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Rückstände der von ihm auf seine Güter in Heimersheim
haftenden, und geschuldeten Renten bezahlt hat, mithin
über den Besitzstand des Rentberechtigten, zur Zeit der
französischen Occupation des linken Rheinufers gar kein
rechtlicher Zweifel obwalten kann, besonders wo die Einnahmsregister -
(livres de collecte) in dem Vendemiaire¬Gesetz -
als hinreichender Beweis erklärt sind;
A. d. G.
verwirft u. s. w.
Sitzung vom 12ten August 1824.
Cassationsgesuch.
1) Verletzung der durch den Art. 3 des Gesetzes vom
30ten December 1822 zum Gesetz erhobenen Ministerial=Bekanntmachung -
vom 14ten Mai 1819, und
üble Anwendung des Art. 2 b. G. B.
2) Verletzung des Art. 4 des Gesetzes vom 9. Vend. XIII.
3) Verletzung des Art. 1317 b. G. B. und üble Anwendung
des Art. 4 des gedächten Gesetzes vom 9. Vend. XIII.
Wir unterlassen es die von dem Anwalte des Cassations=Klägers -
entwickelten Rechtfertigungsgründe dieser
Mittel näher auszuführen, weil dieselbe durch die erfolgte -
Entscheidung des höchsten Gerichtshofes in den
Hauptpunkten ihre Bestätigung erhalten.
Der Rentgläubiger entgegnete im Wesentlichen zur
Rechtfertigung der angegriffenen Entscheidungen: das
bürgerliche Gesetzbuch könne durchaus nicht zum Maasstabe -
in Rentensachen genommen werden, indem überall,
wo es sich von Erbleihen, Zinsen und Gülten handele,
nur das in Deutschland geltende gemeine Recht, die besonderen -
Landes= oder Localstatuten, der Gerichtsgebrauch,
die Gewohnheiten, unter welchen diese Gerechtsame ihre
Entstehung erhalten und nächst diesen die seit der Revolution -
in den deutschen Gebietestheilen des linken Rheinn
ufers nach und nach erschienenen Special=Gesetzgebungezu -
Rathe gezogen werden dürften.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG