Volltext : Kent, Paul: ¬Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen

§  9.  XXX.  Löschungsklage.
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berechtigt,  ohne  Zustimmung  des  Gegners  den  Prozess  als  Hauptparthei ¬
  an  Stelle  des  Rechtsvorgängers  zu  übernehmen.  Tritt  der
Rechtsnachfolger  als  Nebenintervenient  auf,  so  findet  der  §  66  der
Civilprozessordnung  keine  Anwendung  (vergl.  994).  Der  §  236
der  Civilprozessordnung  findet  keine  Anwendung  auf  den  Uebergang
des  Zeichenrechtes  von  Todeswegen;  in  diesem  Falle  sind  vielmehr
die  Rechtsnachfolger  zur  Aufnahme  des  Rechtsstreits  berechtigt  und
sogar  verpflichtet  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselben  Inhaber  des
Zeichens  oder  des  Geschäftsbetriebes  geworden  sind  (vergl.  §  217  ff.
der  Civilprozessordnung,  vergl.  auch  270).  Abgesehen  hiervon  können
die  Vorschriften  des  §  236  im  Zeichenrechte,  was  wenigstens  die  Veräusserung ¬
  des  Zeichens  seitens  des  Löschungsbeklagten  anlangt,  nur
insoweit  Geltung  beanspruchen,  als  bestimmt  ist,  dass  die  Uebertra
gung  des  Rechtes  auf  den  Fortgang  des  Prozesses  ohne  Einfluss  ist.
Dies  gilt  selbst  dann,  wenn  der  Uebergang  des  Zeichens  in  der
Zeichenrolle  vermerkt  wurde.  Im  Uebrigen  ist  die  Frage,  ob  und
inwieweit  der  Rechtsnachfolger  des  Beklagten  berechtigt  ist,  an  dessen
Stelle  den  Prozess  als  Hauptparthei  zu  übernehmen,  der  §  73  der
Civilprozessordnung  massgebend;  es  kommt  ferner  auch  —  abweichend
von  dem  §  236  —  der  §  66  der  Civilprozessordnung  zur  entsprechenden -
  Anwendung,  nach  welchem  der  dem  Rechtsstreite  als  Nebenintervenient ¬
  beigetretene  Rechtsnachfolger  als  Streitgenosse  der
Dies
Hauptparthei  im  Sinne  des  §  58  der  Civilprozessordnung  gilt.
kein
ergiebt  sich  aus  dem  Wortlaute  des  §  9  Absatz  4,  da  hier
Unterschied  zwischen  einer  Rechtsnachfolge  vor  oder  während  des
Prozesses  gemacht  ist,  vielmehr  für  beide  Fälle  gleichmässig  die
§§  63  bis  66  und  73  der  Civilprozessordnung  für  anwendbar  erklärt
werden  (anders  Meves  II.  S.  137).  Ausser  im  Falle  des  §  73
d.  h.  auch  nach  Verhandlung  zur  Hauptsache  —  ist  Streitverkündung
und  Nebenintervention  nach  den  gewöhnlichen  Grundsätzen  auch  hier
zulässig  (vergl.  271.  272).
274.  Klageantrag.
Der  Klageantrag  ist  darauf  zu  richten,  dass  der  Beklagte  verurtheilt ¬
  werde,  in  die  Löschung  des  nach  der  Nummer  der  Zeichenrolle ¬
  näher  zu  bezeichnenden  Zeichens  zu  willigen.  Kann  nur  theilweise ¬
  Löschung  begehrt  werden,  so  sind  diejenigen  Waaren  in  dem
Antrage  anzugeben,  hinsichtlich  welcher  die  Löschung  erfolgen  soll
(vergl.  236).  Die  spätere  Erweiterung  des  auf  theilweise  Löschung
gerichteten  Klageantrages  durch  den  auf  die  Löschung  weiterer  Waarei
gerichteten  Antrag  ist  nach  §  240  No.  2  der  Civilprozessordnung  für
zulässig  zu  erachten.  Dagegen  stellt  sich  die  Erweiterung  des  Klageantrages ¬
  durch  den  auf  die  Löschung  anderer  oder  weiterer  Zeichen,
als  ursprünglich  gefordert  war,  gerichteten  Antrag  als  eine  unzulässige
Klageänderung  dar  (Blum  Ann.  Bd.  4  S.  328).
275.  Klagegrund.
Klagegrund  ist  im  Falle  des  §  9  No.  1  und  des  §  9  Absatz  2
die  Uebereinstimmung  der  beiden  in  Frage  stehenden  Zeichen  sowie
das  Bestehen  einer  Eintragung  oder  eines  Besitzstandes,  aus  welchen
das  Vorrecht  des  Klägers  sich  ergiebt.  Klagegrund  im  Falle  des
§  9  No.  2  ist  die  Einstellung  des  Geschäftsbetriebes  und  im  Falle
des  §  9  No.  3  die  trügerische  Natur  oder  der  trügerische  Gebrauch
            
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