IV. Buch I. Theil II. Abschnitt 1. Hptst. §. 309. Mündliche Verhandlung der Fache. 131
der Modification, daß, wenn die Hinterlegung der Anträge in einer
früheren Sitzung erfolgt ist, die Verhandlung auch bei Einwilligung
der Gegenpartei nur aus erheblichen Gründen zu vertagen ist 15)
m. a. W. daß die blose Vertagung auf Parteiübereinkunft allein nicht
gefordert werden kann. Ueber die Gründe dieser Vorschrift vergl.
§. 304 Ziffer II, 3 lit. a.
Allerdings können die Anwälte, welche übereinstimmend eine vom
Gericht zuruckgewiesene Vertagung wünschen, mittelbar zum Zwecke
gelangen, wenn sie nicht in die Verhandlung eintreten. Indessen
wird dann die Sache vom Hauptverzeichniß gestrichen und muß beim
etwaigen Weiterbetrieb neuerdings dazu angemeldet werden, ein
ebenso verzögerlicher als kostspieliger Ausweg, welchen der Anwalt
gegenüber seiner Partei kaum zu verautworten vermöchte 1e)
Da die erwähnte Beschränkung nur stattfindet, wenn die Anträge
in einer früheren Sitzung hinterlegt wurden, so leidet sie keine Anwendung ¬
in den Fällen des Artikel 241 Absatz 7 und der Artikel
259—261 der Pr. O.
Einen erheblichen Grund der Vertagung auf Parteibegehren bildet ¬
es, wenn der Antragsteller bisher außer Stand war, sich hinreichend ¬
für die Verhandlung vorzubereiten, sich die nöthigen Beweise
zu verschaffen, z. B. Urkunden *), namentlich wenn er hiezu durch
völlig neues Vorbringen in der Verhandlung genöthigt ist. In den
in §. 297 Ziffer II und §. 299
iffer II init. erwähnten Fällen
muß dem Vertagungsgesuche stattgegeben werden. Bei den Verhandlungen ¬
des Abg. Ausschusses wurde als erheblicher Vertagungsgrund
auch die Verhinderung eines Anwalts angeführt, der z. B. mit einer
Vertheidigung beim Schwurgerichte beauftragt ist oder einer in einer
anderen Sache anberaumten Zeugenvernehmung anzuwohnen hatDoch ¬
dürfte zu bezweifeln sein, ob solche Abhaltungsgründe unter allen ¬
Umständen ein Recht auf Vertagung geben. Im Uebrigen ist,
was die Erheblichkeit von Vertagungsgrunden betrifft, § 271 und
§. 304 zu vergleichen. Ueber die Vertagung anläßlich von Streitverkündung ¬
und Gewährschaftsklage*) das Nähere im VIII. Buch.
Es versteht sich von selbst, daß die Vertagung sowohl vor Eintritt
in die Verhandlung als auch während des Laufs der letzteren ausgesprochen ¬
werden kann, wenn sich erst hiebei ein bezüglicher Anlaß
ergibt.
Der Vertagungsausspruch erfolgt durch Urtheil, welches nicht
ausgefertigt wird 20)
übrigens die Festsetzung des neuerlichen Verhandlungstags ¬
mitznenthalten hat?1)
Wird die Tagfahrt zur Verhandlung, gleichviel ob von Amtswegen
Antrag auf einen anderen Tag verlegt, so braucht, wenn dies in
oder
Gegenwart aller betheiligten Anwälte geschah, keiner den andern in die
Artikel 249 Pr. O.
Abg. Prot. II, 35, 281, 282.
Abg. Prot. II, 121.
16
Abg. Prot. II, 35.
Artikel 72 und 260 Ziffer 3 Pr. O.
20) Artikel 281, 293 Pr. O.
21) Artikel 249 Pr. O.