Full text : Wening-Ingenheim, Johann Nepomuk von: ¬Die Lehre vom Schadensersatze nach römischem Rechte

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fr.  15.  §.  3,  4.  D.  eod.  Indessen  soll  doch  gegen  Ablauf  des
Jahres  ex  justa  ignorantia  etne  restitutio  in  integrum  gestattet
werden.  Auch  findet  es  überhaupt  nach  Jahresfrist  Statt,  wenn  der
Gegner  sich  bekeichert  befindet.  fr.  15.  §.  5,6.  eod.  fr.  4,  D.  de
interdictis.  (43.  1.
4)  Auch  die  actio  aquae  pluviae  arcendae  geht  auf  Wiederberstellung ¬
  und  cautio  damni  infecti  auf  Ersatz  des  Schadens,  den
man  von  der  Litiskontestation  an  erlitt,  wenn  sie  gegen  den  facientem
gerichtet  ist.  fr.  6.  §.  6.  fr.  11.  §.  3.  fr.  14.  §.  2,  3.  h.  t.
39,  3.)  Der  Schaden,  der  vor  erhobenem  Proceß  zugegangen, ¬
  ist  mit  dem  interd.  quod  vi  aut  clam  zu  erlangen. ¬
  fr.  6.  §.  6.  fr.  11.  §.  3.  fr.  14  §.  2,  3.  D.  eod.  (39,
3.)  Geht  sie  gegen  den  blosen  Besitzer,  so  muß  man  sich  wegen
Kosten=  und  Schadensersatz  an  den  facientem  halten  mit  dem  interd. ¬
  quod  vi  aut  clam,  oder  der  actio  de  dolo.  fr.  4.  §.  2,
3.  fr.  5.  fr.  6  §.  7.  fr.  11  §.  2.  fr.  13.  D.  eod.  Wird  auf
Schadensersatz  geklagt,  so  ist  pro  parte  zu  klagen,  weil  eine  theilweise ¬
  Prästation  vorliegt,  welches  erhellt  aus  fr.  11.  §.  3,  4.  eod.;
ist  auf  Restitution  der  Zweck  gerichtet,  so  wird  in  solidum  geklagt,
wenn  eines  von  beiden  Grundstücken  mehrere  Eigenthümer  hat.  Das
Nähere  dieser  Klage  in  v.  Wening  Ingenheim's  Civilrecht  II.  Bd.
§.  318.  *)
§.  64.
8.  Zum  Schadensersatz  allein  verpflichten:
1)  Die  Verhinderung  einer  Beerdigung;  wird  das
Begraben  eines  Todten  verhindert,  so  kann  man  sich  entweder  des
interdicti  de  mortuo  inferendo  bedienen,  oder  den  Todten  irgend ¬
  anderswohin  begraben,  und  eine  Schadensklage  anstellen.  fr.
8.  §.  5.  fr.  9.  D.  de  relig.  et  sumpt.  (11,  7.)  Diese  Klage
geht  keinenfalls  auf  die  Erben  über.  2)
2)  Bei  verhinderter  Erscheinung  vor  Gericht.
Die  Klage  daraus  geht  auf  den  Fall:  wenn  Jemand,  der  vor
1)  Cujacius,  observ.  L.  23.  c.  17.  Vergl.  Unterholzner  a.  a.  O.  II.  Bd.
S.  194  ff.
2)  Vergl.  Glück  XI.  §.  775.
            
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