Volltext : [Lib. XI] (11)

§  35.  Rechtshängigkeit.
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Endlich  hat  das  Oberlandesgericht  Dresden,  seiner  Tradition
getreu,  die  Einrede  wiederholt  abgelehnt’3),  dem  bekannten
Arsenal  der  Umgehung  des  Gesetzes  und  des  vereitelten  Zweckes
jedoch  nur  den  Hinblick  auf  die  „allgemeine  Fassung  des
§  235“  (?)  hinzugefügt,  die  doch  gewiss  nicht  gegen  die  Statthaftigkeit -
  der  Einrede  spricht.  Diese  Entscheidung  ist  ein
Zeugniss  dafür,  wie  zäh  in  den  Einzelstaaten  das  frühere  Recht
festgehalten  wird.
3.  Die  Rhkt.  bei  Klagen  auf  Echtheitsfeststellung  ist  noch
zu  wenig  untersucht  und  zu  schwierig,  um  hier  beiläufig  abgethan ¬
  zu  werden.  Ich  kann  deshalb  nur  meinen  Standpunkt
dahin  präcisiren,  dass  der  Echtheitsprozess  bei  reinen  Beweisurkunden ¬
  keine  Rhkt.  des  materiellen  Anspruchs  erzeugt,  dass
dagegen  überall  da,  wo  die  Urkunde  Trägerin  der  Verpflichtung
ist,  mindestens  also  bei  den  Seripturobligationen  "*4),  die  Frage
der  Echtheit  identisch  ist  mit  der  Frage,  ob  die  Verpflichtung
an  sich  begründet  ist,  und  folgeweise  die  Klage  mit  der  Vertheidigung ¬
  bezw.  dem  Angriff  im  UrkPr.
5).  Deshalb  muss  auch
zwischen  ihnen  die  Einrede  Platz  greifen.
Das  Ergebniss  ist  auch  hier  kein  tröstliches,  denn  die  Vorklage ¬
  ist  in  der  That  eine  bequeme  Handhabe  der  Chicane.
Aber  die  Hilfe  kann  nicht  von  gekünstelter  Auslegung,  sondern
nur  von  der  Reform  des  Gesetzes  gebracht  werden.
§  36.
III.  Rechtskraft.
Soweit  die  im  UrkPr.  ergehenden  Urtheile  reine  Endurtheile ¬
  sind,  ist  ihre  Rechtskraft  nach  den  allgemeinen  Regeln
73)  Urth.  vom  21.  XII.  82  und  11.  II.  86  Sächs.  Ann.  Bd.  4  S.  287  f.,
Bd.  7  S.  474  f.
74)  Vgl.  dazu  oben  S.  122  f.  Zweifelhaft  sind  insbesondere  die  Verpflichtungsurkunden ¬
  über  formlos  giltige  Verträge.
*)  Denn  auch  er  bringt  zur  Geltung,  dass  der  Anspruch  existent  sei.
Oben  §  8  S.  67  f.
            
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