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deshalb sei die der unrichtig telegraphierten Ausführungsordre ¬
entsprechende Ausführung dennoch als dem Mandat
entsprechende Handlung anzusehen. Als praktischen Schluß
aber fügt Bekker hinzu: „Es ergiebt sich hieraus, daß die
hier vertretene Entscheidung durch das Wesen des Mandatsvertrags ¬
bedingt ist. Wäre also nicht die Ausführung des
V. mandiert, sondern das Kaufgeschäft demAktienkaufs ¬
dem 2
selben direkt offe
ziert worden, so würde die Entscheidung eine
andre sein müssen, falls in der Ausfertigung des Telegramms
irrtümlich ein Verkauf statt eines Kaufs bezeichnet wäre.
Alsdann wäre der zum Abschluß des Kaufes erforderliche
Konsens nicht vorhanden gewesen. — Während die hier gegebne
theoretische Begründung für die auch von Bekker adoptierte
Entscheidung mir etwas künstlich erscheinen will, muß ich auch
Bedenken tragen, dem schließlich gezognen praktischen Resultat
— engste Beschränkung der Haftpflicht des Absenders auf den
Fall des Mandats — beizustimmen. Denken wir uns, O. hätte
an W. folgende Depesche aufgegeben:
„Offeriere, 100 Stück ..... Aktien à 97½ zu verkaufen.
Antwort umgehend per Draht."
Durch Versehen beim Telegraphieren wäre aber statt „verkaufen" ¬
„kaufen" gesetzt. W. hätte sofort die Annahme zurücktelegraphiert ¬
und — um uns den Schaden vollkommen geschehen ¬
zu denken — bereits die Aktien auf der Börse seinerseits ¬
angekauft. Sollte nun nicht auch in diesem Falle der
Kölner zu haften haben, dergestalt, daß er mindestens zu dem
Einkaufspreise die Aktien annehmen oder, was dasselbe ist,
die Kursdifferenz zwischen dem dermaligen Werte und diesem
Einkaufspreise ersetzen müßte? Ich gestehe, ich vermag einen
wesentlichen Unterschied zwischen diesem Falle und dem eines
Mandats nicht begründet zu finden; und zwar um so weniger,
als ja der Kommissionär das ihm aufgetragne Geschäft stets
auch „mit sich selbst" abschließen kann,") sodaß also das
10) Vgl. Art. 376 des A. D. H.=G.=B.
Bähr, Gesammelte Aufsätze I