Objekt : Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (1)

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rechts  es  giebt,  so  mancherlei  Namen  kann  man
auch  hier  der  Praxis  beilegen.  LehnsrechtsPraxis, -
  Handelsrechts-  Praxis  u.  s.  w.,  geschieden -
  von  der  civilistischen  Praxis  im  engern
Sinne.  Allein  es  bedarf  hier  nur  der  Sonderung.
1)  in  die  gerichtliche  oder  CivilprocessPraxis, -
  d.  h.  welche  die  Behandlung,  Entwickelung
und  Entscheidung,  streitiger  Privatrechtsverhältnisse ¬
  vor  und  von  dem  Institut  der  öffentlichen
Gerichte  zum  Gegenstand  hat  —  streitige  Rechtsfälle ¬
  im  Privatrecht.  Hier  ist  unter  Civilprocess-Praxis -
  auch  die  gerichtliche  Praxis  des  Lehnsrechts  u.
s.  w.,  und  selbst  die  vor  den  geistlichen  Gerichten
begriffen,  insoweit  letzten  Orts  über  Privatrechtsverhältnisse ¬
  verhandelt  und  entschieden  wird.  Denn  es
giebt  nach  gemeinem  Recht  keinen  eigenen  Lehnsoder -
  Consistorial-Procels,  sondern  in  diesen  kommen
nur  materielle  Rechtsprincipien  jener  besondern
Rechte  nach  den  Regeln  des  ordentlichen  oder  sum.
marischen  Civilprocesses  zur  Anwendung  2)
Auch
die  administrativ-streitigen  Rechtssachen  bedürfen,
genau  betrachtet,  keiner  besondern  VerhandlungsNormen -
  vor  Gericht.  Diese  finden  sich  ebenfalls
in  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Prozesses  —
2)  in  die  aussergerichtliche  PrivatrechtsPraxis, -
  d.  h.  juristische  Behandlung  solcher  Privatrechtsgeschäfte, -
  bei  welchen  nicht  zwei  oder  mehr
streitende  Subjecte  einander  gegenüber  stehen,
sondern  wo  entweder  nur  ein  einzelnes  Subject  ein
Rechtsgeschäft,  einen  Dispositionsact  u.  dgl.,  unternimmt ¬
  3),  oder  wo  mehrere  Subjecte  über  das  hergestellte -
  oder  herzüstellende  Rechtsgeschäft  harmonisch ¬
  sind,  und  es  nur,  zur  Verhütung  künftiger
Rechtsverletzungen  und  Anfechtungen,  durch  den
öffentlichen  Glauben  formgorecht  beurkunden  und
befestigen  lassen  4)  —  geboten  oder  ungeboten  5).
2)  Verg.  Archiv  f.  d.  civil.  Praxis  B.  3.  Abh.  16.  §.  4.  S.  242.
f.  mit.  Abh.  23.  S.  374.  ff.
3)  z.  B.  die  Errichtung  eines  Testaments.
4)  z.  B.  Erbverträge
Erbtheilungen,  alle  Arten  der  Contracte, -
  vorzüglich  Kauf,  Pfandertheilung  u.  8.  w.
5)  Die  Genehmigung  und  Bestätigung  der  Obrigkeit  kann  Bedingung -
  der  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäfts ¬
  seyn.
            
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