1. Kapitel. Deutschland.
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Vergünstigung von dem andern Staate, der die Patentschrift herausgiebt,
verbürgt und endlich mufs die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Reichsgesetzblatt ¬
bekannt gemacht sein.
Eine solche Begünstigung besteht formell und materiell nur für
Oesterreich- Ungarn, Italien und der Schweiz auf Grund besonderer
Übereinkommen *) vom 6. Dezember 1891, 18. Januar 1892 bezw. vom
13. April 1892, wonach die Herausgabe der deutschen Patentschrift für
die Patenterteilung in den genannten Staaten nicht patenthindernd
wirken soll, sofern in letzteren das Patent spätestens drei Monate nach
Erteilung des Patentes, d. h. nach Zustellung des Patenterteilungsbeschlusses ¬
nachgesucht wird. Die Verträge sind amtlich publiziert, und
es ist hierdurch die geforderte Bekanntmachung gedeckt.
Was im vorstehenden von der Veröffentlichung (öffentlichen Beschreibung) ¬
der Erfindung gesagt ist, gilt im wesentlichen auch von der
offenkundigen Vorbenutzung. Den Begriff Vorbenutzung zunächst anbelangend, -
so ist demselben eine thunlichst weite Ausdehnung zu geben.
Unter Benutzung ist jede nicht nur direkt technische, sondern auch wirtschaftliche -
Verwendung der Erfindung, die praktische Verwirklichung und
Anwendung des Erfindungsgedankens zu verstehen, die entweder in der
Ausführung des Verfahrens oder in der Inbenutzungsnahme des den Gegenstand -
der Erfindung ausmachenden Arbeitsmittels bestehen kann. Es kanr
daher schon in der Schaustellung eines Erfindungsgegenstandes eine Benutzung -
desselben gefunden werden, da die Schaustellung ein Bekannt
geben und Anpreisen der Erfindung bezweckt, diese also darstellen mufs.2
Ebenso kann auch die Versendung von Preisverzeichnissen und Zeichnungen -
von dem Gegenstande der Erfindung als eine und zwar offen
kundige Vorbenutzung erachtet werden, sofern auf Grund derselben die
Erfindung von Sachverständigen in Benutzung genommen werden kann.
Offenkundig muls die Vorbenutzung sein, d. h. es mufs von ihr eine offene.
d. h. Jedermann zugängliche Kunde, Kenntnis gegeben sein.
Offenkundig und öffentlich sind nicht völlig identische Begriffe; die
Bedeutung von „öffentlich“ ist ausgedehnter. Offenkundig kann nur
eine Thatsache, ein Ereignis, eine Handlung sein, offenkundig ist gleichbedeutend -
mit allgemein bekannt. Diese Bedeutung kann auch dem Worte
öffentlich zukommen. Daneben bedeutet aber letzteres in Verbindung mit
einem konkreten, äufserlich wahrnehmbaren Gegenstande, dafs dieser in
seiner Benutzung Jedermann zugänglich ist, z. B. Verkehrsanstalten, Bildungsanstalten -
(Schulen, Bibliotheken, Museen u. s. w.). Als patenthindernde ¬
Eigenschaften sind jedoch beide Begriffe von gleicher Bedeutung.
Die Benutzung der Erfindung vor der Patentanmeldung mufs zunächst
in der Weise vorgenommen sein, dafs von ihr an sich allgemeine Kenntnis
genommen werden konnte.
1) S. u. Internat. Patentrecht.
2) P. Bl. 29. Mai 1879 (501).