Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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hier  keine  Anwendung,  weil  dieser  für  das  Privatverhältniß  gegeben ¬
  ist  (§.  1  des  a.  b.  G.  B.),  bei  Ertheilung  eines  Fabriksbefugnisses ¬
  es  sich  aber  um  ein  öffentliches  Jnteresse  handelt,  dieses =
  fordert  aber,  so  weit  keine  höheren  Zwecke  entgegenstehen,
jegliche  Erleichterung  für  das  Zuströmen  ausländischer  Kapitalien
in  die  hiesige  Production,  selbst  in  dem  Falle,  als  das  Ausland
den  Ausgang  unserer  Kapitalien  dorthin  verwehren  sollte,  was
sogar  ein  Grund  mehr  wäre,  solche  Ausländer  zuzulassen,  weil  so
die  Concurrenz  der  Kapitalien  in  unserer  Jndustrie  erhöhet  wird.
§.  16.
b)  Die  Unterthänigkeit  unter  eine  Grundherrschaft ¬
  ist  durchaus  kein  Hinderniß  der  Erlangung  einer  Fabriksberechtigung; =
  denn  abgesehen,  daß  die  Leibeigenschaft  durch  den
§.  16  des  a.  b.  G.  B.  unmöglich  gemacht  ist,  so  bestimmt  schon
ein  viel  früheres  Gesetz  *)  die  Aufhebung  derselben,  und  zieht
daraus  im  §.  3  die  Folgerung,  daß  die  Gutsunterthanen  nach
Willkühr  Handwerke,  Künste  u.  s.  w.  erlernen,  und  ohne
Losbrief  ihrem  Nahrungsverdienste  da,  wo  sie
ihn  finden,  nachgehen  können.  Es  steht  ihnen  nach  §.  2
auch  frei,  unter  Beobachtung  dessen,  was  das  Werbbezirkssystem
vorschreibt,  auch  von  der  Herrschaft  und  inner  Landes  anderswo
sich  niederzulassen,  doch  sollen  sie  dießfalls  den  ebenfalls  unentgeltlichen ¬
  Entlaßschein  begehren,  wenn  sie  anderswo  häuslich  oder
inwohnungsweise  sich  niederlassen  wollen,  um  selben  der  neuen
Grundobrigkeit  aufzuweisen.
3.  Von  der  Religion.
§.  17.
Hinsichtlich  der  Religion  des  Bewerbers  um  ein  Fabriksbefugniß ¬
  ist  zwischen  Juden  und  Christen,  und  bei  den  letzteren
zwischen  Katholiken  und  Akatholiken  zu  unterscheiden  **).  Die
*)  Das  Patent  vom  1.  November  1781  (von  Kremers  Unterthansfach, ¬
  I.,  S.  51).
**
Außer  dem  lomb.  venez.  Königreiche  und  außer  Triest,  wo  vollständige ¬
  Gewerbsfreiheit  besteht.
            
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