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1. Von den Vergabungen.
hätten treffen können, so ist er hinsichtlich des Ordels IV, 4 bereits
oben (§. 103) widerlegt worden. Ebenso muß ihm hinsichtlich des
Ordels IV, 2 widersprochen werden. An sich ist es in der Regel
durchaus unstatthaft, die Sphäre eines Ordels über dessen Wortlaut
hinaus zu erweitern (vgl. §. 103 und die dort citirten §§.). Auch ist
es eben (§. 401) nachgewiesen worden, daß selbst noch nach 1497
das Ordel insgemein nur für Wittwen galt. Langenbeck, wie (§.
401) erwähnt, sagt ausdrücklich, daß de wonheyt nicht medebringet
auf meghede es anzuwenden. Wir werden um so weniger Ursache haben, ¬
es für Frauenzimmer überhaupt anwendbar zu erachten. Es giebt
offenbar Wittwen einen großen Vorzug, so daß ich nicht einmal wagen
möchte, es auf den Fall, wenn die Wittwe zur zweiten Ehe geschritten ¬
war, mithin aufgehört hatte, Wittwe zu sein, zu erstrecken. Sonst
würde danach einer solchen Person eine Vergabung ihres wohlgewonneuen ¬
Gutes auch zu Gunsten ihres Ehemannes unverwehrt sein.
Eben so wenig darf das Vergabungsrecht der Wittwe hinsichtlich des
Gegenstandes erweitert werden. Das Ordel ging ersichtlich davon
aus, daß die Wittwe keine Kinder hatte, somit läßt sich der Zusatz
von 1292 also uere ofte se nene kindere ne heuet (§. 401) nicht als
eine spätere Beschränkung des alten Ordels auffassen. Da die Wittwe,
welche Kinder hatte, mit ihnen im Sammtgute sitzen blieb, sie also,
was sie erwarb, der Gemeinschaft zuwandte; so ließ sich von ihr
nicht sagen, dat se suluen wunnen heft, wenn man darunter verstehen
will, daß es ihr wohlgewonnenes Gut sei. Dagegen hatte die kinderlose ¬
Wittwe bereits mit den Blutsverwandten ihres verstorbenen
Ehemannes abgetheilt, und somit, wenn auch Dasjenige, welches ihr
zufiel, als Erbgut sollte von Anfang an angesehen worden sein, konnte
bei ihr hinsichtlich des von ihr als Wittwe wohlgewonnenen Gutes
(dat se suluen wunnen heft) eine solche Befugniß zu Vergabungen
weniger Anstand finden, selbst zu einer Zeit, wo däs Familienrecht
sehr ausgedehnt wirksam war. Ein Ordel mußte aber eben ausdrücklich ¬
ihr eine Befugniß der Art einräumen, weil dieses doch immer eine
Beschränkung des Familienrechts in sich schloß. Dies deutet eben auf
das hohe Alter der Vorschrift, die sich grade deshalb auch wohl so
lange in Ansehen erhalten hat. Aber man beschränkte wiederum das
Dispositionsrecht auf Mobilien, und eben weil derzeit weder die Unterscheidung ¬
des Römischen Rechts zwischen beweglichen und unbeweg¬