Volltext : Volumen secundum (2)

Verrede.
selbst  vorbehalte,  sewol  über  diese  als  andere  in  vorhergehenden  Theilen
gedruckte  Pieces  meine  Observationes  kuͤnfftighin,  wann  ich  meinen  Mulen -
  besser  als  Zeithero  abwarten  kan,  mitzutheilen,  anbey  aus  eben  dieser
Ursache  hiemit  nochmahls  ersuche,  daß  man  mich  biß  dahin  mit  ungleichen
Urtheilen  verschone,  allenfalls  aber  mir  zu  meiner  etwa  noͤthigen  Verantwortung, -
  eine  kleine  Frist  verstatte.
II.  Ist  ein  wohlgesetztes  Bedencken,  dem  ich  eine  kleine  Observation
vorgesetzet  habe.  Hier  erinnere  ich  nur,  daß  der  Welt-beruͤhmte  Herr  gebeime -
  Rath  BOEHMER  in  seinem  Jure  Ecclef.  gleiches  Sentiment  hege. -
  Jn  dem  Vorbericht  zu  sodannen  Bedencken  ist  lin.  4.  ein  mercklicher
Truck=Fehler  zu  verbessern,  da  es  an  statt  unmoralifirtesten,  heissen  muß:
und  moralisirtesten.
III.  Diese  Gedancken  sind  schon  von  verschiedenen  Jahren  von  mir
entworffen,  und  nachhero  An.  1728.  dem  zu  Augspurg  in  Quarto  gedruckten, -
  so  betitulten  Schelmen=  und  Diebs=Handeln,  statt  einer  Vorrede
vorgedruckt  worden.  Weilen  aber  dieser  Tractat  mehr  zum  Nutzen  und
Gebrauch  solcher  Beamten,  Schultheissen  etc.  welche  keine  Studia  haben,
als  vor  die  gelehrte  Welt  geschrieben  worden;  so  habe  ich  selbige  meinen
gegenwärtigen  Amoenitatibus  um  deswillen  mit  einverleibet,  weil  sie  mit
dem  vorhergehenden  Bedencken,  in  ein  und  andern  vielen  Rapport  haben.
Sonsten  habe  darinnen  nichts  geändert,  sondern  alles  gelassen,  wie  ich  es
ehemahls  geschrieben  hatte.
IV.  Jst  ein  curieuses  Bedencken  eines  noch  lebenden  und  sehr  gelehrten -
  Jurisconsulti,  welches  viel  besonders  in  sich  enthält.  Zu  dem  was
V.  Von  der  Rudolphinischen  Theilung,  dem  Ursprung  der  Ober¬Pfaltz -
  etc.  sonderlich  §.  5.  angeführet  ist,  kan  auch  noch  GUNDLING
in  Otiis  P.  1.  allwo  er  ex  instituto  von  der  Ober=Pfaltz  gehandelt,  nachgesehen -
  werden.
VI.  Diese  Observation  von  Molungen,  Mund=Recht  soll  zu  anderer -
  Zeit  weiter  aus  gefüͤhret  werden.
VII.  Jn  denen  Historischen  Nachrichten  von  der  Reichs=Stadt -
  Wimpffen,  bin  ich  auf  verschiedene  Anmerckungen  gefallen,  welche -
  denen  Liebhabern  der  Historie  nicht  unangenehm  seyn  werden.  Von
denen  alten  Römischen  Vallis,  welche  ich  §.  3.  illustriret  habe,  hat  jüngsthin. -

)()()(  3
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
Prelsich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer