Metadata : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 10, H. 4 = Jg. 1826, Okt. - Dec. (1826))

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ten  werden,  als  haben  sich  hiernach  auch  übrigens  Alle,
die  es  angeht,  gebührend  zu  achten,  und  daran  Unsern
Willen  und  Meinung  zu  vollbringen.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Mandat,  welches  in  Gemäßheit -
  des  Generalis  vom  13.  Juli  1796,  und  des
Mandats  vom  9.  März  1818  §.  4.,  zu  publiziren  ist,  eigenhändig -
  unterschrieben,  und  demselben  Unser  Königl.
Insiegel  vordrucken  lassen.
So  geschehen,  Dresden,  den  20.  September  1826.
Friedrich  August.
(L.S.)  Gottlob  Adolph  Ernst  Rostitz  und
Jänckendorf.
Dr.  Maxtmilian  Günther.
Königl.  Sächsisches  Mandat,  die  Ehen  der  Handwerksgesellen -
  und  Ausländer  betreffend.
Wir  Friedrich  August  von  Gottes  Gnaden,  König
von  Sachsen  rc.  rc.  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir,  zu
thunlichster  Verhütung  der  Nachtheile,  welche  die  Verheirathungen -
  der  Handwerksgesellen  und  solcher  Ausländer,
welche,  nebst  ihren  Familien,  dem  gemeinen  Wesen  später
zur  Last  fallen  könnten,  der  zeitherigen  Erfahrung  nach,
für  die  hiesigen  Lande  und  Unterthanen  oftmals  nach  sich
ziehen,  Folgendes  zu  verordnen,  Uns  bewogen  gefunden:
Die  in  dem  Mandate  wegen  Abstellung  verschiedener
Jnnungsgebrechen  vom  7.  December  1810  Cap.  III.  §.  12.c.
und  13.  ertheilte  Vorschrift:
daß  arbeitslosen  Handwerksgesellen,  welche  entweder  nach
erfolgtem  Einwandern  und  Umschauen  keine  Arbeit  am  Orte
gefunden  haben,  oder  aus  solcher  wieder  entlassen  worden
sind,  der  längere  Aufenthalt  daselbst  von  der  Obrigkeit  ohne
hinlängliche  Gründe  nicht  bewilligt  werden  soll,
wird  andurch  dahin  erläutert:
daß  die  von  einem  solchen  Handwerksgesellen,  worunter
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