Inhaltsverzeichnis : Taschenbuch für angehende Juristen

88  III.  Buch,  XXIV.  Titel.
verkauffen  würde,  der  Verkäuffer  vor  andern,  |  |
wenn  er  eben  das  giebet,  was  ein  anderer  gebotten, -
  das  Näherrecht  haben  soll.  Dieses
Recht  (ius  protimiseos)  wird  erhalten,  entweder -

a)  aus  einem  Vertrag,  oder
d)  durch  ein  Testament,  oder
c)  durch  die  Geseze,  als:
1)  die  Blutsverwanden  ,
serner
2)  wegen  Gemeinschaft  der  Guter;
kommet  es  zu
3)  den  Nachbarn,
4)  dem  Erbzinnßherrn,
5)  den  Glaubigern,
bei  öffentlicher  Ver=  |  |
gantung.  Dieses
Einstandsrecht  finde  |
aber  nicht  statt:
a)  bei  Schenkungen  ,
b)  in  dem  Pacht=  und  Vermietkontrakt,  |  |
c)  beim  Tausch,  und
d)  beim  Vergleich,
e)  nach  Verlauf  eines  Jahrs.
Dieser  Kontrakt  wird  aufgehoben:
1)  mit  beeder  Parteien  Einwilligung  ,
2)  wenn  ein  Theil  davon  übermäßig,
nemlich
über  die  Hälfte  (laesio  ultra  dimidium),  verlezet -
  worden  ist,  durch  den  legem  secundam
Codicis  de  rescindenda  venditione,
2)  wenn  ein  Betrug,  oder
4)  ein
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
FG
            
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