Full text : [Lib. XI] (11)

17  und -
  deshalb  sei  die  der  unrichtig  telegraphierten  Ausführungsordre ¬
  entsprechende  Ausführung  dennoch  als  dem  Mandat
entsprechende  Handlung  anzusehen.  Als  praktischen  Schluß
aber  fügt  Bekker  hinzu:  „Es  ergiebt  sich  hieraus,  daß  die
hier  vertretene  Entscheidung  durch  das  Wesen  des  Mandatsvertrags ¬
  bedingt  ist.  Wäre  also  nicht  die  Ausführung  des
V.  mandiert,  sondern  das  Kaufgeschäft  demAktienkaufs ¬
  dem  2
selben  direkt  offe
ziert  worden,  so  würde  die  Entscheidung  eine
andre  sein  müssen,  falls  in  der  Ausfertigung  des  Telegramms
irrtümlich  ein  Verkauf  statt  eines  Kaufs  bezeichnet  wäre.
Alsdann  wäre  der  zum  Abschluß  des  Kaufes  erforderliche
Konsens  nicht  vorhanden  gewesen.  —  Während  die  hier  gegebne
theoretische  Begründung  für  die  auch  von  Bekker  adoptierte
Entscheidung  mir  etwas  künstlich  erscheinen  will,  muß  ich  auch
Bedenken  tragen,  dem  schließlich  gezognen  praktischen  Resultat
—  engste  Beschränkung  der  Haftpflicht  des  Absenders  auf  den
Fall  des  Mandats  —  beizustimmen.  Denken  wir  uns,  O.  hätte
an  W.  folgende  Depesche  aufgegeben:
„Offeriere,  100  Stück  .....  Aktien  à  97½  zu  verkaufen.
Antwort  umgehend  per  Draht."
Durch  Versehen  beim  Telegraphieren  wäre  aber  statt  „verkaufen" ¬
  „kaufen"  gesetzt.  W.  hätte  sofort  die  Annahme  zurücktelegraphiert ¬
  und  —  um  uns  den  Schaden  vollkommen  geschehen ¬
  zu  denken  —  bereits  die  Aktien  auf  der  Börse  seinerseits ¬
  angekauft.  Sollte  nun  nicht  auch  in  diesem  Falle  der
Kölner  zu  haften  haben,  dergestalt,  daß  er  mindestens  zu  dem
Einkaufspreise  die  Aktien  annehmen  oder,  was  dasselbe  ist,
die  Kursdifferenz  zwischen  dem  dermaligen  Werte  und  diesem
Einkaufspreise  ersetzen  müßte?  Ich  gestehe,  ich  vermag  einen
wesentlichen  Unterschied  zwischen  diesem  Falle  und  dem  eines
Mandats  nicht  begründet  zu  finden;  und  zwar  um  so  weniger,
als  ja  der  Kommissionär  das  ihm  aufgetragne  Geschäft  stets
auch  „mit  sich  selbst"  abschließen  kann,")  sodaß  also  das
10)  Vgl.  Art.  376  des  A.  D.  H.=G.=B.
Bähr,  Gesammelte  Aufsätze  I
            
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