Inhaltsverzeichnis : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

IV.  Buch  I.  Theil  II.  Abschnitt  1.  Hptst.  §.  309.  Mündliche  Verhandlung  der  Fache.  131
der  Modification,  daß,  wenn  die  Hinterlegung  der  Anträge  in  einer
früheren  Sitzung  erfolgt  ist,  die  Verhandlung  auch  bei  Einwilligung
der  Gegenpartei  nur  aus  erheblichen  Gründen  zu  vertagen  ist  15)
m.  a.  W.  daß  die  blose  Vertagung  auf  Parteiübereinkunft  allein  nicht
gefordert  werden  kann.  Ueber  die  Gründe  dieser  Vorschrift  vergl.
§.  304  Ziffer  II,  3  lit.  a.
Allerdings  können  die  Anwälte,  welche  übereinstimmend  eine  vom
Gericht  zuruckgewiesene  Vertagung  wünschen,  mittelbar  zum  Zwecke
gelangen,  wenn  sie  nicht  in  die  Verhandlung  eintreten.  Indessen
wird  dann  die  Sache  vom  Hauptverzeichniß  gestrichen  und  muß  beim
etwaigen  Weiterbetrieb  neuerdings  dazu  angemeldet  werden,  ein
ebenso  verzögerlicher  als  kostspieliger  Ausweg,  welchen  der  Anwalt
gegenüber  seiner  Partei  kaum  zu  verautworten  vermöchte  1e)
Da  die  erwähnte  Beschränkung  nur  stattfindet,  wenn  die  Anträge
in  einer  früheren  Sitzung  hinterlegt  wurden,  so  leidet  sie  keine  Anwendung ¬
  in  den  Fällen  des  Artikel  241  Absatz  7  und  der  Artikel
259—261  der  Pr.  O.
Einen  erheblichen  Grund  der  Vertagung  auf  Parteibegehren  bildet ¬
  es,  wenn  der  Antragsteller  bisher  außer  Stand  war,  sich  hinreichend ¬
  für  die  Verhandlung  vorzubereiten,  sich  die  nöthigen  Beweise
zu  verschaffen,  z.  B.  Urkunden  *),  namentlich  wenn  er  hiezu  durch
völlig  neues  Vorbringen  in  der  Verhandlung  genöthigt  ist.  In  den
in  §.  297  Ziffer  II  und  §.  299
iffer  II  init.  erwähnten  Fällen
muß  dem  Vertagungsgesuche  stattgegeben  werden.  Bei  den  Verhandlungen ¬
  des  Abg.  Ausschusses  wurde  als  erheblicher  Vertagungsgrund
auch  die  Verhinderung  eines  Anwalts  angeführt,  der  z.  B.  mit  einer
Vertheidigung  beim  Schwurgerichte  beauftragt  ist  oder  einer  in  einer
anderen  Sache  anberaumten  Zeugenvernehmung  anzuwohnen  hatDoch ¬
  dürfte  zu  bezweifeln  sein,  ob  solche  Abhaltungsgründe  unter  allen ¬
  Umständen  ein  Recht  auf  Vertagung  geben.  Im  Uebrigen  ist,
was  die  Erheblichkeit  von  Vertagungsgrunden  betrifft,  §  271  und
§.  304  zu  vergleichen.  Ueber  die  Vertagung  anläßlich  von  Streitverkündung ¬
  und  Gewährschaftsklage*)  das  Nähere  im  VIII.  Buch.
Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Vertagung  sowohl  vor  Eintritt
in  die  Verhandlung  als  auch  während  des  Laufs  der  letzteren  ausgesprochen ¬
  werden  kann,  wenn  sich  erst  hiebei  ein  bezüglicher  Anlaß
ergibt.
Der  Vertagungsausspruch  erfolgt  durch  Urtheil,  welches  nicht
ausgefertigt  wird  20)
übrigens  die  Festsetzung  des  neuerlichen  Verhandlungstags ¬
  mitznenthalten  hat?1)
Wird  die  Tagfahrt  zur  Verhandlung,  gleichviel  ob  von  Amtswegen
Antrag  auf  einen  anderen  Tag  verlegt,  so  braucht,  wenn  dies  in
oder
Gegenwart  aller  betheiligten  Anwälte  geschah,  keiner  den  andern  in  die
Artikel  249  Pr.  O.
Abg.  Prot.  II,  35,  281,  282.
Abg.  Prot.  II,  121.
16
Abg.  Prot.  II,  35.
Artikel  72  und  260  Ziffer  3  Pr.  O.
20)  Artikel  281,  293  Pr.  O.
21)  Artikel  249  Pr.  O.
            
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