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lassen, ihm nur der Gedanke einer Krankenkasse unter
Mitwirkung der Arbeitgeber lebensfähig erscheine. Schlägt
man diesen Weg ein, so ist damit sehr genau die Linie
vorgezeichnet, bis zu welcher man den Versicherungszwang
ausdehnen kann. Man muss demnach alle nicht in einem
ständigen Verhältnis zu Arbeitgebern und Dienstherren stehenden ¬
Personen von dem Versicherungszwang ausschliessen,
so dass von ihm nur die bei Basler Einwohnern in Dienst
oder Arbeit stehenden Personen, (Dienstboten, Gewerbegehilfen ¬
und Fabrikarbeiter) betroffen werden.
Zu erwähnen sind hier noch diejenigen Arbeiter, die,
obgleich ausserhalb Basels wohnend, dennoch regelmässig
zur Arbeit in die Stadt kommen und zu deren Arbeitsherren
in einem ständigen Vertragsverhältnis stehen. Auch sie
pflegen die Basler Heil- und Unterstützungsanstalten zu benutzen. ¬
Da ihre Zahl gross ist, so wäre es vielleicht recht
wünschenswert, auch sie dem Versicherungszwang zu unterstellen. ¬
Doch würden sich dann sowohl wegen der schwierigen ¬
Kontrolle über auswärts wohnende Kassenmitglieder,
als auch wegen der Benutzung fremder Aerzte und Apotheken ¬
mancherlei Schwierigkeiten ergeben, so dass Miaskowski ¬
diesen Punkt der Regierung zur Erledigung durch
eine Spezialverordnung zuweist.
Soll nun der hier vorgesehene Kassenzwang zur Versicherung ¬
bei einer bestimmten Kasse führen, also
zum System der Zwangskasse, oder soll es den Versicherungspflichtigen ¬
freistehen, sich bei einer der bereits
bestehenden oder neu zu gründenden Kassen zu versichern?
Eine grosse Zwangskasse böte natürlich gewisse Vorteile. ¬
Da ihre Mitgliederzahl sich mit der Zahl der versicherungspflichtigen ¬
Bevölkerung deckt, so gewährt sie vorausgesetzt, -
dass die Beiträge im Verhältnisse zu den
Leistungen stehen — durch ihre breite Basis dem Versicherten ¬
eine grosse Sicherheit. Auch ist in Verbindung mit