Metadaten : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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2)  Namen,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Klägers.
Die  Vorsicht  erfordert  es  auch,  dessen  Vornamen
darin  aufzuführen.
3)  Namen,  Wohnung  und  Matrikel  des  Gerichtsdieners. =

4)  Namen  und  Wohnort  des  Beklagten.
5)  Den  Gegenstand  der  Klage.  Die  geforderte
Summe  muß  in  Franken,  Decimen  und  Centimen
ausgedrückt  werden.  Maaß  und  Gewicht  nach
französischem  Fuß.
6)  Die  summarische  Anführung  des  Klaggrundes.
7)  Die  Benennung  des  Friedensrichters,  der  über
die  Klage  zu  erkennen  hat.
8)  Den  Tag  und  die  Stunde  der  Erscheinung  (des
Termins).
9)  Die  Benennung  der  Person,  welcher  die  Abschrift
zugestellt  (insinuirt)  ist.
Letzteres  ist  nothwendig,  um  im  Nichterscheinungsfalle =
  zu  bescheinigen,  daß  der  Beklagte  auf  die  gesetzlich
vorgeschriebene  Art  die  Abschrift  der  Klage  erhalten  habe.
Jn  Westphalen  weicht  die  Aufnahme  der  Klage  und
Erlassung  der  Vorladung  von  dem  französischen  Verfahren =
  wesentlich  ab  Jn  Frankreich  besorgt  Alles  die  Parthei =
  selbst  durch  den  Gerichtsdiener,  und  der  Richter  erfahrt =
  in  der  Regel  nicht  eher  etwas  von  der  Sache,  als
in  der  Audienz
Jn  Westphalen  aber  muß  jeder,  welcher  eine  Klage
anstellen  will,  sich  in  Person  oder  durch  einen  Specialbevollmaͤchtigten ¬
  an  den  competenten  Friedensrichter  wenden. ¬
  Er  setzt  dem  Friedensrichter  den  Zweck  und  die
            
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