33.3.
Praktische Bemerkungen aus dem Gebiete des Civil-Processes
33.3.1.
Vom Beweise der Trunkenheit
33.3.2.
Ueber die Rechtskraft
212
Miscellen.
Allein diese Mitglieder müßten, wie gefügt,
durch Thätigkeit, Intelligenz und Unbefan-
genheit gleich ausgezeichnet seyn, und eine
solche Auszeichnung sei nicht immer zu fin-
den." Seuffert.
Praktische Bemerkungen aus dem Gebiete
des Ctvil-Processes.
XI.
flom Scwtise der LrnnKtnhtlt.
Die Behauptung, daß Jemand betrunken ge-
wesen sei, ist kein Zeugniß, sondern ein Unheil;
aber die Thatsachen, woraus man schließt, daß
Jemand betrunken war, sind Gegenstand eines
Zeugnisses, und aus ihrem Gehalte, in Verglei-
chung mit den gewöhnlichen Erscheinungen bei
Betrunkenen, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit
der Aussage zu bemessen.* *)
XII.
Lieber die Rechtskraft.
Wenn aus Jrrthum statt des vom Gericht
beschlossenenen Urlheils, das vom Referenten pro-
ponirre, aber vom Gericht nicht genehmigte Urtheil
publicirt wird, so hat der Publikationsakt keine
Wirkung und das unrichtig verkündete Urtheil
kann nicht rechtskräftig werden. ')
*) AGC. v. 11. Apr. 1823. conf. durch LAGE. v. 8.
Januar 1824. B. 4*0 ff.
*) AGE. v. 18. Dec. 1827. D. 461|.