88 III. Buch, XXIV. Titel.
verkauffen würde, der Verkäuffer vor andern, | |
wenn er eben das giebet, was ein anderer gebotten, -
das Näherrecht haben soll. Dieses
Recht (ius protimiseos) wird erhalten, entweder -
a) aus einem Vertrag, oder
d) durch ein Testament, oder
c) durch die Geseze, als:
1) die Blutsverwanden ,
serner
2) wegen Gemeinschaft der Guter;
kommet es zu
3) den Nachbarn,
4) dem Erbzinnßherrn,
5) den Glaubigern,
bei öffentlicher Ver= | |
gantung. Dieses
Einstandsrecht finde |
aber nicht statt:
a) bei Schenkungen ,
b) in dem Pacht= und Vermietkontrakt, | |
c) beim Tausch, und
d) beim Vergleich,
e) nach Verlauf eines Jahrs.
Dieser Kontrakt wird aufgehoben:
1) mit beeder Parteien Einwilligung ,
2) wenn ein Theil davon übermäßig,
nemlich
über die Hälfte (laesio ultra dimidium), verlezet -
worden ist, durch den legem secundam
Codicis de rescindenda venditione,
2) wenn ein Betrug, oder
4) ein
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
FG