Volltext : Kuhlenbeck, Ludwig: ¬Der Check

Kapitel  I.  Methode  der  Untersuchung.
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magie  nicht  veranlagt.  Andererseits  bin  ich  aber  weit  entfernt,  von
meiner  Fachwissenschaft  geringer  zu  denken,  als  jene  Orthodoxie
des  gesetzlichen  Buchstabens,  glaube  vielmehr,  dass  die
wissenschaftliche  Jurisprudenz  vielfach  gerade  da  aufhört,  wo
der  Buchstabe  des  Gesetzes  und  seine  byzantinische  Gefolgschaft  anfängt, ¬
  und  erinnere  mich  gern  einer  Umkehrung  des  eben  citirten
lateinischen  Spruches,  die  mein  hochverehrter  Lehrer  Prof.  Rud.  von
Ihering  gelegentlich  seiner  Pandektenvorlesung  dahin  gab:
„Jurisconsultus  sine  lege  non  erubescens
verus  denique  Jurisconsultus.“
Wäre  in  der  That  der  erstere  Spruch  richtig,  so  bedürften  wir
einer  fachwissenschaftlichen  juristischen  Bildung  überall  nicht;  an
der  Hand  eines  genügend  umständlichen  deutsch  geschriebenen  Gesetzbuches ¬
  müsste  jeder  Laie,  der  zu  lesen  versteht,  jeden  Fall  entscheiden ¬
  können.  Jedermann  aber  weiss,  dass  casuistische  Gesetzbücher, ¬
  wenn  nicht  Unmöglichkeiten,  so  doch  Missgeburten  sind.
Kein  Gesetzbuch  sollte  sich  eine  andere  Aufgabe  setzen,  als  gewisse
von  dem  jeweiligen  wissenschaftlichen  Ständpunkte  aus  rathsam  erscheinende -
  autoritäre  Fahrzeichen  und  Schifferbaaken  an  der  Meeresküste -
  des  ruhelosen  Verkehrslebens  aufzustellen.  Wir  lenken  nun
in  eine  Verkehrsströmung  ein,  für  welche  die  deutsche  Gesetzgebung
solche  Fahrzeichen  noch  nicht  aufgestellt  hat.  Ob  und  wie  weit  es
wünschenswerth  ist,  dass  sie  es  thue,  wird  sich  am  Schlusse  unserer
Untersuchung  ergeben.  Einstweilen  wollen  wir  unseren  principiellen
Standpunkt  dahin  präcisiren,  dass  wir  es  für  ein  testimonium  paupertatis -
  des  jeweiligen  juristischen  Bildungsniveaus  ansehen,  wenn
die  juristischen  Praktiker  sich  gar  zu  eilfertig  über  sog.  Lücken
in  der  Gesetzgebung  beklagen  und,  sobald  ihnen  ein  relativ
neues  Verkehrsinstitut  vor  die  Augen  kommt,  um  das  Einschreiten
der  Gesetzgebung  petitioniren.  Auch  der  heutige  Jurist  dürfte  sich
noch  ein  wenig  mehr  als  eine  viva  vox  legis  empfinden  in  dem
Sinne,  in  welchem  es  nach  der  Angabe  des  Gajus  der  römische
Prätor  gewesen  ist,  der  die  Rechtsprechung  mit  den  stets  fort
schreitenden  und  sich  weiter  entwickelnden  Bedürfnissen  des  Verkehrs
auf  dem  Laufenden  zu  erhalten  suchte.  Für  den  römischen  Prätor
und  die  produktive  Wissenschaft  der  römischen  Jurisconsulti  gab  es
neben  dem  Buchstaben  des  Gesetzes,  der
„matte  Blüthen  langsam  treibt“
noch  eine  andere  lebendige  Quelle  des  Rechts,  die  man  als
„Natur
der  Sache“  oder  die  den  Verhältnissen  selbst  immanente  wirthschaft¬
            
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