Metadata : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 27 (1852))

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50  Nach  §.  69.  ist  der  Präsident  ymit  einer  sei¬154 -

nem  Ermessen  überlassenen  Gewalt  bekleidet,  kraft
welcher  er  alle  Maaßregeln  ergreifen  kann,  die  er
zur  Aufklärung  der  Sache  für  dienlich  erachtet  rc.a
Daneben  bestimmt  der  §.  77.
Entscheidet  der  Präsident  allein  über  einen  gestell
ten  Antrag,  so  kann  die  Gegenseite,  falls  dem  Antrage -
  stattgegeben,  und  der  Antragsteller,  falls  der
Antrag  verworfen  wird,  eine  wiederholte  Entscheidung -
  von  Seiten  des  Gerichtes  mit  Ausschluß  des
Präsidenten  verlangen
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In  dem  nachstehenden  Falle  ist  anerkannt,  daß  durch
die  letzterwähnte  Bestimmung  die  vorher  gedachte  discretionaire -
  Gewalt  nicht  beschränkt  wird.  Derselbe  ist  jedoch
vorzugsweise  auch  für  die  Auslegung  des  §.  137.,  6.  von
Interesse,  wonach  es  einen  Nichtigkeitsgrund  enthält,
„wenn  das  Gericht  unterlassen  oder  sich  geweigert
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hat,  über  einen  gestellten  Antrag  zu  erkennen
und  schließt  sich  in  dieser  Beziehung  den  schon  im  vorigen
Berichte  (S.  17  u.  f.)  mitgetheilten  verwandten  Fällen  an.
Die  wegen  Kindesmordes  angeklagte  Marie  Josephine
Knocke  aus  Heiningen  widerrief  in  der  öffentlichen  Sitzung -
  das  von  ihr  in  der  Voruntersuchung  abgelegte  Geständniß. -
  Der  Präsident  beschloß  danach,  ihre  früheren
Aussagen  aus  den  Akten  mitzutheilen,  wogegen  der  Vertheidiger -
  den  Antrag  stellte,  die  beabsichtigte  Verlesung  zu
unterlassen,  und,  als  der  Präsident  denselben  verworfen
hatte,  die  Entscheidung  des  Gerichts  darüber  verlangte.
Der  Präsident  hielt  jedoch  für  die  Entscheidung  dieses  Antrages -
  das  Gericht  nicht  zuständig  und  ließ  ohne  Weiteres
mit  Verlesung  der  früheren  Aussagen  der  Angeklagten  ver¬Vonage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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