem Rechte im Grunde nur Anspruch auf die Herstellung eines
formgemäßen Pfandrechtes; sie sind zu s. g. Pfandrechtstiteln geworden. ¬
1) l. 26 D. de pign. a. 13, 7. Dernburg, Pfandr. Bd. 1 §§ 33 und 34.
2) Ersitzung eines Pfandrechtes findet nicht Aatt. Dernburg, Pfandr. Bd. 1
S. 178.
3) Die Römer sprechen von tacitae conventiones, hypotheca tacita. Vgl. l. 3,
4, 6 D. in quibus causis pignus vel hypotheca tacite contrahitur 20, 2, l. un.
1b C. de rei uxoriae actione 5, 13, l. 1 § 2 C. communia de legatis 6, 43.
Vgl- oben § 80, siehe auch Dernburg, Pfandr. Bd. 1.S. 292.
4) Vgl. oben § 264.