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§ 21. Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde ¬
im vorgeschriebenen Instanzenzuge statt.
Anmerkung. Eine solche Beschwerde ist an eine bestimmte Frist nicht
gebunden, es ist daher in der Strafverfügung eine solche auch nicht festzusetzen.
Die Beschwerdeschrift ist dem die Strafe verfügenden Hauptamts=Dirigenten einzureichen, ¬
welcher sie demnächst weiter zu befördern hat. Der Herausgeber.
B. Dienstentlassung.
§ 22. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disciplinarverfahren ¬
vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem
Commissar zu führenden schriftlichen Voruntersuchung und in einer mündlichen ¬
Verhandlung nach den folgenden näheren Bestimmungen.
Anmerkung. 1) Die gerichtliche oder Disciplinar=Untersuchung soll eingeleitet ¬
werden gegen Beamte, welche gegen die durch Cab.=Ordre vom 21. Nov.
1835 befohlene Amts=Verschwiegenheit verstoßen. (Cab.=Ordre v. 22. März 1845.)
2) Gegen unverbesserliche und leichtsinnige Schuldenmacher soll DisciplinarFnt ¬
Untersuchung auf Curfernung aus dem Dienste eingeleitet werden. (Cab.=Ordre
v. 28. Febr. 1806; Rescr. v. 10. Aug. 1842, v. 24. Sept. 1841 u. 16. Dez.
1842, C.=Bl. 1843 S. 86.)
3) Desgl. gegen einen Beamten, der sich des Lasters der Trunkenheit
schuldig machte, wenn ein Vorgesetzter desselben und seine Mitarbeiter auf ihren
Amtseid versichern, daß er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste
habe betreten lassen, sowie auch, wenn durch die Aussage des Vorgesetzten auf
seine Amtspflicht oder durch die eidliche Versicherung zweier unverwerflicher
Zeugen dargethan wird, daß der Beamte zu wiederholten Malen auf der Straße
oder an einem öffentlichen Orte im Zustande der Trunkenheit gesehen worden.
(Rescr. v. 6. Feb. 1837. Allerh. Cab.=Ordre v. 24. Dez. 1836.)
§ 23. Die Einleitung des Disciplinarverfahrens wird verfügt
und der Untersuchungs=Commissar ernannt:
1) wenn die Entscheidung der Sache vor den Disciplinarhof gehört ¬
(§ 24 Nr. 1), von dem Minister, welcher dem Angeschuldigten
vorgesetzt ist.
Ist jedoch Gefahr im Verzuge, so kann diese Verfügung und Ernennung ¬
vorläufig von dem Vorsteher der Provinzialbehörde des Ressorts
ausgehen.
Es
ist alsdann die Genehmigung des Ministers einzuholen und,
sofern dieselbe versagt wird, das Verfahren einzustellen;
2) in allen anderen Fällen von dem Vorsteher der Behörde, welche
die entscheidende Disciplinarbehörde bildet (§ 24 Nr. 2), oder von dem
vorgesetzten Minister.
§ 24. Die entscheidenden Disciplinarbehörden erster Instanz sind:
1) der Disciplinarhof zu Berlin (§ 29) in Ansehung derjenigen
Beamten, zu deren Anstellung nach den Bestimmungen, welche zur
Zeit der verfügten Einleitung der Untersuchung gelten, eine von dem
Könige oder von den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder
Genehmigung erforderlich ist;
Troje, Dienstverhältniß. 2. Aufl.
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