Full text : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

1.  Kapitel.  Deutschland.
11
Vergünstigung  von  dem  andern  Staate,  der  die  Patentschrift  herausgiebt,
verbürgt  und  endlich  mufs  die  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  im  Reichsgesetzblatt ¬
  bekannt  gemacht  sein.
Eine  solche  Begünstigung  besteht  formell  und  materiell  nur  für
Oesterreich-  Ungarn,  Italien  und  der  Schweiz  auf  Grund  besonderer
Übereinkommen  *)  vom  6.  Dezember  1891,  18.  Januar  1892  bezw.  vom
13.  April  1892,  wonach  die  Herausgabe  der  deutschen  Patentschrift  für
die  Patenterteilung  in  den  genannten  Staaten  nicht  patenthindernd
wirken  soll,  sofern  in  letzteren  das  Patent  spätestens  drei  Monate  nach
Erteilung  des  Patentes,  d.  h.  nach  Zustellung  des  Patenterteilungsbeschlusses ¬
  nachgesucht  wird.  Die  Verträge  sind  amtlich  publiziert,  und
es  ist  hierdurch  die  geforderte  Bekanntmachung  gedeckt.
Was  im  vorstehenden  von  der  Veröffentlichung  (öffentlichen  Beschreibung) ¬
  der  Erfindung  gesagt  ist,  gilt  im  wesentlichen  auch  von  der
offenkundigen  Vorbenutzung.  Den  Begriff  Vorbenutzung  zunächst  anbelangend, -
  so  ist  demselben  eine  thunlichst  weite  Ausdehnung  zu  geben.
Unter  Benutzung  ist  jede  nicht  nur  direkt  technische,  sondern  auch  wirtschaftliche -
  Verwendung  der  Erfindung,  die  praktische  Verwirklichung  und
Anwendung  des  Erfindungsgedankens  zu  verstehen,  die  entweder  in  der
Ausführung  des  Verfahrens  oder  in  der  Inbenutzungsnahme  des  den  Gegenstand -
  der  Erfindung  ausmachenden  Arbeitsmittels  bestehen  kann.  Es  kanr
daher  schon  in  der  Schaustellung  eines  Erfindungsgegenstandes  eine  Benutzung -
  desselben  gefunden  werden,  da  die  Schaustellung  ein  Bekannt
geben  und  Anpreisen  der  Erfindung  bezweckt,  diese  also  darstellen  mufs.2
Ebenso  kann  auch  die  Versendung  von  Preisverzeichnissen  und  Zeichnungen -
  von  dem  Gegenstande  der  Erfindung  als  eine  und  zwar  offen
kundige  Vorbenutzung  erachtet  werden,  sofern  auf  Grund  derselben  die
Erfindung  von  Sachverständigen  in  Benutzung  genommen  werden  kann.
Offenkundig  muls  die  Vorbenutzung  sein,  d.  h.  es  mufs  von  ihr  eine  offene.
d.  h.  Jedermann  zugängliche  Kunde,  Kenntnis  gegeben  sein.
Offenkundig  und  öffentlich  sind  nicht  völlig  identische  Begriffe;  die
Bedeutung  von  „öffentlich“  ist  ausgedehnter.  Offenkundig  kann  nur
eine  Thatsache,  ein  Ereignis,  eine  Handlung  sein,  offenkundig  ist  gleichbedeutend -
  mit  allgemein  bekannt.  Diese  Bedeutung  kann  auch  dem  Worte
öffentlich  zukommen.  Daneben  bedeutet  aber  letzteres  in  Verbindung  mit
einem  konkreten,  äufserlich  wahrnehmbaren  Gegenstande,  dafs  dieser  in
seiner  Benutzung  Jedermann  zugänglich  ist,  z.  B.  Verkehrsanstalten,  Bildungsanstalten -
  (Schulen,  Bibliotheken,  Museen  u.  s.  w.).  Als  patenthindernde ¬
  Eigenschaften  sind  jedoch  beide  Begriffe  von  gleicher  Bedeutung.
Die  Benutzung  der  Erfindung  vor  der  Patentanmeldung  mufs  zunächst
in  der  Weise  vorgenommen  sein,  dafs  von  ihr  an  sich  allgemeine  Kenntnis
genommen  werden  konnte.
1)  S.  u.  Internat.  Patentrecht.
2)  P.  Bl.  29.  Mai  1879  (501).
            
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