Volltext : Hautle, Albert: ¬Der Gläubigerschutz im Aktienrechte

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III.  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  durch  die  Gläubiger.
Die  Erhebung  der  Nichtigkeitsklage,  deren  Behandlung -
  hier  ausfällt,  steht  auch  jedem  Aktionär,
jedem  Vorstands-  oder  Aufsichtsratsmitglied  mit  unbeschränkter -
  Zeitdauer  zu  *).
Wenn  auch  die  im  vorstehenden  aufgeführten
Voraussetzungen  einer  Nichtigkeitsklage  gegeben  sind
(§  309/310),  kann  auch  jeder  Gläubiger  die  Löschung
der  nichtigen  A.-G.  beim  zuständigen  Registergerichte
beantragen  (§  144  Abs.  1  D.F.G.G.),  gleichviel,  ob  die
Nichtigkeitsklage  noch  nicht  oder  schon  eingeleitet
oder  beendigt  ist.
Einen  ablehnenden  Entscheid  kann  der  Gläubiger
jedoch  nur  anfechten,  wenn  er  in  seinen  Rechten  gegen
die  Gesellschaft  dadurch  beeinträchtigt  wird  2).
Das  Löschungsverfahren  kann  aber  auch  von
Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  der  Organe  des  Handelsstandes -
  aufgenommen  werden.
Der  Nichtigkeitsprozeß  und  das  Löschungsverfahren
sind  unabhängig  voneinander.  Dagegen  kann  das
der,  ohne  beteiligt  zu  sein,  durch  die  Verletzung  der  Amtspflicht  nur
mittelbar  einen  Schaden  erleidet.  Steht  nach  dem  maßgebenden  Landes
gesetz  ein  Grundbuchbeamter  nicht  im  Dienste  des  Staates,  sondern  einer
anderen  öffentlich-rechtlichen  Körperschaft,  insbesondere  einer  Gemeinde
so  wird  an  Stelle  des  Staates  die  Körperschaft  für  die  Pflichtverletzungen
des  Grundbuchbeamten  verantwortlich.
Nach  dem  schweizerischen  Bundesgesetze  betr.  Schuldbetreibung -
  und  Konkurs  vom  10./11.  April  1889  haften  die  Beamten  und
Angestellten  oder  deren  Bürgen  primär  und  der  Kanton  subsidiär  (Art.  6).
1)  Vergl.  hierüber  zu  §  309  Staub,  Anm.  15;  Lehmann  u.
Ring,  Nr.  9;  Lehmann,  I  430  ff.;  Goldmann,  Anm.  8ff.
2)  §  20  Abs.  1  D.F.G.G.;  Lehmann  u.  Ring,  §  309  Nr.  10.
            
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