1Ö0 VI. Schmitth enner, Ersitzung der Pfandfreiheit.
Fr. 10. D. 8i serv. vind. (VIII. 5.). — Ulpianus:
Si quis diuturno usu et longa quasi posses-
sione jus aquae ducendae nactus sit etc.
Fr. 5. §.3. D. de itin. actuque priv. (XLIII. 19.).—
Ulpianus:
Si quis servitutem jure impositam non habeat,
habeat autem velut longae possessionis prae-
rogativam, ex eo quod diu usus est hac servi-
tute, interdicto hoc uti potest etc.
Wenn es hiernach schon an sich eine willkürliche Annahme
ist, die dem Besitzer nach jenen Stellen gegen die actio hypo-
thecaria unter gewissen Voraussetzungen zustehende 1. t. pr.
ohne Weiteres von der prätorischen Eigenthumsersitzung
verstehen zu wollen, so stellt sich jene Annahme bei näherer
Prüfung der oben hervorgehobenen Gesetze selbst als durchaus
unzuläßig und rechtlich unmöglich dar. In fr. 5. §. 1. D.
cit. (verbis: quendam, cum rem pignori dedisset, eandem
distraxisse), const. 14. C. cit. (IV. 10. verbis: ab his distracta
pignora), c. 2. C. VII. 36., c. 19. C. VIII. 45. wird nämlich
vorausgesetzt, daß der Verpfänder selbst die Sache an den
jetzigen Besitzer veräußert habe. Da nun die Pfandbestellung
ungiltig gewesen sein würde, wenn der verpfändende Schuld-
ner kein Eigenthnm an der verpfändeten Sache gehabt hätte,
so muß man annehmen, daß derselbe Eigenthümer der letzteren
war und daher auch das Eigenthum sofort durch Tradition
auf den Käufer, Donatar u. s. w. übertragen hat. War aber
dieses der Fall, so konnte vor Justinian wohl noch eine usu-
capio Vorkommen, die das möglicherweise allein begründete in
bonis in quiritarisches Eigenthum verwandelte; ein 1. t. pr.
als Eigenthumsersitzung war dagegen rechtlich unmöglich, und
es kann darum in jenen Stellen von der Ersitzung des Eig en-
thums überhaupt keine Rede gewesen sein.
Ueberdies zeigt auch kr. 44. §. 1. D. de damn. inf. (XXXIX.
2.), daß die prätorische Eigenthumsersttzung die Freiheit vom
Pfandrecht nicht zur Folge hatte. Africanus sagt hier: