Volltext : Tecklenburg, Adolf: Lebzeitige Zuwendungen in ihrer Einwirkung auf die Erb- und Pflichtteilsberechnung nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch

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Eigentümlich  ist  nur  dem  deutschen  Recht  die  natürliche,  naive
Art,  in  der  man  die  Anrechnungskollation  ausführt:  die  Nichtbedachten ¬
  nehmen  sich  bei  der  Erbteilung  soviel  als  „Voraus",  als
der  Bedachte  lebzeitig  vorausempfangen  hatte.  Was  dann  noch
übrig  ist,  wird  an  alle,  Bedachte  und  Nichtbedachte,  zu  gleichen
Teilen  verteilt."
Eben  dieses  Verfahren  hat  auch  das  Allgemeine  Landrecht,
Tl.  II  tit.  2  §  303,  309—311,  aufgenommen,"*)  ferner  der  Code
civil  sich  insoweit  angeeignet,*2)  als  nicht  die  Kollation  en  nature
erfolgt."
Hierin,  sowie  in  der  Bestimmung,  daß  die  kollationspflichtigen ¬
  Zuwendungen  von  Mobilien  nach  dem  Werte,  den  sie
zur  Zeit  der  Hingabe  hatten,  in  Rechnung  kommen,'*)  erweist  sich,
daß  der  Code  civil  in  seinem  Kollationsrecht  dem  germanischen
*5)  gefolgt  ist.
Recht
II.  Dem  Gedanken  von  der  Gemeinsamkeit  des  Hausvermögens ¬
  entsprach  es,  daß  sein  zeitweiliger  Inhaber  nicht  frei
über  es  verfügen  konnte;  das  Mitrecht  der  nächsten  Verwandten
insbesondere  der  Kinder,*)  ihr  Beispruchsrecht,  Erbenwartrecht,
verlieh  ihnen  die  Befugnis,  lebzeitig  ohne  ihre  Mitwirkung  veräußertes ¬
  Familiengut  durch  Anfechtung  wieder  an  sich  zu  ziehen.
Beim  Tode  des  Vermögensinhabers  aber  traten  die  nächsten  Verwandten ¬
  an  seine  Stelle,  ein  Recht,  sich  einen  Erben  zu  ernennen
gab  es  nicht.
Ursprünglich  erstreckte  sich  diese  Gebundenheit  des  Vermögensinhabers ¬
  wohl  auf  das  ganze  Vermögen.
Überall  aber  kam  man  dazu,  dem  Inhaber  eine  gewisse
Quote  des  ganzen  Vermögens  oder  die  Fahrhabe  und  die  Errungenschaft ¬
  ganz  oder  zu  einer  Quote  zur  beliebigen  Verfügung
successions  ce  qu'ainsi  leur  a  été  donné....  ou  moins  prendre  esdits  biens
desdictes  successions  u.  Code  civil  art  858.
11)  Vergl.  die  oben  in  Anm.  8  u.  9  angeführten  Rechte,
½)  Ebenso  das  österr.  bürg.  G.  B.  §  763,  vgl.  auch  zu  diesem  §  10.
12)  art.  830.
13)  art.  858  ff.  insbesondere  860,  868,  869.
14)  art.  868
15)  Oben  zu  Anm.  11  und  Leist  III  S.  308,  309.
1e)  Regelmäßig  nur  die  Söhne,  Brunner  bei  v.  Holtzd.=Kohler  S.  260.
17)  Heusler  II  S.  608,  609,  Kohler,  Noterbrecht  S.  10.
            
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