Volltext : ¬Das Provinzialrecht von Niederschlesien (20)

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das  Lübensche  von  1457,
selbige  theils  verodnen,  theils  aber  nach  aller  Vermuthung
voraussetzen,  und  besonders  auf  dem  platten  Lande  sie  sich
als  eine  notorisch  uralte  Verfassung  bis  jetzt  in  vielen  Gegenden ¬
  und  ganzen  Fürstenthümern  Schlesiens  erhalten  hat.
Diese  Gemeinschaft  der  Güter  im  strengsten ¬
  Verstande  genommen,  bringt  mit  sich,  daß
a)  während  der  Ehe  sowohl,  als  nach  der  durch  den  Tod
geschehenen  Trennung,  der  eine  Ehegatte  zur  Bezahlung
aller  und  jeder  Schulden  des  andern,  ohne  Unterschied,
ob  viel  oder  wenig  Vermögen  von  Letzterem  eingebracht
worden,  sein  eigenes  Vermögen  hergeben  müsse,  und
b)  nach  dem  Ableben  des  einen  Ehegatten,  Behufs  der  Erbtheilung, ¬
  keine  Absonderung  des  Vermögens  des  Ueberlebenden ¬
  statt  findet,  sondern  derselbe  (wenn  er  nicht  etwa
nach  den  Statuten  Universalerbe  ist)  sich  schlechterdings
mit  der  Quote  des  gemeinschaftlichen  Guts,  welche  die
statutarischen  Rechte  ihm  anweisen,  begnügen  müsse.
Daraus  entstehen  nun  verschiedene  Successionsarten,
nachdem  nämlich  die  Communio  bonorum  im  strengsten
sinne  oder  unter  einer  und  anderer  Milderung  hergebracht
ist.  Denn  an  einigen  Orten  ist  zwar  das  Vermögen  des
einen  Ehegatten  für  die  Schulden  des  andern  verhaftet,  allein
es  findet  sich  keine  absolute  Verbindlichkeit,  nach  dem  Ableben
des  andern  das  gemeinschaftliche  Vermögen  schlechterdings  mit
den  Verwandten  des  verstorbenen  Ehegatten  nach  einem  gewissen =
  statutarischen  Divisor  zu  theilen,  ohne  sein  eigenes  Vermögen, ¬
  insoweit  es  ohne  Präjudiz  der  Creditoren  geschehen
kann,  absondern,  und  die  Erbschaft  repudiiren  zu  dürfen.
An  anderen  Orten  behauptet  man,  daß  Behufs  der  Erbtheilung =
  mit  den  Verwandten  des  Verstorbenen  der  überlebende ¬
  Ehegatte  sein  eigenes  Vermögen  nicht  absondern  könne,
sondern  schlechterdings  die  in  den  statutarischen  Rechten  ausgesetzte ¬
  Portion  von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  annehmen, ¬
  und  sich  damit  begnügen  müsse,  ob  man  gleich  demfelben ¬
  zugesteht,  daß,  wenn  in  stehender  Ehe  ein  Ehegatte  von
Creditoren  gedrängt  wird,  oder  gar  über  dessen  Vermögen  der
Concurs  entsteht,  der  andere  sein  Vermögen  dem  Anspruche
            
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