fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Fünftes  Buch.
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für  die  Richtigkeit  des  Erbrechts,  wie  er  es  angegeben  hat,  insbesondere
Anwartschaften  und  Auflagen  oder
auch,  wenn  er  Vermächtnisse,
seinem  Erbrechte  beigefügte  auflösende  Bedingungen  verschwiegen  hat*).
Vierter  Abschnitt.
Von  den  Vermächtnissen.
Erstes  Capitel.
Errichtung  der  Vermächtnisse.
§.  521.
I.  Form  der  Errichtung  der  Vermächtnisse.
Ein  Vermächtniß,  dessen  Begriff  bereits  oben  S.  738  gegeben
worden  ist,  kann  in  jedem  gültig  errichteten  letzten  Willen  angeordnet
werden.  Eine  Ausnahme  machen  nur  die  von  Eltern  und  Voreltern
unter  ihren  Abkömmlingen  errichteten  letzten  Willen  insofern,  als  in
denselben  Vermächtnisse  nicht  fremden  Personen  hinterlassen  werden
können?).
Der  Erblasser  kann  in  seinem  schriftlichen  letzten  Willen
die  Bestimmung  treffen,  daß  Vermächtnisse,  welche  er  in  einer  besonderen ¬
  Schrift  angeordnet  habe,  oder  anordnen  werde,  ebenso  gelten
sollen,  als  wenn  sie  in  seinem  letzten  Willen  angeordnet  worden
wären.  In  diesem  Falle  bedarf  es  zu  der  Errichtung  der  Vermächtnisse ¬
  nur  einer  von  dem  Erblasser  eigenhändig  geschriebenen  und
eigenhändig  mit  seinem  Familiennamen  unterschriebenen  Schrift,  in
welcher  die  Vermächtnißnehmer  (vorausgesetzt  daß  sie  physische  Personen
sind)  mit  den  Familiennamen  und  wenigstens  einem  voll  ausgeschriebenen ¬
  Vornamen  und  die  vermachten  Mengen  oder  Summen
mit  Worten,  auch  Ort,  Jahr  und  Tag  der  Abfassung  der  Schrift  angegeben ¬
  worden  sind*);  jedoch  gilt  auch  hier  die  oben  S.  759  angegebene ¬
  Vorschrift  des  §.  2085  des  BGB.'s.
Der  Erblasser  kann  auch  seinen  Erben  und  selbst  den  Vermächtnißnehmern ¬
  mündlich  oder  durch  Uebergabe  einer  Schrift,  welche  eine
Anordnung  von  Vermächtnissen  enthält,  Vermächtnisse  auflegen  (s.  g.
Oralfideicommisse).  Mit  welchen  Worten  das  Vermächtniß  aufgelegt
wird,  ob  in  Form  eines  Befehles,  einer  Bitte  oder  eines  Wunsches,
1)  Man  vergl.  §.  2381  des  BGB.'s.
2)  Man  vergl.  §§.  2382,  2116  des  BGB.'s.
3)  Man  vergl.  §.  2383  des  BGB.'s.
            
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