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2) Namen, Gewerbe und Wohnort des Klägers.
Die Vorsicht erfordert es auch, dessen Vornamen
darin aufzuführen.
3) Namen, Wohnung und Matrikel des Gerichtsdieners. =
4) Namen und Wohnort des Beklagten.
5) Den Gegenstand der Klage. Die geforderte
Summe muß in Franken, Decimen und Centimen
ausgedrückt werden. Maaß und Gewicht nach
französischem Fuß.
6) Die summarische Anführung des Klaggrundes.
7) Die Benennung des Friedensrichters, der über
die Klage zu erkennen hat.
8) Den Tag und die Stunde der Erscheinung (des
Termins).
9) Die Benennung der Person, welcher die Abschrift
zugestellt (insinuirt) ist.
Letzteres ist nothwendig, um im Nichterscheinungsfalle =
zu bescheinigen, daß der Beklagte auf die gesetzlich
vorgeschriebene Art die Abschrift der Klage erhalten habe.
Jn Westphalen weicht die Aufnahme der Klage und
Erlassung der Vorladung von dem französischen Verfahren =
wesentlich ab Jn Frankreich besorgt Alles die Parthei =
selbst durch den Gerichtsdiener, und der Richter erfahrt =
in der Regel nicht eher etwas von der Sache, als
in der Audienz
Jn Westphalen aber muß jeder, welcher eine Klage
anstellen will, sich in Person oder durch einen Specialbevollmaͤchtigten ¬
an den competenten Friedensrichter wenden. ¬
Er setzt dem Friedensrichter den Zweck und die