Metadaten : ¬Das Dienstverhältniß der preußischen Zoll- und Steuerbeamten (40)

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§  21.  Gegen  die  Verfügung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde ¬
  im  vorgeschriebenen  Instanzenzuge  statt.
Anmerkung.  Eine  solche  Beschwerde  ist  an  eine  bestimmte  Frist  nicht
gebunden,  es  ist  daher  in  der  Strafverfügung  eine  solche  auch  nicht  festzusetzen.
Die  Beschwerdeschrift  ist  dem  die  Strafe  verfügenden  Hauptamts=Dirigenten  einzureichen, ¬
  welcher  sie  demnächst  weiter  zu  befördern  hat.  Der  Herausgeber.
B.  Dienstentlassung.
§  22.  Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disciplinarverfahren ¬
  vorhergehen.  Dasselbe  besteht  in  der  von  einem
Commissar  zu  führenden  schriftlichen  Voruntersuchung  und  in  einer  mündlichen ¬
  Verhandlung  nach  den  folgenden  näheren  Bestimmungen.
Anmerkung.  1)  Die  gerichtliche  oder  Disciplinar=Untersuchung  soll  eingeleitet ¬
  werden  gegen  Beamte,  welche  gegen  die  durch  Cab.=Ordre  vom  21.  Nov.
1835  befohlene  Amts=Verschwiegenheit  verstoßen.  (Cab.=Ordre  v.  22.  März  1845.)
2)  Gegen  unverbesserliche  und  leichtsinnige  Schuldenmacher  soll  DisciplinarFnt ¬

Untersuchung  auf  Curfernung  aus  dem  Dienste  eingeleitet  werden.  (Cab.=Ordre
v.  28.  Febr.  1806;  Rescr.  v.  10.  Aug.  1842,  v.  24.  Sept.  1841  u.  16.  Dez.
1842,  C.=Bl.  1843  S.  86.)
3)  Desgl.  gegen  einen  Beamten,  der  sich  des  Lasters  der  Trunkenheit
schuldig  machte,  wenn  ein  Vorgesetzter  desselben  und  seine  Mitarbeiter  auf  ihren
Amtseid  versichern,  daß  er  sich  zu  wiederholten  Malen  betrunken  im  Dienste
habe  betreten  lassen,  sowie  auch,  wenn  durch  die  Aussage  des  Vorgesetzten  auf
seine  Amtspflicht  oder  durch  die  eidliche  Versicherung  zweier  unverwerflicher
Zeugen  dargethan  wird,  daß  der  Beamte  zu  wiederholten  Malen  auf  der  Straße
oder  an  einem  öffentlichen  Orte  im  Zustande  der  Trunkenheit  gesehen  worden.
(Rescr.  v.  6.  Feb.  1837.  Allerh.  Cab.=Ordre  v.  24.  Dez.  1836.)
§  23.  Die  Einleitung  des  Disciplinarverfahrens  wird  verfügt
und  der  Untersuchungs=Commissar  ernannt:
1)  wenn  die  Entscheidung  der  Sache  vor  den  Disciplinarhof  gehört ¬

(§  24  Nr.  1),  von  dem  Minister,  welcher  dem  Angeschuldigten
vorgesetzt  ist.
Ist  jedoch  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  diese  Verfügung  und  Ernennung ¬
  vorläufig  von  dem  Vorsteher  der  Provinzialbehörde  des  Ressorts
ausgehen.
Es
ist  alsdann  die  Genehmigung  des  Ministers  einzuholen  und,
sofern  dieselbe  versagt  wird,  das  Verfahren  einzustellen;
2)  in  allen  anderen  Fällen  von  dem  Vorsteher  der  Behörde,  welche
die  entscheidende  Disciplinarbehörde  bildet  (§  24  Nr.  2),  oder  von  dem
vorgesetzten  Minister.
§  24.  Die  entscheidenden  Disciplinarbehörden  erster  Instanz  sind:
1)  der  Disciplinarhof  zu  Berlin  (§  29)  in  Ansehung  derjenigen
Beamten,  zu  deren  Anstellung  nach  den  Bestimmungen,  welche  zur
Zeit  der  verfügten  Einleitung  der  Untersuchung  gelten,  eine  von  dem
Könige  oder  von  den  Ministern  ausgehende  Ernennung,  Bestätigung  oder
Genehmigung  erforderlich  ist;
Troje,  Dienstverhältniß.  2.  Aufl.
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