Volltext : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (3)

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Abschn.  3.  Durch  inneres  Verderben  rc.
und  Zernichten  von  Mäusen,  Ratzen  oder  anderm
Ungeziefer  verursachten  Schaden.
Ist  aber  die
Reise  durch  Zufall  ungewönlich  verzögert  worden, ¬
  so  muß  der  Versicherer  auch  dergleichen  bei
verderblichen  Waaren  aus  solchem  Aufenthalt  entstandenen =
  Schaden  tragen.  —  Ferner  haftet  der
Versicherer  nicht,  wenn  Weine,  Oehl,  oder  andre
flüßige  Waaren  verlecken,  ohne  daß  dieses  eine
Folge  vom  Stoßen  des  Schiffs,  vom  Standen
oder  von  einem  andern  Ungluͤck  ist.
Die  Schwedische  Assekuranzordnung*)  stimmt  in  Schweden,
in  Hinsicht  der  Vorschriften  über  verderbliche  Waaren =
  mit  der  Hamburgischen  völlig  überein.
Die  Amsterdammer  Assekuranzordnung  sagt**):  in  Holland
„Wenn  das  versicherte  Schiff  oder  Gut  durch  sich
selbst,  ohne  hinzukommende  äußere  Ursachen  verdirbt, =
  so  ist  der  Versicherer  daran  nicht  gehalAlso =
  für  inneres  Verderben  das  durch
ten.
äußere  Ursachen  veranlaßt  wird,  diese  Ursachen
mögen  seyn  welche  sie  wollen,  ist  er  gehalten.
Dies  beweiset  auch  der  27ste  Artikel,  nach  welchem =
  die  Versicherten  bei  groben  und  verderblichen =
  Artikeln  nicht  verpflichtet  sind,  mit
dem  Abandon  so  lange  zu  warten,  als  es  be
andern  Artikeln  in  Aufbringungs=  und  Anhaltungsfällen =
  geschehen  muß.
Die  Gebräuche  verschiedner  Italienischer  in  Italien.
Plätze  sind  oben  S.  86  f.  mitgetheilt  worden.
*)  Art.  6.    13.
*)  Art.  32.
            
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