Full text : Rehm, Hermann: ¬Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H., Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken- und Notenbanken und Handelsgesellschaften überhaupt nach deutschem und österreichischem Handels-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht

§  170.  Der  Anschaffungspreis.
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mögensobjekte  derselben
Gattung  handelt,  ändert  hieran  nichts.  Auf  der
anderen  Seite  aber  ist  die
verschiedene  gesetzliche  Behandlung  der  Gegenstünde
zu  beachten,  je  nachdem  der  Wert,  welcher  ihnen  für  den  Bilanztag  beizulegen
ist,  unter  oder  über  dem  Anschaffungspreise  steht.  Während  die  Gegenstünde
wenn  der  ihnen  für  den  Bilanztag  beizulegende  Wert  hinter  ihrem  Anschaffingspreis ¬
  zurücksteht,  unter  letzterem  angesetzt  werden  müssen,  dürfen  dieselben
wenn  der  ihnen  für  den  Bilanzzeitpunkt  zukommende  Wert  höher  als  ihr  Er
werbspreis  ist,  nach  Aktienrecht  schlechthin  (H.G.B.  §  261  Ziff.  2),  nach
Gesellsch.-G.  §  42  Ziff.  1,  sofern  es  sich  um  Betriebsgegenstände  haudelt
nicht  über  dem  Anschaffungspreis  zur  Bewertung  gelangen.  Das  verbietet,  wenu
der  Durchschnittspreis  höher  wäre,  Ansetzung  derselben  zu  diesem.  Mörlich
ist  somit  nur  im  Wege  vertragsmässiger  Unterbewertung')  ein  Einheitspreis
nach  dem  Werte  des  niedrigsten  Anschaffungspreises.  Das  ist  aber  daun  kein
Durchschnittspreis.
2.  a)  Anders  zum  Teil,  wenn  mehrere  Gegenstände  gleicher  Gattung  und
Güte  zu  verschiedenen  Preisen  angeschafft  wurden  und  ein  Teil  davon  schon
wieder  verkauft  ist.  Hier  gilt,  wenn  der  erste  Verkauf  nicht  schon  vor  dem
Ankauf  des  zweiten  Postens  geschah,  der  Satz,  dass  aus  den  sämtlichen  Erwerbungen ¬
  der  Durchschnittserwerbspreis  zu  berechnen  sei,  es  müsste  denn  bestimmt ¬
  nachzuweisen  sein,  aus  welchen  Einkaufsposten  die  späteren  Verkäuft
geschahen.
b)  a)  Um  die  Beispiele  Simons2)  zu  benützen,  so  ist,  wenn  eine  Bank
am  1.  Februar  100  Aktien  zu  400  und  1.  April  weitere  100  zu  425  kaufte.
dagegen  1.  März  100  zu  410  absetzte,  der  Erwerbspreis  der  am  Bilanztur
noch  vorhandenen  Stücke  425,  da  die  ersten  100  am  1.  April  nachweislich
veräussert  waren.
ß)  Erfolgte  der  Verkauf  von  100  Stück  nicht  1.  März,  sondern  1.  Mai,
und  wurden  nachweislich  die  1.  Februar  gekauften  100  Stück  zum  Verkauf
verwendet  —  die  ersten  und  die  zweiten  100  wurden  in  getrennten  Packeten
aufbewahrt  —,  so  ist  der  Erwerbspreis  der  restigen  100  am  Bilanztag  425.
y)  Anders  dagegen,  wenn  sich  nicht  feststellen  lässt,  welche  individuellen
Stücke  am  1.  Mai  veräussert  wurden.  Dann  ist  als  Erwerbspreis  der  verbleibenden ¬
  100  der  Durchschnittskurs,  also  412½  anzunehmen.
c)  So  wohl  auch  Ring,  wenn  er  schlechthin  sagt:  „Vor  dem  Bilanztag
veräusserte  Gegenstände  scheiden  bei  der  Berechnung  aus“3);  jedenfalls  aber
Petersen-Pechmann  *).  Dagegen  erklärt  es  Simon,  wenn  die  Veräusserung  erst
am  1.  Mai  erfolgte,  für  unerheblich,  ob  die  einen  100  von  den  anderen  ausgeschieden ¬
  waren.  Immer  sei  der  Durchschnittserwerbspreis  zu  berechnen,  weil
sonst  die  gesetzliche  Vorschrift,  dass  nicht  über  den  Erwerbspreis  hinaus  bewertet ¬
  werden  dürfe,  leicht  illusorisch  gemacht  werden  könnte.  Allein,  dass
dieer  Rechtssatz  leicht  umgangen  werden  kann,  liegt,  wie  wir  sahen  5),  in  seinem
Wesen.  Die  Auslegung  kann,  um  dies  einzudämmen,  nicht  die  ihr  gezogenen
Grenzen  überschreiten.
E.  Sind  mehrere,  kein  wirtschaftliches  Ganze  bildende*)  Gegenstände
derselben  Gattung,  aber  verschiedener  Güte  zu  einem  einheitlichen,  zu  einem
)  §  24  IX.
*)  S.  340  f.
3)  S.  261..
*)  S.  187.
*)  §  35  VA2e.
*)  Gegensatz  unten  §  174  III.
            
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