172 Erster Abschnitt. Begriff des Besitzes.
Recht neuerer Zeiten auf mancherley Weise anders als
bey den Römern bestimmt worden. Soll also eine
Theorie des Besitzes auf practische Anwendung Annen, ¬
so muß sie den Ansichten des
spruch machen kön
Römischen Rechts die Modificationen hinzufügen, unter
Si
welchen jene Ansichlen für uns practische Gültigkeit haben. =
Allein auch für die gründliche Kenntniß des Römischen ¬
Rechts ist dieser letzte Theil der Untersuchung
(Abschn. 6.) nicht ohne Werth, indem das Wesentliche
vom Zufälligen auf keine Art scherer geschieden werden
kann, als wenn die Grundsätze beybehalten, und nur
die Bedingungen der Anwendung verändert werden.
Demnach ist der Gang der folgenden Untersuchung
dieser: zuerst wird das Römische Recht vollständig dargestellt ¬
(Abschn. 2—5.), dann werden die Modificationen ¬
der neuern Rechte hinzugefügt werden (Abschn. 6.).
Das Römische Recht betrifft theils den Besitz selbst (Abschn. =
2—4.), theils die Anwendung seiner Grundsätze
auf jura in re (Abschn. 5.). das Recht des Besitzes selbst
aber beruht theils auf dem Daseyn des Besitzes Kischn. =
2. 3.), theils auf den bestimmten Formen seiner
Verletzung (Abschn. 4.).
§. 12 a.
Zuletzt ist noch die historische Frage zu beautindelen,
wie man darauf kam, den Resitz, unhdon ii=