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ten werden, als haben sich hiernach auch übrigens Alle,
die es angeht, gebührend zu achten, und daran Unsern
Willen und Meinung zu vollbringen.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches in Gemäßheit -
des Generalis vom 13. Juli 1796, und des
Mandats vom 9. März 1818 §. 4., zu publiziren ist, eigenhändig -
unterschrieben, und demselben Unser Königl.
Insiegel vordrucken lassen.
So geschehen, Dresden, den 20. September 1826.
Friedrich August.
(L.S.) Gottlob Adolph Ernst Rostitz und
Jänckendorf.
Dr. Maxtmilian Günther.
Königl. Sächsisches Mandat, die Ehen der Handwerksgesellen -
und Ausländer betreffend.
Wir Friedrich August von Gottes Gnaden, König
von Sachsen rc. rc. fügen hiermit zu wissen, daß Wir, zu
thunlichster Verhütung der Nachtheile, welche die Verheirathungen -
der Handwerksgesellen und solcher Ausländer,
welche, nebst ihren Familien, dem gemeinen Wesen später
zur Last fallen könnten, der zeitherigen Erfahrung nach,
für die hiesigen Lande und Unterthanen oftmals nach sich
ziehen, Folgendes zu verordnen, Uns bewogen gefunden:
Die in dem Mandate wegen Abstellung verschiedener
Jnnungsgebrechen vom 7. December 1810 Cap. III. §. 12.c.
und 13. ertheilte Vorschrift:
daß arbeitslosen Handwerksgesellen, welche entweder nach
erfolgtem Einwandern und Umschauen keine Arbeit am Orte
gefunden haben, oder aus solcher wieder entlassen worden
sind, der längere Aufenthalt daselbst von der Obrigkeit ohne
hinlängliche Gründe nicht bewilligt werden soll,
wird andurch dahin erläutert:
daß die von einem solchen Handwerksgesellen, worunter
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