Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Ueber Besitz und Verjährung

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sich  für  ihn  in  eine  eigentliche  possessio  in  dem
Augenblick  verwandelt,  da  die  Gewalt,  welcher
er  unterworfen  war,  es  sey  mit  oder  ohne  fein
Wissen,  aufhört,  wenn  ihm  nicht  ausdrücklich
sein  Recht  genommen  wird  (*).  E)  Wenn  Jemand
als  juristischer  possessor  betrachtet  wird,  welcher
sich  nicht  im  natürlichen  physischen  Besitz  der  Sache
befindet:  so  würde  nach  der  Natur  der  Sache  ein
andrer  durch  Tradition  zum  Besitzer  gemacht  werden =
  können.  Allein  die  Regel  ist  allgemein,  daß
die  Tradition  den  Empfänger  nur  dann  zum  possessor -
  macht,  wenn  der  Besitz  juristisch  als  erledigt =
  (possessio  vacua)  betrachtet  werden  kann  (
F)  Wenn  Jemand  mehrere  einzelne  Sachen  im
natürlichen  Verstande  besitzen  will,  so  muß  er  jedes =
  einzelne  Stück  detiniren  (3).  Sind  indeß =
  mehrere  Sachen  durch  Zusammenfügung  mit
einander  vereinigt,  so  werden  die  accessorischen
Sachen  juristisch  nicht  als  besonders  besessen  be(2) =
  L.  44.  §.  4.  7.  de  usurp.  Cuper  pag.  69.  nr.
6-10.  Zum  Theil  abweichende  Begriffe  über  diese
Sätze  haben  F.  Ramos  del  Manzano  l.  c.  P.
I.  praet.  cap.  2.  de  Retes  l.  c.  P.  1.  c.  5.  S.  3.
Bachov  ad  Treutler  Vol.  II.  D.  22.  Th.  3.
Lit.  B.
(2)  L.  13.  C.  de  destr.  pign.  L.  12.  C.  de  probat.
Die  dagegen  angeführte  L.  16.  de  fundo  dotal.  muß
von  einer  cessio  der  rei  vindicatio  verstanden  werden.
Vergl.  Höpfner  §.  337.
(3)  L.  30.  §..  de  usurpat.
            
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