Object : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (1)

II

III

Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.
286
§.  56*).
Beschränkungen,  vermöge  deren  gewisse  Waaren  von  dem
Feilhalten  im  stehenden  Gewerbebetriebe  ganz  oder  theilweise
ausgeschlossen  sind,  gelten  auch  für  deren  Feilbieten  im  Umherziehen'). ¬

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen
sind?):
1.  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das  Feilbieten  derselben  von
der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
vorübergehend  gestattets)  ist;
2.  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche*),  gebrauchte  Betten
und  gebrauchte  Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern*),
Enden  und  Dräumen  von
Menschenhaare,  Garnabfälle,
Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;
3.  Gold=  und  Silberwaaren*),  Bruchgold  und  Bruchsilber,
sowie  Taschenuhren:
4.  Spielkarten;
5.  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugsund ¬
  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose?);
6.  explosive  Stoffe*),  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver ¬
  und  Dynamit;
7.  solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich ¬
  sind,  insbesondere  Petroleum"),  sowie  Spiritus;
8.  Stoß=,  Hieb-  und  Schußwaffen;
9.  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei  und  Geheimmittel,
sowie  Bruchbänder  102);
Schnitt=,  Wurzel=Reben,
10.  Bäume  aller  Art,  Sträucher,
Futtermittel  und  Sämereien,  mit  Ausnahme  von  Ge11 ¬

müse-  und  Blumensamen
11.  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optische  Instru212) ¬

mente
Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Beerner ¬
  13):
stellungen  im  Umherziehen  sind  ferner
12.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke  14),  insofern
sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben
            
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