Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 48 = 3.F. Bd. 12 (1909))

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Zivilrecht.

logie möglich. Befremdend wirkt aber an Meyers Theorie ihre
offenbare Inkongruenz mit dem geltenden Grundbuchsystem, das
nun eben einmal nur auf „Grundstücke" zugerichtet ist, nicht
auch auf andere „unbewegliche Sachen". Man sieht sich wieder
zum Hilfsmittel der Analogie gedrängt, dessen problematischer
Charakter sich hier besonders fühlbar macht. Die gewissenhafte
Untersuchung von Albrecht (vgl. auch Eck, Vorträge S. 106;
Gierke, D- Pr. R. Bd. 2 § 101 Anm. 27; Schmiel, Die Arten
und die rechtliche Stellung der Sachen des § 95 BGB., Diss.
Leipzig 1902) kommt zu dem Ergebnisse: Auf die unbeweglichen
Sachen des § 95, die auf Grund einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit, eines Nießbrauchs, Mietrechtes, Leih- oder Pacht-
verhältnisses auf fremdem Grund und Boden zu dauerndem
Zwecke errichtet worden sind, müssen die Grundstücksnormen
angewendet werden mit Ausnahme derjenigen Rechtssätze, die
durch das Bestehen der Grundbucheinrichtung 'charakterisiert sind.
„Die diesen letzteren Normen entsprechenden über bewegliche
Sachen ausgestellten Rechtssätze sind nur da anzuwenden, wo
es dringend geboten ist." Dagegen sollen auf Bauwerke, die
zu vorübergehenden Zwecken mit dem Grund und Boden
verbunden sind, alle Mobiliarrechtssätze analog anzuwenöen
sein, denen Grundstücksnormen entsprechen, die durch das Be-
stehen des Grundbuchs ihr besonderes Gepräge erhalten haben;
so sollen auf sie namentlich die §§ 929 ff. entsprechende An-
wendung finden; die Aneignung soll sich entsprechend der Vor-
schrift des 8 958 vollziehen, die Ersitzung entsprechend der
des ß 937. Auch die gesetzlichen Präsumtionen der 88 1006,
1362, 1381 seien entsprechend anzuwenden.
Daß die so skizzierte Rechtslage der Scheinbestandteile eine
besonders durchsichtige sei, wird niemand behaupten; die Zweifel,
die sich für die Verpfändung und für die Zwangsvollstreckung
ergeben, sind dabei noch nicht einmal berührt. Es erscheint
begreiflich, wenn auch wissenschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn

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