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hier keine Anwendung, weil dieser für das Privatverhältniß gegeben ¬
ist (§. 1 des a. b. G. B.), bei Ertheilung eines Fabriksbefugnisses ¬
es sich aber um ein öffentliches Jnteresse handelt, dieses =
fordert aber, so weit keine höheren Zwecke entgegenstehen,
jegliche Erleichterung für das Zuströmen ausländischer Kapitalien
in die hiesige Production, selbst in dem Falle, als das Ausland
den Ausgang unserer Kapitalien dorthin verwehren sollte, was
sogar ein Grund mehr wäre, solche Ausländer zuzulassen, weil so
die Concurrenz der Kapitalien in unserer Jndustrie erhöhet wird.
§. 16.
b) Die Unterthänigkeit unter eine Grundherrschaft ¬
ist durchaus kein Hinderniß der Erlangung einer Fabriksberechtigung; =
denn abgesehen, daß die Leibeigenschaft durch den
§. 16 des a. b. G. B. unmöglich gemacht ist, so bestimmt schon
ein viel früheres Gesetz *) die Aufhebung derselben, und zieht
daraus im §. 3 die Folgerung, daß die Gutsunterthanen nach
Willkühr Handwerke, Künste u. s. w. erlernen, und ohne
Losbrief ihrem Nahrungsverdienste da, wo sie
ihn finden, nachgehen können. Es steht ihnen nach §. 2
auch frei, unter Beobachtung dessen, was das Werbbezirkssystem
vorschreibt, auch von der Herrschaft und inner Landes anderswo
sich niederzulassen, doch sollen sie dießfalls den ebenfalls unentgeltlichen ¬
Entlaßschein begehren, wenn sie anderswo häuslich oder
inwohnungsweise sich niederlassen wollen, um selben der neuen
Grundobrigkeit aufzuweisen.
3. Von der Religion.
§. 17.
Hinsichtlich der Religion des Bewerbers um ein Fabriksbefugniß ¬
ist zwischen Juden und Christen, und bei den letzteren
zwischen Katholiken und Akatholiken zu unterscheiden **). Die
*) Das Patent vom 1. November 1781 (von Kremers Unterthansfach, ¬
I., S. 51).
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Außer dem lomb. venez. Königreiche und außer Triest, wo vollständige ¬
Gewerbsfreiheit besteht.