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50 Nach §. 69. ist der Präsident ymit einer sei¬154 -
nem Ermessen überlassenen Gewalt bekleidet, kraft
welcher er alle Maaßregeln ergreifen kann, die er
zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet rc.a
Daneben bestimmt der §. 77.
Entscheidet der Präsident allein über einen gestell
ten Antrag, so kann die Gegenseite, falls dem Antrage -
stattgegeben, und der Antragsteller, falls der
Antrag verworfen wird, eine wiederholte Entscheidung -
von Seiten des Gerichtes mit Ausschluß des
Präsidenten verlangen
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In dem nachstehenden Falle ist anerkannt, daß durch
die letzterwähnte Bestimmung die vorher gedachte discretionaire -
Gewalt nicht beschränkt wird. Derselbe ist jedoch
vorzugsweise auch für die Auslegung des §. 137., 6. von
Interesse, wonach es einen Nichtigkeitsgrund enthält,
„wenn das Gericht unterlassen oder sich geweigert
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hat, über einen gestellten Antrag zu erkennen
und schließt sich in dieser Beziehung den schon im vorigen
Berichte (S. 17 u. f.) mitgetheilten verwandten Fällen an.
Die wegen Kindesmordes angeklagte Marie Josephine
Knocke aus Heiningen widerrief in der öffentlichen Sitzung -
das von ihr in der Voruntersuchung abgelegte Geständniß. -
Der Präsident beschloß danach, ihre früheren
Aussagen aus den Akten mitzutheilen, wogegen der Vertheidiger -
den Antrag stellte, die beabsichtigte Verlesung zu
unterlassen, und, als der Präsident denselben verworfen
hatte, die Entscheidung des Gerichts darüber verlangte.
Der Präsident hielt jedoch für die Entscheidung dieses Antrages -
das Gericht nicht zuständig und ließ ohne Weiteres
mit Verlesung der früheren Aussagen der Angeklagten ver¬Vonage -
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