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Abschn. 3. Durch inneres Verderben rc.
und Zernichten von Mäusen, Ratzen oder anderm
Ungeziefer verursachten Schaden.
Ist aber die
Reise durch Zufall ungewönlich verzögert worden, ¬
so muß der Versicherer auch dergleichen bei
verderblichen Waaren aus solchem Aufenthalt entstandenen =
Schaden tragen. — Ferner haftet der
Versicherer nicht, wenn Weine, Oehl, oder andre
flüßige Waaren verlecken, ohne daß dieses eine
Folge vom Stoßen des Schiffs, vom Standen
oder von einem andern Ungluͤck ist.
Die Schwedische Assekuranzordnung*) stimmt in Schweden,
in Hinsicht der Vorschriften über verderbliche Waaren =
mit der Hamburgischen völlig überein.
Die Amsterdammer Assekuranzordnung sagt**): in Holland
„Wenn das versicherte Schiff oder Gut durch sich
selbst, ohne hinzukommende äußere Ursachen verdirbt, =
so ist der Versicherer daran nicht gehalAlso =
für inneres Verderben das durch
ten.
äußere Ursachen veranlaßt wird, diese Ursachen
mögen seyn welche sie wollen, ist er gehalten.
Dies beweiset auch der 27ste Artikel, nach welchem =
die Versicherten bei groben und verderblichen =
Artikeln nicht verpflichtet sind, mit
dem Abandon so lange zu warten, als es be
andern Artikeln in Aufbringungs= und Anhaltungsfällen =
geschehen muß.
Die Gebräuche verschiedner Italienischer in Italien.
Plätze sind oben S. 86 f. mitgetheilt worden.
*) Art. 6. 13.
*) Art. 32.