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das Lübensche von 1457,
selbige theils verodnen, theils aber nach aller Vermuthung
voraussetzen, und besonders auf dem platten Lande sie sich
als eine notorisch uralte Verfassung bis jetzt in vielen Gegenden ¬
und ganzen Fürstenthümern Schlesiens erhalten hat.
Diese Gemeinschaft der Güter im strengsten ¬
Verstande genommen, bringt mit sich, daß
a) während der Ehe sowohl, als nach der durch den Tod
geschehenen Trennung, der eine Ehegatte zur Bezahlung
aller und jeder Schulden des andern, ohne Unterschied,
ob viel oder wenig Vermögen von Letzterem eingebracht
worden, sein eigenes Vermögen hergeben müsse, und
b) nach dem Ableben des einen Ehegatten, Behufs der Erbtheilung, ¬
keine Absonderung des Vermögens des Ueberlebenden ¬
statt findet, sondern derselbe (wenn er nicht etwa
nach den Statuten Universalerbe ist) sich schlechterdings
mit der Quote des gemeinschaftlichen Guts, welche die
statutarischen Rechte ihm anweisen, begnügen müsse.
Daraus entstehen nun verschiedene Successionsarten,
nachdem nämlich die Communio bonorum im strengsten
sinne oder unter einer und anderer Milderung hergebracht
ist. Denn an einigen Orten ist zwar das Vermögen des
einen Ehegatten für die Schulden des andern verhaftet, allein
es findet sich keine absolute Verbindlichkeit, nach dem Ableben
des andern das gemeinschaftliche Vermögen schlechterdings mit
den Verwandten des verstorbenen Ehegatten nach einem gewissen =
statutarischen Divisor zu theilen, ohne sein eigenes Vermögen, ¬
insoweit es ohne Präjudiz der Creditoren geschehen
kann, absondern, und die Erbschaft repudiiren zu dürfen.
An anderen Orten behauptet man, daß Behufs der Erbtheilung =
mit den Verwandten des Verstorbenen der überlebende ¬
Ehegatte sein eigenes Vermögen nicht absondern könne,
sondern schlechterdings die in den statutarischen Rechten ausgesetzte ¬
Portion von dem gemeinschaftlichen Vermögen annehmen, ¬
und sich damit begnügen müsse, ob man gleich demfelben ¬
zugesteht, daß, wenn in stehender Ehe ein Ehegatte von
Creditoren gedrängt wird, oder gar über dessen Vermögen der
Concurs entsteht, der andere sein Vermögen dem Anspruche