§ 35. Rechtshängigkeit.
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Endlich hat das Oberlandesgericht Dresden, seiner Tradition
getreu, die Einrede wiederholt abgelehnt’3), dem bekannten
Arsenal der Umgehung des Gesetzes und des vereitelten Zweckes
jedoch nur den Hinblick auf die „allgemeine Fassung des
§ 235“ (?) hinzugefügt, die doch gewiss nicht gegen die Statthaftigkeit -
der Einrede spricht. Diese Entscheidung ist ein
Zeugniss dafür, wie zäh in den Einzelstaaten das frühere Recht
festgehalten wird.
3. Die Rhkt. bei Klagen auf Echtheitsfeststellung ist noch
zu wenig untersucht und zu schwierig, um hier beiläufig abgethan ¬
zu werden. Ich kann deshalb nur meinen Standpunkt
dahin präcisiren, dass der Echtheitsprozess bei reinen Beweisurkunden ¬
keine Rhkt. des materiellen Anspruchs erzeugt, dass
dagegen überall da, wo die Urkunde Trägerin der Verpflichtung
ist, mindestens also bei den Seripturobligationen "*4), die Frage
der Echtheit identisch ist mit der Frage, ob die Verpflichtung
an sich begründet ist, und folgeweise die Klage mit der Vertheidigung ¬
bezw. dem Angriff im UrkPr.
5). Deshalb muss auch
zwischen ihnen die Einrede Platz greifen.
Das Ergebniss ist auch hier kein tröstliches, denn die Vorklage ¬
ist in der That eine bequeme Handhabe der Chicane.
Aber die Hilfe kann nicht von gekünstelter Auslegung, sondern
nur von der Reform des Gesetzes gebracht werden.
§ 36.
III. Rechtskraft.
Soweit die im UrkPr. ergehenden Urtheile reine Endurtheile ¬
sind, ist ihre Rechtskraft nach den allgemeinen Regeln
73) Urth. vom 21. XII. 82 und 11. II. 86 Sächs. Ann. Bd. 4 S. 287 f.,
Bd. 7 S. 474 f.
74) Vgl. dazu oben S. 122 f. Zweifelhaft sind insbesondere die Verpflichtungsurkunden ¬
über formlos giltige Verträge.
*) Denn auch er bringt zur Geltung, dass der Anspruch existent sei.
Oben § 8 S. 67 f.