Contents : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

172  Erster  Abschnitt.  Begriff  des  Besitzes.
Recht  neuerer  Zeiten  auf  mancherley  Weise  anders  als
bey  den  Römern  bestimmt  worden.  Soll  also  eine
Theorie  des  Besitzes  auf  practische  Anwendung  Annen, ¬
  so  muß  sie  den  Ansichten  des
spruch  machen  kön
Römischen  Rechts  die  Modificationen  hinzufügen,  unter
Si
welchen  jene  Ansichlen  für  uns  practische  Gültigkeit  haben. =
  Allein  auch  für  die  gründliche  Kenntniß  des  Römischen ¬
  Rechts  ist  dieser  letzte  Theil  der  Untersuchung
(Abschn.  6.)  nicht  ohne  Werth,  indem  das  Wesentliche
vom  Zufälligen  auf  keine  Art  scherer  geschieden  werden
kann,  als  wenn  die  Grundsätze  beybehalten,  und  nur
die  Bedingungen  der  Anwendung  verändert  werden.
Demnach  ist  der  Gang  der  folgenden  Untersuchung
dieser:  zuerst  wird  das  Römische  Recht  vollständig  dargestellt ¬
  (Abschn.  2—5.),  dann  werden  die  Modificationen ¬
  der  neuern  Rechte  hinzugefügt  werden  (Abschn.  6.).
Das  Römische  Recht  betrifft  theils  den  Besitz  selbst  (Abschn. =
  2—4.),  theils  die  Anwendung  seiner  Grundsätze
auf  jura  in  re  (Abschn.  5.).  das  Recht  des  Besitzes  selbst
aber  beruht  theils  auf  dem  Daseyn  des  Besitzes  Kischn. =
  2.  3.),  theils  auf  den  bestimmten  Formen  seiner
Verletzung  (Abschn.  4.).
§.  12  a.
Zuletzt  ist  noch  die  historische  Frage  zu  beautindelen,
wie  man  darauf  kam,  den  Resitz,  unhdon  ii=
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer