Kapitel I. Methode der Untersuchung.
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magie nicht veranlagt. Andererseits bin ich aber weit entfernt, von
meiner Fachwissenschaft geringer zu denken, als jene Orthodoxie
des gesetzlichen Buchstabens, glaube vielmehr, dass die
wissenschaftliche Jurisprudenz vielfach gerade da aufhört, wo
der Buchstabe des Gesetzes und seine byzantinische Gefolgschaft anfängt, ¬
und erinnere mich gern einer Umkehrung des eben citirten
lateinischen Spruches, die mein hochverehrter Lehrer Prof. Rud. von
Ihering gelegentlich seiner Pandektenvorlesung dahin gab:
„Jurisconsultus sine lege non erubescens
verus denique Jurisconsultus.“
Wäre in der That der erstere Spruch richtig, so bedürften wir
einer fachwissenschaftlichen juristischen Bildung überall nicht; an
der Hand eines genügend umständlichen deutsch geschriebenen Gesetzbuches ¬
müsste jeder Laie, der zu lesen versteht, jeden Fall entscheiden ¬
können. Jedermann aber weiss, dass casuistische Gesetzbücher, ¬
wenn nicht Unmöglichkeiten, so doch Missgeburten sind.
Kein Gesetzbuch sollte sich eine andere Aufgabe setzen, als gewisse
von dem jeweiligen wissenschaftlichen Ständpunkte aus rathsam erscheinende -
autoritäre Fahrzeichen und Schifferbaaken an der Meeresküste -
des ruhelosen Verkehrslebens aufzustellen. Wir lenken nun
in eine Verkehrsströmung ein, für welche die deutsche Gesetzgebung
solche Fahrzeichen noch nicht aufgestellt hat. Ob und wie weit es
wünschenswerth ist, dass sie es thue, wird sich am Schlusse unserer
Untersuchung ergeben. Einstweilen wollen wir unseren principiellen
Standpunkt dahin präcisiren, dass wir es für ein testimonium paupertatis -
des jeweiligen juristischen Bildungsniveaus ansehen, wenn
die juristischen Praktiker sich gar zu eilfertig über sog. Lücken
in der Gesetzgebung beklagen und, sobald ihnen ein relativ
neues Verkehrsinstitut vor die Augen kommt, um das Einschreiten
der Gesetzgebung petitioniren. Auch der heutige Jurist dürfte sich
noch ein wenig mehr als eine viva vox legis empfinden in dem
Sinne, in welchem es nach der Angabe des Gajus der römische
Prätor gewesen ist, der die Rechtsprechung mit den stets fort
schreitenden und sich weiter entwickelnden Bedürfnissen des Verkehrs
auf dem Laufenden zu erhalten suchte. Für den römischen Prätor
und die produktive Wissenschaft der römischen Jurisconsulti gab es
neben dem Buchstaben des Gesetzes, der
„matte Blüthen langsam treibt“
noch eine andere lebendige Quelle des Rechts, die man als
„Natur
der Sache“ oder die den Verhältnissen selbst immanente wirthschaft¬