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III. Geltendmachung der Nichtigkeit durch die Gläubiger.
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage, deren Behandlung -
hier ausfällt, steht auch jedem Aktionär,
jedem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied mit unbeschränkter -
Zeitdauer zu *).
Wenn auch die im vorstehenden aufgeführten
Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gegeben sind
(§ 309/310), kann auch jeder Gläubiger die Löschung
der nichtigen A.-G. beim zuständigen Registergerichte
beantragen (§ 144 Abs. 1 D.F.G.G.), gleichviel, ob die
Nichtigkeitsklage noch nicht oder schon eingeleitet
oder beendigt ist.
Einen ablehnenden Entscheid kann der Gläubiger
jedoch nur anfechten, wenn er in seinen Rechten gegen
die Gesellschaft dadurch beeinträchtigt wird 2).
Das Löschungsverfahren kann aber auch von
Amtes wegen oder auf Antrag der Organe des Handelsstandes -
aufgenommen werden.
Der Nichtigkeitsprozeß und das Löschungsverfahren
sind unabhängig voneinander. Dagegen kann das
der, ohne beteiligt zu sein, durch die Verletzung der Amtspflicht nur
mittelbar einen Schaden erleidet. Steht nach dem maßgebenden Landes
gesetz ein Grundbuchbeamter nicht im Dienste des Staates, sondern einer
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, insbesondere einer Gemeinde
so wird an Stelle des Staates die Körperschaft für die Pflichtverletzungen
des Grundbuchbeamten verantwortlich.
Nach dem schweizerischen Bundesgesetze betr. Schuldbetreibung -
und Konkurs vom 10./11. April 1889 haften die Beamten und
Angestellten oder deren Bürgen primär und der Kanton subsidiär (Art. 6).
1) Vergl. hierüber zu § 309 Staub, Anm. 15; Lehmann u.
Ring, Nr. 9; Lehmann, I 430 ff.; Goldmann, Anm. 8ff.
2) § 20 Abs. 1 D.F.G.G.; Lehmann u. Ring, § 309 Nr. 10.