Literatur.
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und doch werden wir von einer Rezeption auch hier sprechen können.
Kennen wir im übrigen die tatsächlichen Bedingungen, die eine Be-
einflussung eines Rechts durch ein anderes nahelegen, so wird eine
Konkordanz der Rechtsinstitute und Rechtsgedanken auch Beweiskraft
in dieser Richtung haben müssen. So muß Leist1) trotz jenes ab-
lehnenden Prinzips doch zugestehen, daß Mitteis nachgewiesen habe,
daß das griechische Recht auch unter dem Regiment der Römer fort-
bestanden hätte. Jener Nachweis ist aber doch gerade durch Rechts-
vergleichung möglich gewesen. Erinnert sei ferner insbesondere an
den auf dieselbe Weise erbrachten, wohlgelungenen Nachweis bei
Mitteis, daß das syrisch-römische Rechtsbuch weitgehende Konkor-
danzen mit dem attischen und gortynischen Recht aufweist.
Fassen wir eine antike Rechtsgeschichte im Sinne Wenge rs ins
Auge, so hat die Rechtsvergleichung aber auch dort Wert, wo sie den
Beweis einer positiven Rezeption gar nicht erbringen kann und will.
Fr. Hofmann berührte diesen Punkt in seinen Beiträgen zur Geschichte
des griechischen und römischen Rechts (8. 134 f.): „Doch was soll,
könnte man fragen, eine Vergleichung, welche nicht zum Nachweise
eines genetischen Zusammenhangs führt? Was soll das Neben-
einanderstellen von Erscheinungen, wenn man nicht erweisen kann, ja
nicht einmal annehmen mag, daß eine aus der anderen hervorgegangen
sei?“ Hierauf gab sich der Fragesteller selbst eine schöne Antwort. —
Ich meine, über die letztere hinausgehend, daß eine mit kritischen
Mitteln vorgenommene Rechtsvergleichung allein auch zu einer richtigen
Datierung der Entstehung der Rechtsinstitute führt und auf die Klärung
des Einzelinstituts daher wieder förderlich einwirkt. Wie oft hat in
jüngster Zeit die Vergleichung der Forschungsresultate auf den Gebieten
des römischen und des griechisch-ägyptischen Rechts zu einer gegen-
seitigen Bestätigung und Sicherung der Einzelresultate geführt! So
überrascht es uns auch z. B., infolge der papyrologischen Forschungen
die Entstehung des Publizitätsprinzips im Immobiliarsachenrecht in
eine viel frühere Zeit hinaufrücken zu müssen, als früher geahnt
wurde.
So zeigt uns das babylonische Recht eine Reihe von Instituten
tausend und mehr Jahre früher in voller Blüte , an deren Gewinnung
das römische Recht zum Teil erst lange zu ringen hatte, die es zum
Teil auch überhaupt nicht erreichte: Die Zession der Forderung durch
schriftlichen Vertrag und Übergabe des Schuldscheins. Vgl. Rsleb. I
8. 34 ff., IV 8. 61 f., Verträge XXXVIII. — Die abstrakten Schuldscheine
ohne causa debendi finden sich sehr häufig und spielen eine ähnliche
Rolle wie die avyyqafp^ im griechischen Recht. Vgl. Vertr. XXXIII,
Rsleb. 1,13. III, 18. IV, 59. Die Solidarhaftung mehrerer Schuldner
mit der Formel: einer haftet für den anderen; ebenda 1,35. 111,22.
IV, 58, Vertr. XXXVI. Texte 8. 227 XX. Die Hypothek, auch an
Mobilien, insbesondere Sklaven, mit einem sehr praktischen Modus
*) A. a. 0. 8. 382.