Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 17 (1842))

142 Flach, über die Benennung des Auctors.
8. 2.
Zwei Fragen sind es, worüber vorzüglich gestritten wird,
nämlich I. ob die Stattbastigkeit der Benennung des Auctors
auf dingliche Klagen beschränkt, oder auch bei persönli-
chen statthaft sey; und II. darüber, was denn eigentlich die
rechtliche Natur der Benennung des Auctors sey, nament-
lich ob sie als verneinende Einlassung, oder als Einrede
zu betrachten und zu behandeln sey.
8. 3.
Was die erstere Frage betrifft, so ist soviel gewiß, daß
das Institut der laudatio auctoris nur in Bezug auf dingliche
Klagen in den Gesetzen vorkommt. Die 1. 2. Cod. ubi in rem
actio exerceri debeat (3. 19.), welche in unserm dermaligen
Rechtssysteme (was man von dem Gebrauche und den Wir-
kungen der interrogatio in jure im alten römischen Processe
halten mag, ist in dieser Beziehung sehr gleichgültig) die Quelle
dieser Lehre ist, beginnt mit den Worten:
8i quis alterius nomine quolibet modo possidens immobilem
rem, litem ab aliquoter in rem actionem snstineat etc.
Gerade so drückt sich das aus jenem römischen Gesetze offen-
bar entnommene Caput 5. §. 7. X. M lite non contestata etc.
(2. 6.) aus:
Quod si super rebus immobilibus quisquam conveniatur,
qui eas possidet nomine alieno, debet statim in judicio
dominum nominare etc.
Sodann der Gegensatz in §. 8.:
Si autem super personali actione conveniatur etc.
Schon Lauterbach sprach sich in 8- 11. der angeführten
Dissertation über.die aufgeworfene Frage folgender Maaßen aus:
Quo ipso statim excluduntur personalia judicia, in quibus
nominatio locum habere nequit. Supra enim dictum est,
hoc nominationis remedium introductum esse, ne alieno no-
mine possidentes de aliena re litigare cogantur.

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