§ 170. Der Anschaffungspreis.
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mögensobjekte derselben
Gattung handelt, ändert hieran nichts. Auf der
anderen Seite aber ist die
verschiedene gesetzliche Behandlung der Gegenstünde
zu beachten, je nachdem der Wert, welcher ihnen für den Bilanztag beizulegen
ist, unter oder über dem Anschaffungspreise steht. Während die Gegenstünde
wenn der ihnen für den Bilanztag beizulegende Wert hinter ihrem Anschaffingspreis ¬
zurücksteht, unter letzterem angesetzt werden müssen, dürfen dieselben
wenn der ihnen für den Bilanzzeitpunkt zukommende Wert höher als ihr Er
werbspreis ist, nach Aktienrecht schlechthin (H.G.B. § 261 Ziff. 2), nach
Gesellsch.-G. § 42 Ziff. 1, sofern es sich um Betriebsgegenstände haudelt
nicht über dem Anschaffungspreis zur Bewertung gelangen. Das verbietet, wenu
der Durchschnittspreis höher wäre, Ansetzung derselben zu diesem. Mörlich
ist somit nur im Wege vertragsmässiger Unterbewertung') ein Einheitspreis
nach dem Werte des niedrigsten Anschaffungspreises. Das ist aber daun kein
Durchschnittspreis.
2. a) Anders zum Teil, wenn mehrere Gegenstände gleicher Gattung und
Güte zu verschiedenen Preisen angeschafft wurden und ein Teil davon schon
wieder verkauft ist. Hier gilt, wenn der erste Verkauf nicht schon vor dem
Ankauf des zweiten Postens geschah, der Satz, dass aus den sämtlichen Erwerbungen ¬
der Durchschnittserwerbspreis zu berechnen sei, es müsste denn bestimmt ¬
nachzuweisen sein, aus welchen Einkaufsposten die späteren Verkäuft
geschahen.
b) a) Um die Beispiele Simons2) zu benützen, so ist, wenn eine Bank
am 1. Februar 100 Aktien zu 400 und 1. April weitere 100 zu 425 kaufte.
dagegen 1. März 100 zu 410 absetzte, der Erwerbspreis der am Bilanztur
noch vorhandenen Stücke 425, da die ersten 100 am 1. April nachweislich
veräussert waren.
ß) Erfolgte der Verkauf von 100 Stück nicht 1. März, sondern 1. Mai,
und wurden nachweislich die 1. Februar gekauften 100 Stück zum Verkauf
verwendet — die ersten und die zweiten 100 wurden in getrennten Packeten
aufbewahrt —, so ist der Erwerbspreis der restigen 100 am Bilanztag 425.
y) Anders dagegen, wenn sich nicht feststellen lässt, welche individuellen
Stücke am 1. Mai veräussert wurden. Dann ist als Erwerbspreis der verbleibenden ¬
100 der Durchschnittskurs, also 412½ anzunehmen.
c) So wohl auch Ring, wenn er schlechthin sagt: „Vor dem Bilanztag
veräusserte Gegenstände scheiden bei der Berechnung aus“3); jedenfalls aber
Petersen-Pechmann *). Dagegen erklärt es Simon, wenn die Veräusserung erst
am 1. Mai erfolgte, für unerheblich, ob die einen 100 von den anderen ausgeschieden ¬
waren. Immer sei der Durchschnittserwerbspreis zu berechnen, weil
sonst die gesetzliche Vorschrift, dass nicht über den Erwerbspreis hinaus bewertet ¬
werden dürfe, leicht illusorisch gemacht werden könnte. Allein, dass
dieer Rechtssatz leicht umgangen werden kann, liegt, wie wir sahen 5), in seinem
Wesen. Die Auslegung kann, um dies einzudämmen, nicht die ihr gezogenen
Grenzen überschreiten.
E. Sind mehrere, kein wirtschaftliches Ganze bildende*) Gegenstände
derselben Gattung, aber verschiedener Güte zu einem einheitlichen, zu einem
) § 24 IX.
*) S. 340 f.
3) S. 261..
*) S. 187.
*) § 35 VA2e.
*) Gegensatz unten § 174 III.