fullscreen : Gmelin, Christian Gottlieb: Von Aufsäzen über Verträge überhaupt, von Schuld- und Pfandverschreibungen und andern damit verwandten Aufsäzen insbesondere

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er  zu  nöthigen  herrschaftlichen  Ausgaben  das  Geld  entlehnt, ¬
  und  verwendet,  so  wird  hiedurch  der  Landesherr ¬
  und  seine  Collegien  nicht  verbunden,  wenn  nicht  die
wirkliche  Verwendung  solcher  Gelder  für  die  Herrschaft
vollkommen  bewiesen  werden  kan.  Wenn  also  vielmehr
sich  zeigt,  daß  der  Beamte  den  entlehnten  Posten  nicht
in  Einnahme  und  Ausgabe  gebracht,  so  ist  damit  die
Nichtverwendung  bewiesen,  und  also  aus  diesem  Anlehen ¬
  allein  der  Beamte  und  seine  Erben,  nicht  aber  der
Landsherr  verbunden.  h)  Ja  bei  dem  Anlehen  des
Beamten  ist  es  nicht  genug,  daß  die  nüzliche  Verwendung ¬
  der  angelehnten  Gelder  bewiesen  werde,  sondern
es  muß  auch  bewiesen  seyn,  daß  der  Landesherr  oder
seine  Collegien  die  Anstalt,  wozu  die  Gelder  verwendet ¬
  worden,  bewilliget  oder  genehmiget  haben,  weil  er
ohne  dieses  Anstalten,  welche  Geld  erfordern,  wenn
sie  auch  noch  so  nüzlich  scheinen,  auf  herrschaftliche  Kosten =
  nicht  unternehmen  darf.
§.  116.  Wenn  ferner  ein  geistlicher  Reichsfürst,
und  zwar  ohne  Beistimmung  seines  Kapituls  Gelder
aufnimmt,  so  sind  aus  diesem  Anlehen  in  der  Regel  weder ¬
  seine  Nachfolger,  noch  das  Stift  selbst  verbunden
wenn  nicht  die  nüzliche  Verwendung  des  angelehnten
Gelds  zur  Ehre  des  Regenten  oder  zum  Vortheil  der
Stiftslande  bewiesen  werden  kan;  i)  also  in  diesem
Fall  besonders  muß  sich  der  Darleiher  aufs  beste  vorsehen, ¬
  daß  er  diese  Verwendung  auf  jeden  Fall  beweisen
könne;  sonst  kan  er  nur  die  Person  des  Fürsten  und  seiner ¬
  Erben  vor  den  Austrägen  oder  vor  den  höchsten
Reichs2 ¬
  5
h)  von  Cramer  in  s.  wezlarischen  Nebenstunden  65sten  Th.  nr.  3.
FESCH  D,  de  factis  officialium,  quando  dominus  teneatur?
cap.  3.  n.  10.  &  11.
i)  BOEHMER  in  jur.  eccl.  Prot.  libr.  3.  tit.  16.  §.  40.  Moser ¬
  in  dem  angef.  Bedenken  §.  9.  S.  27.
            
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