§ 9. XXX. Löschungsklage.
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berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptparthei ¬
an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Tritt der
Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so findet der § 66 der
Civilprozessordnung keine Anwendung (vergl. 994). Der § 236
der Civilprozessordnung findet keine Anwendung auf den Uebergang
des Zeichenrechtes von Todeswegen; in diesem Falle sind vielmehr
die Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt und
sogar verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob dieselben Inhaber des
Zeichens oder des Geschäftsbetriebes geworden sind (vergl. § 217 ff.
der Civilprozessordnung, vergl. auch 270). Abgesehen hiervon können
die Vorschriften des § 236 im Zeichenrechte, was wenigstens die Veräusserung ¬
des Zeichens seitens des Löschungsbeklagten anlangt, nur
insoweit Geltung beanspruchen, als bestimmt ist, dass die Uebertra
gung des Rechtes auf den Fortgang des Prozesses ohne Einfluss ist.
Dies gilt selbst dann, wenn der Uebergang des Zeichens in der
Zeichenrolle vermerkt wurde. Im Uebrigen ist die Frage, ob und
inwieweit der Rechtsnachfolger des Beklagten berechtigt ist, an dessen
Stelle den Prozess als Hauptparthei zu übernehmen, der § 73 der
Civilprozessordnung massgebend; es kommt ferner auch — abweichend
von dem § 236 — der § 66 der Civilprozessordnung zur entsprechenden -
Anwendung, nach welchem der dem Rechtsstreite als Nebenintervenient ¬
beigetretene Rechtsnachfolger als Streitgenosse der
Dies
Hauptparthei im Sinne des § 58 der Civilprozessordnung gilt.
kein
ergiebt sich aus dem Wortlaute des § 9 Absatz 4, da hier
Unterschied zwischen einer Rechtsnachfolge vor oder während des
Prozesses gemacht ist, vielmehr für beide Fälle gleichmässig die
§§ 63 bis 66 und 73 der Civilprozessordnung für anwendbar erklärt
werden (anders Meves II. S. 137). Ausser im Falle des § 73
d. h. auch nach Verhandlung zur Hauptsache — ist Streitverkündung
und Nebenintervention nach den gewöhnlichen Grundsätzen auch hier
zulässig (vergl. 271. 272).
274. Klageantrag.
Der Klageantrag ist darauf zu richten, dass der Beklagte verurtheilt ¬
werde, in die Löschung des nach der Nummer der Zeichenrolle ¬
näher zu bezeichnenden Zeichens zu willigen. Kann nur theilweise ¬
Löschung begehrt werden, so sind diejenigen Waaren in dem
Antrage anzugeben, hinsichtlich welcher die Löschung erfolgen soll
(vergl. 236). Die spätere Erweiterung des auf theilweise Löschung
gerichteten Klageantrages durch den auf die Löschung weiterer Waarei
gerichteten Antrag ist nach § 240 No. 2 der Civilprozessordnung für
zulässig zu erachten. Dagegen stellt sich die Erweiterung des Klageantrages ¬
durch den auf die Löschung anderer oder weiterer Zeichen,
als ursprünglich gefordert war, gerichteten Antrag als eine unzulässige
Klageänderung dar (Blum Ann. Bd. 4 S. 328).
275. Klagegrund.
Klagegrund ist im Falle des § 9 No. 1 und des § 9 Absatz 2
die Uebereinstimmung der beiden in Frage stehenden Zeichen sowie
das Bestehen einer Eintragung oder eines Besitzstandes, aus welchen
das Vorrecht des Klägers sich ergiebt. Klagegrund im Falle des
§ 9 No. 2 ist die Einstellung des Geschäftsbetriebes und im Falle
des § 9 No. 3 die trügerische Natur oder der trügerische Gebrauch