Metadata : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Rückstände  der  von  ihm  auf  seine  Güter  in  Heimersheim
haftenden,  und  geschuldeten  Renten  bezahlt  hat,  mithin
über  den  Besitzstand  des  Rentberechtigten,  zur  Zeit  der
französischen  Occupation  des  linken  Rheinufers  gar  kein
rechtlicher  Zweifel  obwalten  kann,  besonders  wo  die  Einnahmsregister -
  (livres  de  collecte)  in  dem  Vendemiaire¬Gesetz -
  als  hinreichender  Beweis  erklärt  sind;
A.  d.  G.
verwirft  u.  s.  w.
Sitzung  vom  12ten  August  1824.
Cassationsgesuch.
1)  Verletzung  der  durch  den  Art.  3  des  Gesetzes  vom
30ten  December  1822  zum  Gesetz  erhobenen  Ministerial=Bekanntmachung -
  vom  14ten  Mai  1819,  und
üble  Anwendung  des  Art.  2  b.  G.  B.
2)  Verletzung  des  Art.  4  des  Gesetzes  vom  9.  Vend.  XIII.
3)  Verletzung  des  Art.  1317  b.  G.  B.  und  üble  Anwendung
des  Art.  4  des  gedächten  Gesetzes  vom  9.  Vend.  XIII.
Wir  unterlassen  es  die  von  dem  Anwalte  des  Cassations=Klägers -
  entwickelten  Rechtfertigungsgründe  dieser
Mittel  näher  auszuführen,  weil  dieselbe  durch  die  erfolgte -
  Entscheidung  des  höchsten  Gerichtshofes  in  den
Hauptpunkten  ihre  Bestätigung  erhalten.
Der  Rentgläubiger  entgegnete  im  Wesentlichen  zur
Rechtfertigung  der  angegriffenen  Entscheidungen:  das
bürgerliche  Gesetzbuch  könne  durchaus  nicht  zum  Maasstabe -
  in  Rentensachen  genommen  werden,  indem  überall,
wo  es  sich  von  Erbleihen,  Zinsen  und  Gülten  handele,
nur  das  in  Deutschland  geltende  gemeine  Recht,  die  besonderen -
  Landes=  oder  Localstatuten,  der  Gerichtsgebrauch,
die  Gewohnheiten,  unter  welchen  diese  Gerechtsame  ihre
Entstehung  erhalten  und  nächst  diesen  die  seit  der  Revolution -
  in  den  deutschen  Gebietestheilen  des  linken  Rheinn
ufers  nach  und  nach  erschienenen  Special=Gesetzgebungezu -
  Rathe  gezogen  werden  dürften.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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