Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

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1.  Von  den  Vergabungen.
hätten  treffen  können,  so  ist  er  hinsichtlich  des  Ordels  IV,  4  bereits
oben  (§.  103)  widerlegt  worden.  Ebenso  muß  ihm  hinsichtlich  des
Ordels  IV,  2  widersprochen  werden.  An  sich  ist  es  in  der  Regel
durchaus  unstatthaft,  die  Sphäre  eines  Ordels  über  dessen  Wortlaut
hinaus  zu  erweitern  (vgl.  §.  103  und  die  dort  citirten  §§.).  Auch  ist
es  eben  (§.  401)  nachgewiesen  worden,  daß  selbst  noch  nach  1497
das  Ordel  insgemein  nur  für  Wittwen  galt.  Langenbeck,  wie  (§.
401)  erwähnt,  sagt  ausdrücklich,  daß  de  wonheyt  nicht  medebringet
auf  meghede  es  anzuwenden.  Wir  werden  um  so  weniger  Ursache  haben, ¬
  es  für  Frauenzimmer  überhaupt  anwendbar  zu  erachten.  Es  giebt
offenbar  Wittwen  einen  großen  Vorzug,  so  daß  ich  nicht  einmal  wagen
möchte,  es  auf  den  Fall,  wenn  die  Wittwe  zur  zweiten  Ehe  geschritten ¬
  war,  mithin  aufgehört  hatte,  Wittwe  zu  sein,  zu  erstrecken.  Sonst
würde  danach  einer  solchen  Person  eine  Vergabung  ihres  wohlgewonneuen ¬
  Gutes  auch  zu  Gunsten  ihres  Ehemannes  unverwehrt  sein.
Eben  so  wenig  darf  das  Vergabungsrecht  der  Wittwe  hinsichtlich  des
Gegenstandes  erweitert  werden.  Das  Ordel  ging  ersichtlich  davon
aus,  daß  die  Wittwe  keine  Kinder  hatte,  somit  läßt  sich  der  Zusatz
von  1292  also  uere  ofte  se  nene  kindere  ne  heuet  (§.  401)  nicht  als
eine  spätere  Beschränkung  des  alten  Ordels  auffassen.  Da  die  Wittwe,
welche  Kinder  hatte,  mit  ihnen  im  Sammtgute  sitzen  blieb,  sie  also,
was  sie  erwarb,  der  Gemeinschaft  zuwandte;  so  ließ  sich  von  ihr
nicht  sagen,  dat  se  suluen  wunnen  heft,  wenn  man  darunter  verstehen
will,  daß  es  ihr  wohlgewonnenes  Gut  sei.  Dagegen  hatte  die  kinderlose ¬
  Wittwe  bereits  mit  den  Blutsverwandten  ihres  verstorbenen
Ehemannes  abgetheilt,  und  somit,  wenn  auch  Dasjenige,  welches  ihr
zufiel,  als  Erbgut  sollte  von  Anfang  an  angesehen  worden  sein,  konnte
bei  ihr  hinsichtlich  des  von  ihr  als  Wittwe  wohlgewonnenen  Gutes
(dat  se  suluen  wunnen  heft)  eine  solche  Befugniß  zu  Vergabungen
weniger  Anstand  finden,  selbst  zu  einer  Zeit,  wo  däs  Familienrecht
sehr  ausgedehnt  wirksam  war.  Ein  Ordel  mußte  aber  eben  ausdrücklich ¬
  ihr  eine  Befugniß  der  Art  einräumen,  weil  dieses  doch  immer  eine
Beschränkung  des  Familienrechts  in  sich  schloß.  Dies  deutet  eben  auf
das  hohe  Alter  der  Vorschrift,  die  sich  grade  deshalb  auch  wohl  so
lange  in  Ansehen  erhalten  hat.  Aber  man  beschränkte  wiederum  das
Dispositionsrecht  auf  Mobilien,  und  eben  weil  derzeit  weder  die  Unterscheidung ¬
  des  Römischen  Rechts  zwischen  beweglichen  und  unbeweg¬
            
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