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fr. 15. §. 3, 4. D. eod. Indessen soll doch gegen Ablauf des
Jahres ex justa ignorantia etne restitutio in integrum gestattet
werden. Auch findet es überhaupt nach Jahresfrist Statt, wenn der
Gegner sich bekeichert befindet. fr. 15. §. 5,6. eod. fr. 4, D. de
interdictis. (43. 1.
4) Auch die actio aquae pluviae arcendae geht auf Wiederberstellung ¬
und cautio damni infecti auf Ersatz des Schadens, den
man von der Litiskontestation an erlitt, wenn sie gegen den facientem
gerichtet ist. fr. 6. §. 6. fr. 11. §. 3. fr. 14. §. 2, 3. h. t.
39, 3.) Der Schaden, der vor erhobenem Proceß zugegangen, ¬
ist mit dem interd. quod vi aut clam zu erlangen. ¬
fr. 6. §. 6. fr. 11. §. 3. fr. 14 §. 2, 3. D. eod. (39,
3.) Geht sie gegen den blosen Besitzer, so muß man sich wegen
Kosten= und Schadensersatz an den facientem halten mit dem interd. ¬
quod vi aut clam, oder der actio de dolo. fr. 4. §. 2,
3. fr. 5. fr. 6 §. 7. fr. 11 §. 2. fr. 13. D. eod. Wird auf
Schadensersatz geklagt, so ist pro parte zu klagen, weil eine theilweise ¬
Prästation vorliegt, welches erhellt aus fr. 11. §. 3, 4. eod.;
ist auf Restitution der Zweck gerichtet, so wird in solidum geklagt,
wenn eines von beiden Grundstücken mehrere Eigenthümer hat. Das
Nähere dieser Klage in v. Wening Ingenheim's Civilrecht II. Bd.
§. 318. *)
§. 64.
8. Zum Schadensersatz allein verpflichten:
1) Die Verhinderung einer Beerdigung; wird das
Begraben eines Todten verhindert, so kann man sich entweder des
interdicti de mortuo inferendo bedienen, oder den Todten irgend ¬
anderswohin begraben, und eine Schadensklage anstellen. fr.
8. §. 5. fr. 9. D. de relig. et sumpt. (11, 7.) Diese Klage
geht keinenfalls auf die Erben über. 2)
2) Bei verhinderter Erscheinung vor Gericht.
Die Klage daraus geht auf den Fall: wenn Jemand, der vor
1) Cujacius, observ. L. 23. c. 17. Vergl. Unterholzner a. a. O. II. Bd.
S. 194 ff.
2) Vergl. Glück XI. §. 775.